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BGH Urteil vom 16.01.1959 – 4 StR 468/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

K StPO § 213, § 136 a Eine Hauptverhandlung kann auch zur Nachtzeit stattfinden, wenn dies - namentlich im Anschluß an eine Augenscheinseinnahme in Verkehrsunfallsachen - sachdienlich ist. jedoch muß der Vorsitzende. die Terminsstunde so anberaumen, daß die freie Willensbestimnung der Verlahrensbeteiligten und Beweispersonen nicht infolge Ermüdung beeinträchtigt wira (§ 136 a StPO). "BGH, Urt. v. 16. Januar 1959 - 4 StR 468/58 - IG-Saarbrücken ! , + dl 722.2: 4_ SR 468/58 DT InNanmnen des Volkes In der Strafsache gegen den Maurerpolier Reinhold, GC iD aus Tre, do:ct geboren am &. >. wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Jamuar 1959, an der teilgenommen haben: Senaispräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Hoepner Bundesrichter ProZ.Dr.Lang-Hinrichsen Bundesrichier Dr. Flitner als beisitzende Richter, Bundesanwali EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ED vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannis Auf dıe Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 30. Mai 1958, soweit es ihn beiriffi, mit den "esistellungen aufgehoben und die Sache in diesen Umfang zur neuen Verhandlung und Intscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitiels, an das Dandgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen nn Tun = MEETS Der Angeklagte errichtete in Jahre 1957 in seinen Wohnor: TEE seinen rechte an der Hauptstraße (Bundesstraße Nr. @&) in Richtung TED zelesenen Neubau. Am Abend des 20. September siellie er mit Hilfe von Angehörigen unä Bekannten vor diesem Hause eine Betonmischmaschine auf, um die Betonmischung für die Decke des zweiten Stockwerks aufzubereiten, Sie war auf einem Fahrgestell aufgebaut, das teils auf dem Bürgersteig, teils- auf der Straße - parallel zu dieser - stand, wobei das linke Gummirad etwa 28 cm von der Bordsteinkante entfernt w

j Nachschlagewerk: ja 266 1 094

Amtliche Sammlung: ja

K

Eine Hauptverhandlung kann auch zur Nachtzeit stattfinden, wenn dies - namentlich im Anschluß an eine Augenscheinseinnahme in Verkehrsunfallsachen - sachdienlich ist.

jedoch muß der Vorsitzende. die Terminsstunde so anberaumen, daß die freie Willensbestimnung der Verlahrensbeteiligten

und Beweispersonen nicht infolge Ermüdung beeinträchtigt wira (§ 136 a StPO).

"BGH, Urt. v. 16. Januar 1959 - 4 StR 468/58 - IG-Saarbrücken

! , + dl 722.2:

4_ SR 468/58

DT

InNanmnen des Volkes In der Strafsache gegen

den Maurerpolier Reinhold, GC iD aus Tre, do:ct geboren am &. >.

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Jamuar 1959, an der teilgenommen haben:

Senaispräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Hoepner Bundesrichter ProZ.Dr.Lang-Hinrichsen

Bundesrichier Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Bundesanwali EB in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt ED vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannis

Auf dıe Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Saarbrücken vom 30. Mai 1958, soweit es ihn beiriffi, mit den "esistellungen aufgehoben und die Sache in diesen Umfang zur

neuen Verhandlung und Intscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitiels, an das Dandgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

