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BGH Entscheidung vom 07.01.1959 – 4 StR 313/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Walter R EEE zus Ve Dei CE geboren am ED ED ir eE, Xıcis TEE,

wegen fahrlässiger Körperverletzung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs unter. Mitwirkung

des Senatspräsidenten Dr. Rotberg und der. Bundesrichter Krume, Dr. Seibert, Prof. Dr. Lang-Hinriehsen und Dr. Flitner in

der Sitzung vom 7. Januar 1959 nach Anhörung des Generalbundes-

anwalts beschlossen:

Der Benutzer einer bevorrechtigten Straße ist gegenüber den Verkehrsteilnehmern, die auf. einer einmündenden oder die Vorfahrtstraße kreuzenden nichtbevorrechtigten Straße herankommen, auch dann vorfahrtberechtigt, wenn er in diese Straße einbiegt, und zwar so lange, bis er die Vorfahrtstraße mit der

| ganzen Iänge seines Fahrzeugs verlassen hat.

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Der Angeklagte fuhr mit einem schweren Lastzug, von. Jssum her, auf der Neustraße von rechts der von Geldern nach Wesel führenden Bundesstraße 58 zu, die dort die Ortschaft sssum umgeht, Er wollte nach rechts in die Bundesstraße in Richtung Geldern einbiegen. Die Neustraße läuft von Osten her srivzwinklig auf die Burdessiraße zu. Im rechten Winkel

zu ihr Führt von Norden der "Grüne Weg"! ebenfalls zur Bundesstraße. Beide Straßen erweitern sich zu einem einheitlichen, unmittelbar in die Bundesstraße übergehenden Platz. Auf ihnen waren vor diesem Einmündungsplatz schon zur Zeit des Unfalls Dreieckschilder (Vorfahrt achten!) angebracht, während die Bundesstraße als solche mit einem amtlichen Verkehrsschilä gekennzeichnet war.

Zu gleicher Zeit wie der Angeklagte näherte sich auf. der Bundesstraße aus der Gegenrichtung von Geldern her der Landwirt COMME auf einer Zugmaschine mit Anhänger dem Einmündungsplatz. Er wollte nach links in den Grünen Weg einbiegen und streckte deshalb seinen linken Arm in diese Richtung aus. Da auf dem Grünen Weg ein Lastkrafiwagen nahte, schwenkse er sein 6 m langes Gefährt in großem Bogen nach links auf den Platz ein, um an den lastwagen vorbei auf die rechte Fahrbahnseite des Grünen Wegs zu gelangen. Den Lasizug des Angeklagten sah er erst im letzten Augenblick. Der Angeklagte hatte zwar die Fahrtrichtungsanzeige OB frünzeitie bemerkt, glaubte aber, dieser wolle nach links in die Neustraße einbiegen, aufder er selbst war, und fuhr deshalb weiter. Er konnte seinen Lastzug nicht mehr rechtzeitig anhalten und erfaßte auf dem Einmindungsplatz, etwa 2,50 m vor der Bundesstraße, die Zugmaschine OEEEE mit dem Kühler seines Motorwagens und schob das Fahrzeug ein Stück vor sich her. Hierdurch wurde OD leicht verletzt. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt.

Der Angeklagie erhielt vom Schöffengericht in Geldern wegen fahrlässiger Körperverletzung eine Geldstrafe von 100 IM, ' weil er die Vorfahrt des Führers der Zugmaschine verletzt habe. Seine Berufung, mit der er geltend machte, er sei als der von rechts kommende Fahrer vorfahrtberechtigt gewesen, wurde vom Landgericht in Kleve verworfen.

