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BGH Urteil vom 13.01.1959 – 5 StR 491/58

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 stR_491/58

Z— 2193 031

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Albert K in aus Bew, geboren am EEE 1920 in S@WE-Ne (Rumänien),

2. den Oberzollinspektor Kerl EEE zus ze. dort geboren am im 1593, |

wegen wWirtschaftsvergehens u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13.Januar 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof um als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte um als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der .ngeklagten Kühn und Ebert gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 2.Dezember 1957 werden verworfen,

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Das Landgericht hat den Anseklagten Kqm der Erschleichung einer Einfuhrgenehmigung, der ungenehmigten Einfuhr in Tateinheit mit Urkundenfälschung, der aktiven Bestechung "und der gemeinschaftlichen ungenehmigten Einfuhr schuldig gefunden. Es hat gegen ihn eine Gesamtstrafe von 10 Monaten "Gefängnis verhängt, in die eine, rechtskräftige Strafe von ‘einem Monat Gefängnis wegen eines fahrlässigen Verkehrsvergehens einbezogen worden ist. Außerdem ist auf eine Geldstrafe erkannt und ein Verwertungserlös von 1080,40 DM eingezogen worden.

» Den Angeklagten Zum hat die Strafkammer wegen schwerer passiver Bestechung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Sie hat die Strafe zur Bewährung ausgesetzt und 250 DM Bestechungsgeld für verfallen erklärt.

Die Revisionen rügen Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts, Sie haben keinen Erfolg.

A. Revision des Angeklagten Ka I.

Die Rüge der "Verletzung formellen Rechts" ist unzulässig, weil sie keine fatsachen angibt, die einen verfah- ‚rensrechtlichen Verstoß enthalten sollen (§ 344 Abs.2 Satz 2 Str0). ‘ © Die ebenfalls nicht näher ausgeführte Sachbeschwerde nötigt den Senat, die. Verurteilung des Angeklagten Kühn im vollen Umfange sachlichrechtlich zu prüfen. Dabei ergibt sich keine Beanstandung. '

Das Landgericht hat instesondere ‘mit Recht 'angenommen, daß das Vergehen gegen Art.5 Nr.2 (a) Abs.2 der Verordnung Nr.503, die sogenannte "Genehmigungserschleichung", eine selbständige strafbare Handlung neben der ungenehmigten

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Einfuhr nach Art.1 Abs.2 (a) und Art. 8 der Verordnung Nr,500 ist,

1. Eine mitbestrafte Vor- oder Nachtat scheidet allerdings nicht, wie das Landgericht meint, schon deshalb aus, "weil es auch Genehmigungserschleichungen gibt, denen keine Einfuhrhandlung folgt, und andererseits auch illegale Einfuhren, denen keine Genehmigungserschleichung vorangeht" (UA S.84). Käme es auf diesen Gesichtspunkt an, so gäbe es’ kaum jemals mitbestrafte Vor- oder Nachtaten. Denn regelmäßig liegt es so, daß die eine ohne die andere ausgeführt werden könnte und auch oft ausgeführt wird.:-

Die Auffassung des Landgerichts trifft jedoch aus einen anderen Grunde zu

Der Senat hat schon in seinem Urteil vom 8. Juli 1958 (DDevR. 1958, 212). ausgesprochen; daß ‘das Erschleichen einer. Genehmigung nicht durch die strafrechtliche Ahndung der

späteren unerlaubten Einfuhr mit abgegolten wird. Das beruht .

auf folgenden, damals nicht in. das Urteil. aufgenommenen‘ Erwägungen,

Gegen Art.5 Nr.2 (8) Abs. 2 der Veroranung® Nr.503 verstößt schon, wer der zuständigen Behörde wissentlich unrichtige Auskünfte gibt. Daß er dädurch eine ‚devisen- - rechtliche Genehmigung erlangen will und daß sie ihm erteilt wird, gehört nicht zum gesetzlichen Tatbestande. Hat. der Täter es auf eine solche Genehmigung abgesehen, so begründen seine falschen Angaben allein, da sie von der Behörde zu prüfen sind, noch keine, unmittelbare Gefahr einer gesetzwidrigen Verfügung über. Vermögenswerte: Der Zusammenhang ist nicht so eng, daß es: ‚gerechtfertigt wäre, von einer Gefährdungstat zu sprechen, die in einer späteren Verletzungstat aufgehe.

Diesen Standpunkt hat ‚schon das Reichsgericht (RGSt 70, 400; 71,366, 372) eingenonnen,, weil auch zu dem Vergehen

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gegen § 36 Abs.1 Nr.7 der Devisenverordnung. von 1932 nicht

gehörte, daß eine Genehmigung erteilt wurde,

2. Eine natürliche Handlungseinheit liegt ebenfalls

nicht vor. Denn sie erfordert Betätigungen, die ihrem

Inhalte und ihrem äußeren Bilde nach gleichartig sind (BGHSt 4,219; 10,230,231). Daran fehlt es hier.

