Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 14.01.1959 – 2 StR 507/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2268 098
m Nanen des Volkes
In der Strafsache
seg,sen ?. den Kaufmann und Müller Franz Josef W aus A 3 ME geboren am 1906 in DB; .
2. die Hausfrau Irene Wi Keborene DW aus ins 5 ..
wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Untreue und ‚Interschlagung
hat der 2, "Sirafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 14. Januar 1959 in der Sitzung vom 16. Januar 1959, an denen teilgenommen haben; .
Senatspräsident Tr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpensseel Bunäesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Dr. Menges als beisibzende Richter,
'Bundesanwalt. als Vertreter-der '
Justizangestellter ala Urkunäsbeamter.' ger Gesohäftastelle,
Indösenialtschaft,
für Recht erkannts Bere
Auf die Revisionen der. Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg an der Lahn vom 23. April 1958 miü den Feststellungen ‚aufgehoben.
Die Sache wirä zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
u . Von Rechts wegen... ‘
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Die Angeklagten sind als Mittäter wegen Fortgesetzter Un - treue in Tateinheit wit Unterschlagung verurteilt worden, und zwar der Angeklagte Franz ‚Josef Vo zu neun Monaten Gefängnis und einer ‚Geldstrafe von 300 DM, die Angeklagte Irene vo zu sechs Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe von 200. DM; die Vollstreckung der Treiheitsstrafen wurde
zur Bewährung ausgesetzt:
Beide Angeklagte haben Revision eingelegt und die Verletzung: von Verfahrensvorschriften sowie fehlerhalte Anwendung des sachlichen Rechts gerügt. Im Ergebnis haben sie Erfolg.
führungen zu dieser Frage ‚geben ‚indessen dem Senat keinen .
: 'Aulaß;: von der Entscheidüng in 'BERSt, I. 367 abzugehen | vgl.
Buch BGH Now ‚19585 218); Be 2.
Soweit die Revisionen von. ihren. anderen Sachverhalt aus-
gehen als ihn ‚das Urteil enthält oder die Beweiswürdigung
des Tatrichiers angreifen, ist ihr Vorbringen unbeachslich..
Tie Feststellungen des Tatrichters, die keinen Widerspruch nihalien und keinen Verstoß gegen Denkgesetze und die all-
‚Esmeine Lebenserfahrung erkenzien lassen, binden auch das
Revisionsgericht.
3...
TI. Die Angeklagten erhielten Kredite aus Sffientlichen Mitteln in Höhe von insgesamt 40.300 DM, die zur Anschaffung ven lebendem und totem Inventar für die von ihnen pachtweise betriebene Landwirtschaft sowie zur Ingangsetzung der Mühle auf dem gepachteten Grundbesitz bestimmt waren. Zur Sicherung der Kredite wurden Sicherungsübereignungsverträge- mit den Gläubigern abgeschlossen, nach denen die Angeklagten ihr sämtliches lebendes und totes Inventar den Gläubigern übereigneten. In sämtlichen Schuldurkunden war die Möglichkeit der Kündigung der Kredite durch die Gläubiger für u
‘ den Fall vereinbart, daß der auf i2 Jahre befristete Pachtvertrag der Angeklagten vorzeitig gelöst werden sollte. Dieser Fall trat ein. 'Nach Kündigung einer Forderung von 10 000 DM des den Angeklagten gewährten 'Kredits pfändeten Vollziehungsbeamte am 20. Juli 1954 das gesamte Mobiliar der Angeklagten einschließlich.Vieh, landwirtschaftlicher Bu 5 Geräte und Maschinen sowie der Ernte auf dem Halm. ‚Auf die R von den. Angeklagten erhobenen‘ Beschwerden- wurden die gepfändeten Gegenstände nach und nach wieder freigegeben. ‚Inzwischen hatten die Angeklagten schon damit begonnen, ‚das gesamte lebende und tote Inventar zu veräußern... Den
"Erlös benutzten sie teils zur Bestreitung ihres Lebensun- ‚#erhalts, teils zur Befriedigung ärängender Gläubiger.
Nah den Stoherungsübereignungsverträgen waren die: Ange- ‘ ‚klagten ermächtigt. geblieben, im Rahmen einer ordnungsgemäßen ES Wirtschaft über die Inventarstücke zu’ verfügen. Auf Grund der. ‚seit dem 20. Juli 1954 - dem Tag der Kahlpfändung äurch die Vollziehungsbeamten zwecks Beitreibung der Schuld von u :: 10 000 DM: - bestehenden besonderen Umstände glauben die um- = geklagten, zu’den von ihnen getätigten: weitergehenden Verkäufe der Inventarstücke berechtigt gewesen zu sein; den Behörden g
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"Der Ausgangspunkt des , Tanagefiohtä,‘ das Sichsrungsübereiga dungsverträge geeignet - ‚sein können; eine Treupflicht der i
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der Kreditgeber, insbesondere dem Kulturamt, seien diese Veräußerungen des Inventars auch bekannt gewesen; zudem habe ihnen das Kulturamt mit zwei Schreiben vom 4. No-
vember i954 und vom 30. Dezember 1954 bestätigt, daß sie
‚zur Verfügung über das’ lebende Inventar berechtigt seien.