Auf seine Revision hat das Oberiandesgericht in Düsseldorf die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVE dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Es ist der Auffassung, daß dem Tendwirt OB auch auf üer platzariigen Erweiterung der Einmünäungen der beiden nichibevorrechiigten Seitenstraßen die Vorfahrt zugesvanden habe, weil er im Begriff gewesen sei, von der bevorrechtigten Bundesstraße in eine nicht bevorrechtigte Nebenstraße abzubiegen. An dieser EInischeidung sieht es sich durch das Urteil des Oberlandesgex Pichts in ‚Stuttgart vom 11, Mai 1956 - 2 8s 159/56 - (VRS 11, 391) ge- ‚hindert, das in Übereinstimmung mit einer vom VI. ‚zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 30. Januar 1953 (VRS 5, 176) geäußerten Ansicht angenommen hat, der Benutzer einer bevorrechtigten Straße habe die Vorfahrt nur so lange, ‚als .er auf dieser weiterfahre, jedoch nicht mehr, wenn er von ‚ihr in eine nichtbevorrechtigte Siraße einbiege.

. Die iu dem Vorlegungsbeschluß vertretene Meinung ent- "spricht der Stellungnahme des Reichsgerichts in RGSt 76, 44 und wird nunmehr auch vom Bayerischen Obersten Landesgericht (VRS 8, 376 unter Nr. 4), vom Oberlandesgericht in Oldenburg (NJW 1952, 756 Nr. 27) und im Schrifttum vor allem von Floegel/Hariung, Straßenverkehrsrecht 11. Aufl. § 13 StVO Anm. 32 geteilt, während Müller, Straßenverkehrsrecht 20. Aufl.. $.13 Anm. 11 S. 880, wie früher das Kammergericht (VAB 1936, 79), den gegenteiligen ‚Standpunkt einnimmt.

Der Senat stimmt der Ansicht des Oberlandesgerichte, in Düsseldorf zus

Is Der Wortlaut des § 13 Abs. 1 und 2 StVO läßt keine Einschränkung der Vorfahriberechtigung erkennen. Für den Benutzer einer berorrechtigten Straße enthält das Gesetz nur die im $ & Ans. 5 Satz 53 SLVO bestimmte allgemeine Beschrän-

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kung, nach der Jeder Verkehrsteilnehmer, bevor er nach links einbiegt, die ihm auf seiner Straße enigegenkommenden Fahrgeuge vorbeifahren lassen muß (vgl, FloegelHartung a. a. 0. $ & StVO Aum. 18).

. Die gesetzliche Vorflahriregelung soll den zügigen Verkehr auf den Hauptiverkehrsstraßen gewährleisten und damit auch der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen. Sie muß deshalb so ausgelegt werden, daß die Benutzer der Vorfahrtstraßen sich nicht gegenseitig behindern, und dadurch die Erreichung des vom Gesetz verfolgten Zwecks gefährden. Wenn der Benutzer einer Vorfahrtstraße vor dem Einbiegen in eine nichtbevorrechtigte

Straße warten müßte, bis die auf dieser Straße von rechts kom-

menden Fahrzeuge vorbeigefäahren sind, könnte der Verkehr auf der bevorrechtigten Straße vorübergehend gesperrt werden. Müßte er nämlich, um nach rechts einzubiegen, vor der Fluchtlinie der Seitenstraße wegen der geringen Fahrbahnbreite dieser Stra-

Be halten, sc würden zwar die auf seiner Straße entge enkommen- Br 8

Gen Fahrzeuge nicht beeinträchtigt, aber möglicherweise die ihm nachTolgenden Fahrer gehindert, geradeaus weiter zu fahren, wenn sie neben dem Binbiegenden keinen ausreichenden Platz mehr hätten, wm ihn zu überholen, weil aus der Gegenrichtung auf der Vorfehrtistraße Fahrzeuge verkehren. Wenn der Benutzer der Vorfahrtstiraße nach links in eine kreuzende Nebenstraße abbiegen wollte, müßte er auf seiner Straße - falls sie breit genug. wäre, an ihrer Mittellinie - nicht bloß so lange warten, bis: der Gegenverkehr vorübergefahren ist, sondern auch die von rechts auf der nichtboevorrechtigten Straße herankommenden Fahrzeuge vorbeifahren lassen. Unter Umständen müßte er auch während. des Binbiegens nach links mitten auf der Kreuzung nochmals anhalten, wenn nämlich von rechis auf der Nebenstraße plötzlich .