nn Tun

= MEETS

Der Angeklagte errichtete in Jahre 1957 in seinen Wohnor: TEE seinen rechte an der Hauptstraße (Bundesstraße Nr. @&) in Richtung TED zelesenen Neubau. Am Abend des 20. September siellie er mit Hilfe von Angehörigen unä Bekannten vor diesem Hause eine Betonmischmaschine auf, um die Betonmischung für die Decke des zweiten Stockwerks aufzubereiten, Sie war auf einem Fahrgestell aufgebaut, das teils auf dem Bürgersteig, teils- auf der Straße - parallel zu dieser - stand, wobei das linke Gummirad etwa 28 cm von der Bordsteinkante entfernt war. Der - später zu Tode gekomnene -— Hilfsarbeiter Werner MOB arbeitete, au? dem Bürgersteig siehend, an der Bedienungskurbel, während der Schreiner z > den Sand einfüllte. Die fertige Wischung wurde in einen auf der Straße unmittelbar vor der Mischtrommel aufgestellten Schubkarren, der mit seinen Handgriffen senkrecht zur Straße hinzeigte, eingsefüllt und von dem Hilfsarbeiter Ku zu einem an der Hauswand befestigten Bauaufzug gefahren. Die Beustelle war weder abgesperri noch durch Varnschilder als solche gekennzeichnet und wurde nur äurch eine 100--Watt--Birne beleuchtet, die über der Decke des zweiten Stockwerks an einer schräg-hoch aufgestellten Latte befestigt war und leicht über die Mauerkante nach vorn hinausragte. Diese Lichtquelle * öiente zugleich zur Beleuchtung des Arbeitsplatzes auf der Decke des zweiten Stockwerks des Neubaus. Einige „eber vor den Neubau brannte auf derselben Straßenseite eine nicht sehr starke elektrische Süraßenlaterne, schräg gegenüber leuchieie ein schwachrotes Wirtishaustransparent.

Gegen 20 Unr fuhr der Gipsermeister Zimmer auf dieser Straße in seinem Ford-Vedette-Personenwagen im Lichte seiner abgeblendeten Scheinwerfer wit einer Geschwindigkeit von 40 - 45 im/st in Richtung Tb auf die Baustelle zu. Etwa

30 m vor dem Neubau begegnete ihm auf der dort ansteigenden, 7,50 m breiten Straße ein Omnibus, der auf der Straßenmitte fuhr. Deshalb lenkie er sein Fahrzeug nach rechts und stisg nach der Vorbeifahrt des Omnibusses gegen die Beionmischmaschine, die er vorher nicht gesehen hatte.

Infolge dieses Aufpralls flog der noch zu 2/3 gefüllte Mischer über den Bürgersteig. schlug gegen die dort stehende Schubkarre und den Bauaufzug und blieb auf einem Sand-- uaufen liegen, der vor dem in Richtung TB stenenden Nachbarhaus aufgeschüttet war. Dabei wurde der an der Bedienungskurbel beschäftigte Werner SP von dem Mischer erfaßt und weggeschleudert. £r wurde einige Meter oberhalb des Nachbarhauses auf dem Bürgersteig tot aufgefunden. Kb. Ger an der Schubkerre auf dem Bürgersvweig stand, wurde ebenfalls von dem Jischer erfaßt und noch anige Meter weiter als SEE in Richtung Tip wegsgeschleudert. Er erlitt leichtere Verletzungen. Der Drogist FW, der am Bauaufzug beschäftigt wer, fiel infolge eines Ansioßes des Mischers hin und blieb in der Mulde am Zellerfensier unter dem Bauaufzug schwerrerleizt liegen, Er wußte mehrere Morate im Krankenhaus zubringen, sein linkes Bein wurde ihm abgenommen.

Der Wagen von Zimmer wurde schwer beschädigt. An der söoborhaube war, etwa 40 cm von der rechten Wagenbegrenzung entfernt. die Aufprallstielle auf die linke Kanie des Motoren kastens der Hıschmaschine deutlich sichtbar,

Ziumer stand zur Zeit des Unfalls nur geringfügig unter Alkoholeinfluß. Sein Blutalkoholgehalt betrug 0.5 %o.

Das Landgericht hat CE enenso wie Zimmer wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit zwei fahrlässigen Körperverletzungen zu einer Gefängnisstrafe verurteilt, deren Vollsicreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Dur #7

Nur der Angeklagte CP hat Revision eingelegt, mit der er Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Sürafrechts rügt.

Das Rechtsmittel muß im Ergebnis Erfolg haben. I. Verfahrensrügen.