Tas Landgericht ist der Meinung, der Rechtswirksamkeit der Sicherungsübereignungsverträge stehe nicht entgegen, daß nach ihrem Inhalt das gesamte Inventar der Angeklagten fast vollständig gen Gläubigern übereignet wurde. Denn nur dann könnten sich nach. seiner Ansicht Bedenken gegen die Gültigkeit der Verträge ergeben, wenn durch sie die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der Angeklagten in einer gegen die guten Sitten versioßenden Weise eingeengt worden wäre. Eine für die Angeklagten nicht zumutbare Einengung ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit liege aber schon deshalb nicht vor, weil ihnen ausdrücklich gestaitet gewesen sci, im Rahmen einer oränungsgemäßen Wirtschaft über die Inventarstücke zu verfügen. Da sie aber darüber hinaus und somit widerrechilich über die in fremden Eigentum. ‘Stehenden "Inventarstücke in eigenen Interesse verfügt. ‚hätten, „peien sie der Unterschla-. gung nach § 246 SteB- ‚Bowie wegen: aer damit verbundenen ver- : R letzung. der Treupflicht' ‚gegenüber. ihren ‚Gläübigern der, nn Untreue nach s ‚266. StEB. Bohuldig; erwrden. I. ” 2 !
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Schuläner ihren dläubigern gegenüber zu begründen, ist an . sich zutreffend, Bei Wirksamkeit der Verträge wäre dies auch hier anzunehmen, "Denn erkennbar wär mit ihnen den Angeklagten aufgegeben; die Vernögensinteressen ihrer Gläubiger zu wahren. -
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Indessen reichen die Darlegungen des Urteils über das Rechtsverhältnis zwischen den Angeklagten und ihren Gläubigern nicht aus, um die Wirksamkeit der Verträge bedenkenfrei bejahen zu können.
Bei einem Sicherungsübereignungsvertrag, der nach dem Willen
der Vertragsschließenden dahin geht, praktisch alle vor-
handenen Vermögenswerte des Schuldners auf den Gläubiger zu .
übertragen, bedarf es grundsätzlich eingehender Prüfung,
ob nicht die Gesamtwirkung des Vertrags auf die wirtschaft-
lichen Verhältnisse des Schüläners derart ist, daß ein Ver- . u 8toß gegen die guten Sitten anzunehmen und der Vertrag daher iR gemäß § 138 Abs, ! BGB nichtig ist.
Die Übertragung aller Vermögenswerte ist in den von den Angeklagten eingegangenen Sicherungsübereignungsverträgen ins-- besondere noch dadurch bekräftigt, daß auch neu erworbene Inventarstücke, sowohl lanäwirtschaftliche Geräte wie Vieh, alsbald in das Eigentum der Gläubiger übergehen sollten. Möglicherweise ist also den Angeklagten durch die Verträge jede, wirtschaftliche Bewegungsfreiheit genommen. worden, deren sie in der Zeit des Aufbaues ihrer Landwirtschaft, und des Mühlenbetriebes in besonderem’ "Maße bedurften. Es verstößt.
. gegen die guten Sitten, wenn in "einem solchen Falle die Ver- „‚Nragsparteien alle Werte des Schuldners auf den. Gläubiger. m ‚übertragen, also auch die Übereignung der nach g' Bit: Nr. 4. . 2B9, unpfändbaren Gegenstände ausdrücklich vorsehen, un und dem: " Schuläner nur den Schein einer Selbständigkeit und Kreditwürdigkeit belassen, obwohl ihnen bewußt ist, daß.andere x "Gläubiger durch diese ihnen unbekannte Vermögensverschiebung getäuscht und - geschädigt werden können. Unter diesen Voraus?
setzungen ist alsdann nicht nur die schuldrechtliche Vereinbarung, sondern auch die Übereignung selbst nichtig. Um die Wirksamkeit der Sicherungsübereignungsverträge beurteilen zu können, muß daher die wirtschaftliche Bedeutung des Vertragsabschlusses und der nachfolgenden Wirkungen der Übereignungen auf.den Wirtschaftsbetrieb
der Angeklagten näher Fentgestellt werden (vgl. hierzu BGHZ 7, 1115 10, 228).. Infolgedessen muß das Urteil aufgehoben werden. .
In der. neuen Hauptverhändiung wird die Strafkammer Gelegenheit haben, genau aufzuklären, welchen Inhalt die Schreiben des Kulturamtes vom 4. November 1954 und 30.'Dezember 1954 gehabt haben, die nach Auffassung der Angeklagten ihnen bestätigten, daß sie zur Verfügung über das lebende Inventar berechtigt seien. Selbst wenn sich
. aus diesen Schreiben in Verbindung mit dem sonstigen Ver-.
halten der zuständigen Behörden keine Rechtfertigung für die Handlungsweise der Angeklagten ergibt, könnten sie da-- durch immerhin in die irrige Meinung versetzt worden sein,
‚daß ihr vorgehen rechtlich nicht ı zu beanstanden sei. -
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Dazu käme noch die Prüfung der Frage, welche Wirkung
die von den Angeklagten mit Beschwerde erzielte Freigabe der gepfändeten Gegenstände für sie hatte, ob sie insbesondere daraufhin insoweit sich für berechtigt halten konnten, über die freigegebenen Stücke zu verfügen.
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