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BGH Entscheidung vom 17.12.1958 – 2 StR 533/58

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2265 013 ‘

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den kaufmännischen Angestellten Heinrich D us VD, geboren zrıı — 0 in

2.) die Ehefrau Lin RER rg eb. u — geboren : u 1904. in

wegen Beihilfe zur Untreue U.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Dezember 1958, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwal in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertret r Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter rer als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 5. März 1958 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat verurteilt 1.) den Angeklagten Heinrich > in

a) wegen Beihilfe zur Untreue in drei Fällen sowie wegen einfachen Bankrotts (Aufwand) zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis sowie zu Geldstrafen von je 200 DM für jeden Fall der Beihilfe zur Untreue,

b) wegen einfachen Bankrotts (unordentliche Führung von Handelsbüchern) zu einer Geldstrafe von 420 DM anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten,

c} wegen einfachen Bankroits (Unterlassung rechtzeitiger Bilanzziehung) zu einer Geldstrafe von 210 DM anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat,

2.) die Angeklagte Lina Don wegen Beihilfe zur Untreue in drei Fällen, wegen Beihilfe zur genossenschaftlichen Untreue sowie wegen Beihilfe zum einfachen Bankrott (Aufwand) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis sowie zu Geldstrafen von je 300 DM für jeden Fall der Beihilfe zur Untreue und zur genossenschaftlichen Untreue,

Der gegen Heinrich Dr ausgesprochenen Gesamtgefängnisstrafe liegen Einzelstrafen von je vier Monaten Gefängnis für jeden Fall der Beihilfe zur Untreue sowie eine Einzelstrafe von drei Monaten Gefängnis für den einfachen Bankrott (Aufwand) zugrunde. Die gegen Lina DM erkannte Gesamtgefängnisstrafe ist aus Einzelstrafen von je sechs Monaten Ge-

fängnis für jeden Fall der Beihilfe zur Untreue und zur genossenschaftlichen Untreue sowie aus einer weiteren Einzelstrafe von drei Monaten Gefängnis wegen Beihilfe zum einfachen Bankrott (Aufwand) gebildet worden:

Die Verurteilung beider Angeklagten wegen Beihilfe zur Untreue in drei Fällen, der Angeklagten Lina DEP außerdem wegen Beihilfe zur genossenschaftlichen Untreue beruht zum Schuldspruch auf der Entscheidung des erkennenden Senats vom 9. Oktober 1957, die auf die Revisionen der Angeklagten gegen das erste Urteil der Strafkammer in diesem Verfahren vom 26. April 1957 ergangen ist. Hinsichtlich des Vorwurfs der Beihilfe zur Untreue und zur genossenschaftlichen Untreue hatte nämlich der Senat dieses Urteil, in dem beide Angeklagte der fortgesetzten Beihilfe zur Untreue und zur genossenschaftlichen Untreue schuldig befunden und neben Geldstrafen zu Einzelstrafen von neun Monaten Gefängnis (Heinrich DB) und 14 Monaten Gefängnis (Bina DEE) verurteilt worden waren, im Schuldspruch entsprechend geändert und dabe” den Angeklagten Heinrich DD von der Anklage der Beihilfe zur genossenschaftlichen Untreue freigesprochen,

Im übrigen hatte der Senat das Urteil aufgehoben, in dem die Strafkammer an Einzelstrafen für den einfachen Bankrott (Aufwand) fünf Monate Gefängnis gegen Heinrich Dep uni für die Beihilfe dazu vier Monate Gefängnis gegen Lina De» festgesetzt hatte.

Nunmehr wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen gegen das zweite Urteil des Landgerichts und machen verfahrensrechtliche Verstöße sowie die fehlerhafte Anwendung des

sachlichen Rechts geltend.

Die Rechtemittel sind nicht begründet,

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1.) Einen Verstoß gegen § 358 Abs. 2 StPO (Verbot der sog: "reformatio in pejus") sehen die Revisionen darin, daß die Strafkamner für die Fälle der Beihilfe zur Untreue und zur genossenschaftlichen Untreue gegen Heinrich Dep Finzelstrafen von je vier Monaten Gefängnis und gegen Lina De» solche von je sechs Monaten Gefängnis ausgesprochen hat, während die im ersten Urteil für die fortgesetzten Taten der Beihilfe zur Untreue und zur genossenschaftlichen Untreue ausgeworfenen Strafen neun Monate und vierzehn Monate Gefängnis betragen haben. Die nunmehr erkannten Einzelstrafen müßten, so meint die Revision, den früheren Einzelstrafen für die fortgesetzten Taten entsprechen. Diese Ansicht trifft, wie der Bundesgerichtshof im Anschluß an RGSt 67, 236, 241 bereits entschieden hat, nicht zu (Urteil vom 13. 10. 1953 - 1 StR 71052 -, teilweise, jedoch nicht in dem hier maßgeblichen Teil, abgedruckt in BGHSt 5, 52). Wird ein Verhalten, das der erste Tatrichter als eine einheitliche Tat angesehen hat, bei der rechtlichen Überprüfung durch das Revisionsgericht als Mehrheit von strafbaren Handlungen beurteilt und setzt der zweite Tatrichter dementsprechend mehrere Einzelstrafen hierfür fest, so ist es ihm auf Grund des § 358 Abs. 2 StPO nicht verwehrt, diese so zu bemessen, daß ihre Summe über die eine frühere Strafe hinausgeht. § 358 Abs. 2 StPO will wohl eine Strafschärfung verhindern, nicht aber eine Strafminderung herbeiführen, äie sich, wäre die Auffassung der Revision richtig,