1. Unbegründet ist die Rüge, der Angeklagte sei seinem

wenn?

Nr, 2 GV6 die Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet gewesen sei, die Stastsanwaltschaft aber wegen besonderer Bedeutung des Falles Anklage bei dem Landgericht erhoben habe. Wie der Senat schon am 4. Oktober 1956 entschieden hat, verstößt die Zustiändigkeitsregelung des Gerichtsverfassungsgesetzes. die der Staatsanwalischaft die Befugnis einräumt,

dıe gerichiliche Zuständigkeit zu wählen, nicht gegen krt. 10] GC (BGHSt 9, 367). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht der Senat keinen Anlaß.

2. Auch das Gebot der Öffentlichkeit ist nicht verletzt.

Dee Landgericht bat in Thalexweiler um 21 Uhr eine Orisbesichtigung abgehalten und die Unfallzeugen und Sachverständigen an der Unfallstelle gehört. Anschließend hat es die Hauptverhandlung in der Schule von Tre durchze-' führt. Die Zevgen wurden un 2.20 Uhr entlassen, Sas Urteil wurde (rühmorgens verkündet. Die Öffentlichkeit wurde nicht ausgeschlossen. In der Verhandlung zur Nachizeit allein kann enigegen der äÄnsicht des Verteidigers ein Ausschluß der Öffentlichkeit nicht erblickt werden. Um der Vorschrift‘ des § 169 GVG zu genügen, ist nur erforderlich, daß beliebige Zuhörer, wenn auch in sehr begrenzter Zahl, zur Verhandlung zugelassen werden (BAHSt 5, 76, 83). Wie sich aus der Gegen-

erklärung der Staatsanwalischaft ergibt, waren hier sc viele Zuhörer erschienen, daß ein Teil von ihnen wegen Kkinsturzsefahr aus dem Verhandlungssaal entfernt wurden mußie. Die aus Gründen der Öffentlichen Sicherheit aus dem Verhandlungs. raum Verwiesenen warteten zum größten Teil in’ und vor dem Schulgebäude bis zur Urteilsverkündung. Unter diesen Umstäng ist die Öffentlichkeit nicht gesetzwidrig beschränkt worden vgl» RGSt 52, 137).

3. ks ist auch grundsätzlich nicht unzulässig, eine Haup verhandlung bei, Nacht abzuhalten. Das Gesetz überläßt die Bestimmung der Terminsstunde dem üörmessen des Vorsitzenden {§ 213 StPO). Er ist dabei an Dienststunden nicht gebunden. Die Richtlinien für das Strafverfahren enthalten ebenfalls in dieser Hinsicht keine Empfehiung (vel. Nr. 96 Abs. 3).

Tn Verkehrsstrafsachen ist eine Besichtigung der Unfallstelle zur Nachizeit unter Zuziehung von Zeugen und Sachverständigen häufig notwendig, um die Unfallursachen zu klären. Es kann auch sachdienlich sein, die Hauptverhandlung sogleich in Auschluß an die Augenscheinseinnahme zu Ende zu führen, weil dann sowohl die Mitglieder des Jerichts als auch dia Beweispersonen und die Verfahrensbeteiligten noch unter dem fri.- schen Eindruck der Örtlichkeit des Unfallgeschehens und der “ort etwa vorgenommenen Untersuchungen stehen. Nicht selten werden sich auch bei der weiteren Vernehmung von Beweisper-- sonen Unklarheiten oder Widersprüche ergeben, die sich am besten durch eine enschliessende ergänzende Augenscheinseinnahme am Unfallort beseitigen "assen, Eine Verletzung der Wahrheitsermittlungspflicht wird in einem solchen Verfahren sroiz der damit möglicherweise verbundenen Anstrengungen alle Beteiligten regelmäßig nicht gefunden werden können.