B. Revision des Angeklagten FT»

I. Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.

1, Es trifft nicht zu, daß die Strafkammer den Terminskalender des Mitangeklagten L@®bnicht "zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht" habe. Wie aus den Urteilsgründen (VA S.151) hervorgeht, sind die Eintragungen, auf die es ankommt, in der Hauptverhandlung besprochen worden. Das genigt. In der Sitzungsniederschrift, auf die sich -.die Revision beruft, brauchte dieser Vorgang nicht beurkundet zu werden.

2. Daß das Hauptzollamt PB nach seinem "Geschäftsverteilungsplan" (UA S.136) nicht zuständig war, sich mit Transitsendungen zu befässen, durfte die Strafkammer feststellen, ohne diesen Plan als Urkunde zu verlesen. Sie kann seinen Inhalt in der Hauptverhandlung mit dem Angeklagten erörtert haben. Überdies sind mehrere Zollbeante als "Zeugen und der Regierungsrat FW sowie der Zollamtmann Me 215 Sachverständige gehört worden. Auch sie könmen Auskunft darüber gegeben haben, wie die Zuständigkeit geregelt war. Ein Verstoß gegen die 88 249, 261 StPO läßt sich daher nicht feststellen. Auf die Entscheidung BGH NJW 1958,559 (= BGHSt 11,159) beruft sich die Revision Schon deshalb zu Unrecht, weil die Strafkammer den Wortlaut des Geschäftsverteilungsplans nicht in die Urteilsgründe aufgenommen hat,

3. Die Revision macht geltend, die Strafkammer habe

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"nicht aufgeklärt, ob der Angeklagte von der Anordnung betreffend. die ausschließliche Zuständigkeit des Hauptzollamts HB zur Abfertigung von Transitsendungen tatsächlich Kenntnis erlangt habe". Sie meint, da der Angeklagte dies bestritten habe, wäre "eine nähere Aufklärung dieses Sachverhalts geboten gewesen",

Diese Rüge ist als Verfahrensbeschwerde unzulässig, weil sie nicht aneibt, welche weiteren Beweismittel der Tatrichter hätte benutzen sollen (BGHSt 2,168). Soweit mit ihr etwa geltend gemacht wird, eine erforderliche tatsächliche Feststellung fehle in den Urteilsgründen, ist sie sachlichrechtlicher Art und daher später zu behandeln (vgl.Nr. II 2b Abs. 2).

4. Dasselbe gilt für die Rüge, die Strafkammer habe "den Kreis der Obliegenheiten des Angeklagten als Leiter der Ausfuhrstelle für Westberlin im Hauptzollemt a — | nicht näher festgestellt" wel. dazu Nr.II 2 Abs. 3

LI.

Der sachlichrechtlichen Prüfung hält das Urteil stand.

1. In der Beweiswürdigung sagt das: Landgericht: "Is hat in der Hauptverhändlung den an TB gegebenen Betrag .. als Darlehen bezeichnet, während er im Ermittlungsverfahren. eine Rückzahlungspflicht » 3 nicht’ erwähnte, das Geld: also als geschenkt behandelte. Die Angabe in-der Hauptverhandlung ist unwahr. Sie ist ersichtlich getragen’ gewesen von dem Wunsch, die Folgen für den an der Pensionsgrenze stehenden FE zu mildern. Die Strafkammer hält demgegenüber die früheren Angaben LBs für richtig" (UA S.152).:

Disse Ausführungen werden nicht widerspruchsvoll durch - die Behauptung des Beschwerdeführers, Li habe, ehe die Anklage. erhoben worden war, in den Privatklageakten 340 Bs 156/55 mit einem Schreiben vom 18.Mai 1955 von der

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"Hingabe von Geldbeträgen im Rahmen eines Darlehens" gesprochen.

Mit ihren übrigen Angriffen gegen die Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten I, die die Strafkammer bejaht, bewegt sich die Revision unzulässig auf tatsächlichem Gebiet,

2. Die Annahme, daß der Beschwerdeführer eine Amtsoder Dienstpflicht im Sinne des § 332 StGB verletzte, begründet das Landgericht mit folgenden Ausführungen, Er habe dem Mitangeklagten IB den Transitwarenbegleitschein

. des Sowjetsektors und den Westberliner Warenbegleitschein

) zurückgegeben und geduldet, daß IB sich daraufhin mit dem Lastwagen vom Gelände des Hauptzollamtes entfernte, Dadurch habe er die Waren aus der zollamtlichen Bewachung entlassen. "Die am Eingang des Hofes befindliche Torwache übte lediglich Sicherheitsfunktionen aus; die zollamtliche Abfertigung oblag ihr jedoch nicht. Die auf dem Hof befindlichen Fahrzeuge konnten also das Gelände des Zollamtes jederzeit verlassen. Dessen war sich EB bewußt" (UA S.137).