"weitere Fahrzeuge auftauchten, denen er die Fahrbahn abschnei-

Gen würde. Dadurch könnte je nach der Stellung und Länge seines Fahrzeugs, namentlich bei Lasizügen, sowohl der Verkehr

suf der Vorfahrtstraße als auch die Weiterfahrt der auf der kreuzenden Nehenstraße von iinks kommenden Fahrzeuge gehemmt werden,

Alle diese Gründe nötigen zu der Auslegung, daß der Benutzer der Vorfahrtstraße gegenüber den Verkehrsteilnehnern, die auf einer in die bevorrechtigte Straße einmündenden oder sie . kreuzenden en Straße fahren, auch dann vorfahrtberechtigt bleibt, wenn er in die Seitenstraße einbiegt.

Dieser Meinung ist nunmehr auch der VI. Zivilsenat - ‚des Bundesgerichtshofs beigetreten. Er hat auf Anfrage erklärt,. daß er an seiner abweichenden Auffassung (VRS 5, 176) nicht mehr festhält,

II. Die Vorfahrtberechtigung des Rinbiegenden besteht grundsät zlich so lange, als er die Vorfahrtstraße "benutzt", also bis er die Vorfahrtstraße mit der ganzen Länge seines Fahrzeugs verlassen hat. Auf der Kreuzung mit einer nichtibevorrechtigten Straße darf er daher innerhalb des von den - Fluchtlinien der Vorfahrtstraße pegrenzten Raumes ebenfalls vorfahren, weil diese Fläche zu beiden Straßen, der bevorrechtigten wie der nichtbevorrechtigten, gehört (BGH VersR 1958, 784).

Für den außerhalb der Pluchtlinien der Vorfahrtstraße liegenden Raum. sind zugächst die für diesen bestimmten ami-

lichen Terkehrageichen maßgebend. Sind also vor dem Einmünaungsplaiz auf den. Seitenstraßen Dreieckschilder angebracht, die sich nach den räumlichen Verhältnissen eindeutig auf die den Benutzern der Vorfahrtsiraße zustehende Vorfahriberech-

sigung bezieven — was der Tatrichter im Einzelfall festzustellen haben wird — ,„ so müssen die auf Seitenstraßen herankommenden fahrer den aus der Vorfahrtstraße Abbiegenden auch auf dem FEinmündungsplatz in jeder Richtung verfahren lassen, bis er mit der gauzen Lönge seines Fahrzeugs in die von ihm gewählte Seitensiräaße eingefahren ist.

Sind solche Verkehrszeichen nicht vorhanden, so liegt zwar die Annahme nahe, ein flüssiger und reibungsloser Verkehr sei nur dann’ gewährleistet, wenn der aus der Vorfahrtstraße kommende Fahrer auch in diesem Falle zügig über den Einmün-. dungsplatz hinweg in die Seitensiraßen einfahren dürfe, ohne von rechts nahende Fahrzeuge vorfahren lassen zu müssen. Dann könne der Tührer eines längeren Fahrzeugs, namentlich eines Lastzuges, niemals im Zweifel sein, ob er weit genug vorge-Zahren sei, um die Vorfahrtistraße ganz zu räumen, und er brauche sich auch nicht dem Vorwurf auszusetzen, zu weit auf den Einmündungsplatz gefahren zu sein. Solche Erwägungen können indes die Erweiterung des Vorfahrtrechts nicht hinreichend begründen. Der Führer eines langen Fahrzeugs muß ähnliche Schwierigkeiten auch in sonstigen Fällen meistern; denn er muß u. 2. vor der Überguerung von Straßenkreuzungen oder vor der Einleivung einer Ükerholung vor einer Kreuzung oder einer $traßenkurve abschätzen, ob er sein Vorhaben noch vor der Ankunft eines anderen Fahrzeugs beenden kann. An den aus einer Vorfehrtstiraße abbiegenden Lasizugführer werden mithin keine unzumutbaren Forderungen gestellt, wenn von ihm verlangt wird, daß er nach völligem Verlassen des durch ihre Fluchtlinien begrenzten Verkcehrsraumes der bevorrechtigten Straße, dc he. nach dem Überfahren der Fluchilinie mit seiner ganzen Länge anhält, um ein von rechts kommendes Fahrzeug vorbeifahren zu lassen,