im zweiten Urteil nach den Grundsätzen des § 74 StGB zwangsläufig ergeben müßte. Der Vorschrift des § 358 Abs. 2 5tPO ist daher Genlige getan, wenn die frühere einheitliche Strafe weder von einer der neuen Einzelstrafen noch von der aus diesen zu bildenden Gesamtistrafe überschritten wird. Jede

der neuen Einzelstrafen darf also für sich die frühere eine

Strafe erreichen; dabei müßte dann gegebenenfalls von einer Erhöhung der Eilusalsstrafe hach den Grunäsätzen des § 74 StGB

bei Bildung der Gesamtstrafe abgesehen werden. Diese Grundsätze hat die Strafkammer hier bei der Bemessung der Strafen nichi verletzt.

2.) Die Überprüfung des Urteils in sachlichrechtlicher Hinsicht hat keinen die Angeklagten benachteiligenden Rechtesfehler ergeben. Der Schuldspruch wird, soweit er noch nicht rechtskräftig war, in allen Fällen sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite von den Feststellungen getragen. Das gilt auch für die Verurteilung des Angeklagten Heinrich DEEP wegen einfachen Bankrotts (Aufwand) und der Angeklagten Lina DD wegen Beihilfe hierzu. Die Strafkammer hat, wie die Revision zutreffend vorträgt, den übermäßigen Aufwand im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO darin gesehen, daß die Angeklagten sechs Monate vor Konkurseröffnung ein Grundstück zum Preise von 3205 DM erworben und weitere 3025 DM für Bausparverträge gezahlt haben. Hiergegen sind keine rechtlichen Bedenken zu erheben.

E22

Unter "Aufwand" ist jede das Maß des Notwendigen oder |

Üblichen übersteigende Aufwendung zu verstehen, und "übermäßige Summen" sind solche, welche die durch den Umfang und die Leistungsfähigkeit des Geschäfts gesteckten Grenzen übersteigen und zu dem vorhandenen Geschäftsvermögen in keinem angemessenen Verhältnis stehen (RG GA 64, 1155 BGH in IM Nr. 4

zu § 240 KO). Daß diese Voraussetzungen hier von der Strafkamner

zureichend daxgetan sind, wollen wohl angesichts der festgestell-"

ten überaus schlechten wirtschaftlichen Lage des Geschäfts des Angeklagten Heinrich Dep in Jahre 1953 auch die Revisionen erustlich nicht in Zweifel ziehen. Sie halten jedoch das Merk-

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6.

mal des "Verbrauchens" nicht für gegebens "Verbrauch" sei nur der unwiderbringliche Verlust eines Wertes; davon könne bei Anlegung von Geldmittein in einem Grundstück und auf einem Bausparkonto nicht ohne weiteres die Rede sein. Diese Ansicht ist irrig,. Wie das Reichsgericht in der angeführten Entscheidung schon ausgesprochen hat, bedeutet "verbrauchen! nichts anderes als "verausgaben". Daher ist es ohne Belang, ob an die Stelle der verwendeten Summen Gleichwertiges oder Minderwertiges oder Unverwer'tbares getreten ist. Entscheidend ist allein, daß unverhältnismäßige Summen dem Geschäft entzogen und für Überflüssiges oder Nichtübliches verausgabt sind. Überflüssig waren aber die Aufwendungen für den beabsichtigten Bau eines eigenen Hauses, wie die Strafkammer im Hinblick auf die erhebliche Überschuldung, die zu Beginn des Jahres 1953 schon fast 200 000 DM betrug und bis zur Konkurseröffnung am 21. August 1953 noch um weitere 100 000 DM zunahm, sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Angeklagten eine Wohnung hatten und deshalb nicht unbe-

dingt ein eigenes Wohnhaus benötigten, in rechtlich nicht

zu beanstandender Weise angenommen hat. Daß sich die Angeklagten dieser Tatumstände auch bewußt gewesen sind, hat die Strafkammer gleichfalls festgestellt.

Daran, daß das Landgericht die Zuwiderhandlung des Angeklagten Heinrich DD zegen § 240 Abs. 1 Nr. i KV als eine vollendete und nicht als eine nur versuchte Tat beurteilt und den Angeklagten auch entsprechend verurteilt hat, lassen Urteilsspruch und -gründe keinen Zweifel aufkommen. Die Anführung des § 44 StGB - anstatt des § 74 StGB - im Urteilsspruch, wie er in die gerichtliche Niederschrift aufgenommen ist, beruht offensichtlich auf einem Schreibfehler. Von einem Versuch ist, wie die Revision selbst bemerkt. nirgendwo die Rede.

Die Strafen und die Erwägungen, die zu ihnen geführt haben, geben zu Beanstandungen keinen Anlaß,

Bal.dus Krumme Dr, Dotterweich

Scharpenseel Menges