4 Ob die Freiheit der Willensentschließung des Beschwerüefuhrers und der Beweisrersonen infolge der Fortsetzung äer

Verkandlung bis zum frühen Morgen beeinirächtigt war (§§ 136 a, 69 Abs. 3, 72 StPO), was selbst ohne die bewußte Absicht

der Exrmüdung erheblich wäre (BGH in NIW 1952, 152 Nr. 26), nängt von den Umständen ab. Hier spricht gegen eine solche Wirkung schon die Tatsache, daß keiner der auf freien Fuß befindlichen Verfahrensbeteiligten sich in der Huuptverhand-- lung auf Übermüdung berufen und auch die Verteidiger nichtbeaniragt haben, die Verhendlung aus einem solchen Ürunde auszusetzen. Die Verhandliungsezeit war 80 bestimmt, daß die Beteiligten sich vorher von ihrer Berufsarbeit genügend ausruhen konnten. Hierauf hat der Oberstaatsanwalt in seiner Gegenerklärung besonders hingewiesen. Weiterer Nachforschungen in dieser Hinsicht bedarf es schon deshalb nicht, weil die Sachbeschwerde durchgreift (s. II dieses Urteils).

hus demselben Grunde kann es auch dahingestellt bleiben, ob das Urteil darauf beruhen kann, daß der Tatrichier - wie die Revision an sich zutreffend rügt - sich über die £familienrechtlichen Beziehungen der Zeugen zu dem Beschwerdeführer geirrt hat und zeugnisverweigerungsberechtigte Zeugen nicht auch über ihr Eidesverweigerungsrecht (§ 63 StPO) belehrt worden sind.

II. Die Strafkammer sieht das für den Unfall mitursächliche Verschulden des Beschwerdeführers Groß mit Racht darin. daß er die ihm als Bauunternehmer nach § 3 Abs. 5 a StVO obliegende Pflicht, die Arbeitsstelle abzusperren und zu kennund 3 der Anlage zur Straßenverkehrsoränung erforderlich gewesen, rotweiße Sperrschranken oder doch wenigstens ein allgemeines Warnzseichen (Bild 1 der Anlege) anzubringen und die Schranken oder die Arbeitsstelle bei Dunkelheit durch gelbe Lampen ausreichend kenntlich zu machen, auch das Warnzeichen besonders zu beleuchten, weil die Mischmaschine zum Teil in

“ie Fahrbalın ragte und diese auch durch dıe während des Ent. leerens der Mischtrommel quergestellte Schubkarre zeitweise erheblich versperrt wurde. Dieses Gebot der Absperrung und kenntlichmachung der Baustelle gilt wegen der erheblichen ung vielfältigen Gefahren, die dem Straßenverkehr drohen, unbedingt. Wird die Straßendecke, wie in dem zur Imtscheidung stehenden Fall, nicht (oder nicht in größerem Umfang‘ aufgebrochen, so hat der Bauunternehmer zwischen den erwähnten Sicherungsmitteln die Wahl. Verzichtet er auf eine Absper- . rung (durch rotweiße Schranken), so muß die Kenntlichmachung der Bau- und Arbeitsstelle den bereiis wiedergegebenen Bestinmungen der Anlage zur Straßenverkehrsordnung aaO Abs. 3 ‘bei Dunkelheit beleuchtetes Warnzeichen und ausreichende Kennzeichnung der Arbeitsstelle durch gelbe Lampen) entsprechen. An die Sorgfalt bei der Durchführung der Sicherungsmaßnahmen sind bei verkehrsreichen Straßen, zumal, wie hier, bei einer Bundesstraße, strenge Anforderungen zu stellen. Der Verkehrssicherungszweck erfordert es insbesondere, daß die zur Kenntlichmachung zu verwendenden gelben Lampen zur Fahrbahn hin und in mäßiger Höhe über ihr angebracht werden. Die bloße Verwendung irgendeiner Beleuchtungsanlage genügt nicht, Sie besitzt keneswegs die auffäliige Warnwirkung, die gerede von dem beleuchteten vmarnzeichen und den richtig verenden gelben Lampen ausgeht und auf die der Verkehr ange. wiesen ist. Aus diesen Gründen ist namentlich eine allgemeine Bausvellendeleuchtung, noch dazu. wenn sie, wie im vorliegenden Fall, in weißem Zicht gehalten und sehr hoch an der Hausfront angebracht ist, ganz unzulänglich- Dsshalb kommt es entgegen der Meinung der Strafkemmer auch nicht entscheidend Gerauf an, wie weit die Wirkung der zur Beleuchtung des Neubaus angebrachten Lichtquelle reichte und ob sie noch durch sie in der Nähe der Baustelle stehende Straßenlaterne sowie &ss Wirtsheustransparent auf der gegenüberliegenden Straßenseite erheblich versiärkt wurde.