Gegen eine ausdehnendere Auslegung der Vorfahrtberechtigung bestehen auch deshaib Bedenken, weil dann der außerhalb der Pluchtlinien der Vorfahrtstraße liegende Raum, anders als bei der Anwendung sonstiger Verkehrsvorschriften, z. B. des § 8. Abs, 2 SiVO (vgl. BGH in VersR 1958, 784), so behandelt würde, als gehöre er noch zu dem Verkehrsraum der Vorfahrtstraße. Das würde zu einer allgemeinen Unsicherheit über den Inhalt der Vorfahrtregeln in den beteiligten Fahrerkreisen führen. Auch wären Irrtimer über die Vorfahrtlage im Einzelfall leicht möglich, besonders dann, wenn die platzartige Erweiterung einer Straßeneinmündung so weiträumig ist, daß sie den Eindruck eines selbständigen Öffentlichen Platzes erweckt; ‚was vor allem einireien könnte, wenn inmitten des Platzes eine Verkehrsinsel liegt. Für diesen Fall aber eine Ausnahme von der Erweiterung des Vorfahrtrechis zu schaffen, ginge deshalb nicht an, weil eine solche Unterscheidung zu hohe Anforderunen an das Urseilsvermögen der am Straßenverkehr teilnehmengen Fahrer stellen würde. Dadurch würde die Sicherheit des Straßenverkehrs erheblich gefährdet. Dem Erfordernis der Zügigkeit des Verkehrs wird am besten durch eine möglichst einfache und susnahnslose Auslegung der Verkehrsvorschriften gedient. _

Wenn besondere Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen fehlen, muß es nach alledem auch auf dem Einmündungsplatz grundsätzlich bei der Regel "rechts vor links" bleiben.

Allerdings sind die auf den Seitenstraßen von rechts nahenden

Fahrer zur gewissenhaften Beobachtung der Grundregel des § 1 StVO verpflichtet, nach der alle Verkehrsteilnehmer sich so verhalten müssen, daß sie sich gegenseitig möglichst wenig behindern. Falls der aus der Vorfahrtstraße Abbiegende infolge der Länge seines Fahrzeugs die Ausfahrt aus der rechien

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Seitensiraße versrerren oder den sonstigen Verkehr auf dem Eiumindwmgsplatz zu sehr beengen würde, muß der von rechts konmende Fahrer sein Interesse an einem schnellen Vorwärtskommen Surückstellen und den Abbiegenden vorfahren lassen, damit dieser möglichst schnell über den Platz hinweg und in die von ihm gewählte Seitenstraße gelangen kann. Indes sind auch in cinem solchen Fall die Verkehrspflichten-des an sich nach § 15 Abs. 1 StVO Vorfahrtberechtigten nicht grundsätzlich andere, als in sonstigen Fällen, in denen ein Vorfahrtberechtigter auf die Länge eines vor ihm einbiegenden Fahrzeugs Rücksicht nehmen und auf die Ausübung seines Vorfahrtvechts verzichten muß (vgl. OLG Hamn in VRS 10, 4695 BGH .

4 StR 657/57 vom 6. Februar 1958).

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In. Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalbundesanwults ist hlemach auszusprechen, daß der Benutzer. einer Vorfahristraße auch dann vorfahriberechtigt bleibt, wenn er in eine nichtbevorrechtigte Straße einbiegt, und zwar solange, bis er mit der ganzen länge seines Fahrzeugs die Vorfahrtstroße verlassen hat.

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