Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958

BGH Entscheidung vom 19.12.1958 – 5 StR 578/58

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_ StR 578/58 2205 002

Ina Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Händler Karl-Heinz E EB zus rein, dort geboren an EEE 1525,

wegen versuchten Meineides

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.Dezember 1958, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Tertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte w> als Urkuxdsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom l.August 1958 wird verworfen. Es entfällt jedoch der Ausspruch, daß der Angeklagte dauernd unfähig sei, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wagen -

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Gründes

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen versuchten Meineides zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Zugleich hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie ist im wesentlichen ohne Erfolg.

Der Schuldspruch ist ohne Rechtsirrtum. Was die Revision demgegenüber vorträgt, sind bloße Angriffe gegen die tatrichterlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung. Auf Einwendungen dieser Art kann eine Revision nicht gestützt werden (§ 337 StPO).

Der Strafausspruch ist frei von Rechtsirrtum, soweit er die Gefängnisstrafe und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte betrifft. Die hiergegen gerichteten Revisionseinwendungen sind offensichtlich unbegründet.

Die auf § 161 StGB gestützte Aberkennung der Eidesfähigkeit hat dagegen keinen Bestand. Die Strafkammer ist bei dieser Entscheidung zwar zutreffend davon ausgegangen, daß bei einer Verurteilung wegen versuchten Meineides dem Angeklagten die Eidesfähigkeit nur aberkannt werden kann, wenn der Tatrichter von der Möglichkeit einer Strafermäßigung nach § 44 StGB keinen Gebrauch macht (vgl.BGHSt 1,155;

6,3735 8,268). Das tut er aber nicht, wie die Strafkammer meint, erst dann, wenn er eine Strafe verhängt, die unter der gesetzlichen Mindeststrafe für die vollendete Tat

liegt. Vielmehr kommt es darauf an, ob er von dem

ermäßigten Strafrahmen ausgeht, den § 44 StGB ihm zur Verfügung stellt (BGHSt 1,115; BGH bei Dallinger MDR 1951,403, zu § 44 StGB; BGH JZ 1956,500). Von dieser ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abzuweichen,

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3.

sieht der Senat keinen Anlaß, Er ist ihr auch nicht in seiner Entscheidung BGHSt 7,28,30 entgegengetreten, auf die sich die Strafkamnmer beruft. Dort handelte es sich um eine

andere Rechtsfrage.

‚Das Landgericht hat die Strafe ausdrücklich "unnittelbar aus dem durch § 44 StGB in Verbindung mit § 154 StGB gebildeten Strafrahmen entnommen"... Sein Ausspruch über die Eidesunfähigkeit des Angeklagten muß daher aufgehoben werden. |

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt

Schuitt Börker