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Zutreffend rügt die Revision indes, daß die Urteilsausführungen kein klares Bild von dem Unfallhergang geben und deshalb keine ausreichende ürundlage für die Beurteilung des für den Zusammenstoß ursächlichen Mitverschuldens des Beschwerdeführers bilden.

1. Das Landgericht nimmt an, die Mischmaschine habe mit ihrem linken Gummirad etwa 28 cm von der rechten Borädsteinkente entferni auf der Fahrbahn gestanden und somit über 30 cm in diese hineingeragt. An der Motorhaube des Unfallfahrzeugs sei etwa 40 cm von der äußersten rechten hagenbegrenzung nach innen die Aufprallstelle auf die linke Zante des Motorenkastens der Mischmaschine zu erkennen. Daraus folge, daß sich der Wagen im Zeitpunkt des Anstoßes mit seinen Rädern noch auf der Pahrbahn und nicht auf dem Bürgersteig bewegt habe (UA Bl. 2 und 7 Mitte). Im Gegensatz dazu hebt das Urteil aber gleich darauf hervor, das Gehäuse des Wischers, das sich unnittelber an das linke RKad anschiieße, habe über 20 cm,über die Bordsteinkante hinausgeragt. Träfe äie letzte Darstellung zu, 80 ließe sich nicht ausschlicoßen, daß Zimmer mit seinem Wagen üoch -- wenigstens mit dem rochten Rad — auf dem Bürgersieig gefahren ist. Mit einer so verkehrswidrigen Fahrweise (§ 8 StVO) brauchte der Beschwerdeführer nicht zu rechnen.

2. Die Strafkammer geht davon aus, daß der tödlich verun-- glückte Werner MP richt unmittelbar von dem Wegen des Zimmer, sondern von dem Mischer erfaßt und weggeschleudert worden ist, der selbst infolge des Anpralls des Wagens über den Bürgersteig geflogen ist und dabei auch den dort stehen- . den Rainer KB mitgerissen hat. Die Stellung >

an der Waschine ist im Urteil nicht deutlich genüg geschildert.

Wie in den Gründen mitgeteilt ist, stand er auf dem Bürger-

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steig yor_dem Motor, des Mischers an der Bedienungskurbel Diese und der Blechkasten nit dem Motor zeigten in Richtung Ortemitte von Top, von wo Zimmer mit seinem Fahrzey vam (UA Bl. 2). Daraus ist nicht zu entnehmen, ob MW vor dem Mischer nit dem Rücken gegen Thalsxweiler unddem Gesicht nach TB zu oder seitlich neben ihm mit, dem Gesicht, zur noch näherer Darlegungen darüber, wie sich der Unfalle er-- eignet haben kann, ohne daß der auf dem Bürgersteig stehende MED unmistelbar von dem Personenwagen erfaßt worden, die. ser also über den Bürgersteig gefahren ist.

Die erörterten sachlichrechilichen Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils.

In der nsuen Verhandlung wird die Strafkamner auch (elesenheit haben, das übrige Revisionsvorbringen, soweit es

nashı den obigen Ausführungen erheblich ist, selbst zu würdigen.

Rotbberg Krumme Hoepner Zang-Hinrichsen Fliiner