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BGH Entscheidung vom 17.12.1958 – 2 StR 517/58

2. Strafsenat

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Ta Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Gastwirt Hons R MED zu: 7. zenoren on EEE 1915 in 1,

wegen Begünstigung Usa.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Dezember 1958, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Bundesanmwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tustizengesteilter iii als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 21. Juni ;958 mit den Fest-- stellungen aufgehoben,

&) soweit er wegen Hehlerei verurteilt worden ist,

b! im gesamten Strafausspruch.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer VerhandlZund und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird. verworfen.

Von Rechts wegen

U.

2. Ari

Gründe,

Die Strafkammer hat den Angeklagten weger Begünstigung und wegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaien Gefängnis verurteilt»

Mit seiner Revision macht der Angeklagte einen verfahrensrechtlichen Verstoß sowie die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts geltend.

Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.

1.) Zu Unrecht rügt die Revision, der Inhalt des Eröffnungsbeschlusses halte sich nicht innerhalb der in § 207 StPO gezogenen Grenzen, die Strefkammer habe somit durch seine Verlesung den Grundsatz der Mündlickkeit und Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung verletzt. Nach § 207 StPO ist in dem Eröffnungsbeschlusse u.a. die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale zu’ bezeichnen. Das bedeutet, daß die konkreien Vorgänge angegeben werden müssen, die nach der Auffassung des das Hauptverfahren eröffnenden Gerichts die gesetzlichen Merkmale erfüllen. Gerade diesem Erfordernis entspricht hier der Eröffnungsbeschluß;s denn er enthält die gesetzlich vorgeschriebene Wiedergabe der Vorgänge; in denen die Merkmale der strafbaren Handlungen zu finden sind, deren der Angeklagte beschuldigt wird. Dagegen bringt er weder eine zusammenfassende Darstellung der Ermittlungen noch deren Würdigung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht. Von

einer Vorwegnahme des Ermittlungsergebnisses, wie die Revision sie behauptet, kann daher keine Rede sein. Insofern

ist hier die Sachlage völlig verschieden von derjenigen, die Gegenstand der von der Revision angeführten Entscheidung

BGHSt 5, 261 war. " j

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2,! Die Sachbeschwerde ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen - eigennütziger - Begünstigung ı§ 257 Abs. 1 StGB) wendet.

Hingegen hat sie im übrigen Erfolg. Zwar sind im Falle der Verurteilung des Angeklagten wegen hehlerei die Merkmale des § 259 StGB zur äußeren Tatseite dargetan. Ihre Überzeugung von dem wissen des Angeklagten über die strafbare Herkunft der

Pelzjacke stützt die Strafkammer jedoch entscheidend, wenn nicht gar ausschließlich auf die Erwägung, daß kein Pelzhändler seine

Ware ohne Bargeld abgeben könne, zumal wenn er das Gewerbe gerade erst begonnen habe. Abgesehen davon, daß es schon nicht unzweifelhaft erscheint, ob ein solcher Satz in dieser Allgemeinheit Gültigkeit beanspruchen kann, darf hier nicht überseben werden, daß der Angeklagte nach den Feststelluugen Ges Urteils einen Anspruch auf Zahlung von etwa 200 DM aus Zechund Übernachtungsschulden gegen den "Pelzhändler" hatte. Im Hinblick derauf brauchte sich ihm allein aus der Überlassung der Pelzjacke, die er zur Tilgung der Schulden erhielt. nicht ohne weiteres der Gedanke aufzudrängen, daß diese aus einer strafbaren Handlung stamrte, auch wenn der "Pelzhändler mit seinem Geschäft erst gerade angefangen!" hatte und der Vert der Pelzjacke die Forderung des Angeklagten überstieg. ZU- nindest ist die Auffassung der Strafkammer insofern als Tehlerhaft zu beansianden, als sie diese Folgerung als zwingend bezeichnet, obwohl nicht festgestellt worden ist, daß der Angeklagte den wahren Wert der Pelzjacke erkannt hat. Unter diesen Umständen tragen die Darlegungen des Urteils zum inneren Tatbestand die Verurteilung des Angexlagten aus

§ 259 StGB nicht: -

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3.: Nach alledem muß das Urteil im Schuldspruch aufgshoben weräaen, soweit der Angeklagte der Hehlerei schuldig befunden worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch. Im übrigen ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Baldus Krumme Dr. Dotterweich

Scharpenseel Menges