a) In den hier wörtlich wiedergegebenen Sätzen steckt kein Widerspruch, wie die Revision meint. Es trifft insbesondere nicht zu, daß zu den Sicherheitsaufgaben "begriff-

i lich auch die Wahrung der zollamtlichen Belange" gegenüber ) abgehenden Fahrzeugen gehöre. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, er habe sich über die Aufgaben der Torwache geirrt und nicht gewußt, daß IQ sie ungehindert passieren konnte, bemüht er sich nur, die Beweiswürdigung des Landgerichts (UA S.154) durch eine andere zu ersetzen. Das ist unzulässig (§ 337 StPO).

b) Wie die oben mitgeteilte Stelle des Urteils (UA S.137) zeigt, sieht das Landgericht die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers allein darin, daß er die zollamtliche Bewachung der Waren beseitigte. In der rechtlichen Würdigung wird noch gesagt, daß es "zu seinen Dienstpflichten als Zollbeamter - Leiter der Westterliner Ausfuhrstelle -" gehörte, die Zollbewachung nicht zu unterbrechen,

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und daß er diese dienstliche Pflicht bewußt verletzte (UA S.163).

Das Landgericht wirft dem Angeklagten also nicht als pflichtwidrig im Sinne des § 332 StGB vor, daß er sich mit dem Transitgut überhaupt befaßte, obwohl das Hauptzollamt PO, zu dem er gehörte, dafür nicht zuständig war. Dies wird bei der rechtlichen Würdigung nur in einem anderen Zusammenhange berührt. Dort wird rechtlich zutreffend ausgeführt, daß trotz der Unzuständigkeit eine Amtshandlung des Angeklagten vorlag (UA S.162,163). Da die Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht erst in der Freigabe der Waren gesehen wird, kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte seine Unzuständigkeit kannte und ob das Landgericht das festgestellt hat.

Daß der Angeklagte infolge seiner dienstlichen Stellung verpflichtet war, die zollamtliche Bewachung von Transitgut nicht zu beseitigen, sagt das Urteil innerhalb seiner rechtlichen Würdigung mit den oben unter b Absatz 1 wiedergegebenen Worten (UA S.163). Daran ist rechtlich nichts zu beanstanden. Zu Unrecht verlangt die Revision genauere Feststellungen über "den Kreis der Obliegenheiten des Angeklagten". j

3. Der Warenbegleitschein, der für einen Transport von Westberlin in die Bundesrepublik erteilt worden war, rechtfertigte es nicht, die zollamtliche Bewachung des Transitgutes aufzuheben. Dazu bedurfte es vielmehr einer Bezugsgenehmigung des Senators für Wirtschaft und Ernährung, die die Einfuhr aus dem sowjetisch besetzten Gebiet nach Westberlin nachträglich gestattete.

Das legt das Landgericht (UA S.130,131) rechtlich einwandfrei der. Die Revision ist zu Unrecht der Auffassung, durch die Erteilung der Warenbegleitscheine habe "die Ware ihren ursprünglichen Charakter als Transitgut verloren",

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Darauf, daß die Warenbegleitscheine überdies erschlichen waren, kommt es nicht an.

Die Revision behauptet, der fngeklagte habe sich gutgläubig auf die Warenbegleitscheine verlassen. Wie aber aus den Urteilsgründen hervorgeht, wußte er als Leiter der Ausfuhrstelle beim Hauptzollemt PB, daß Transitgut nicht auf einen Warenbegleitschein, sondern nur auf eine Bezugsgenehmigung hin dem freien Inlandsverkehr zu überlassen war. Das Landgericht stellt diese Kenntnis zwar nicht ausdrücklich fest. Das mag aber daran liegen, daß der Angeklagte sie in der Hauptverhandlung, soviel seine im Urteil wiedergegebene Einlassung erkennen läßt (UA S.152), nicht bestritten und nur behauptet hat, er habe den Mitangeklagten MB zur Einfuhrabteilung des Hauptzollamts PB zeschickt und geglaubt, ohne ihren "Ablaßstempel" werde die Torwache den Transport nicht vom Hofe lassen. Das Landgericht sieht nicht nur diese Verteidigung als widerlegt an, sondern sagt auch, der Angeklagte habe die ihm von Lück zugedachte Rolle, die Waren der Zollaufsicht zu entziehen, "bereitwillig gespielt" (UA S.153). Außerdem bemerkt es bei der rechtlichen Würdigung, der Angeklagte habe seine Pflicht, die Zollbewachung nicht zu unterbrechen, "bewußt" verletzt. Er habe jedesmal, wenn er von I Geld entgegennahm, erkannt, daß er damit für begangene Dienstpflichtverletzungen belohnt und zu künftigen veranlaßt werden sollte (UA S.163). Dies alles läßt die Überzeugung des Landgerichts erkennen, daß der Angeklagte wußte, wie das Transitgut nach den Vorschriften zu behandeln war,

4. Die Verurteilung des Beschwerdeführers enthält auch insoweit keine rechtlichen Fehler, als er im einzelnen nichts gegen sie vorbringt.

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Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

. Serstedt Dr,Koffka Schmidt

Siemer. Dr.Börker