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BGH Entscheidung vom 12.12.1958 – 5 StR 534/58

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 534/58 2200 07C

Im Namen ges Volkes

In der Strafsache

gegen

den Verwaltungsinspektor Alfred KB aus ve geboren am EEE 1902 in Se (EEE)

wegen fortgesetzter Untreue

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.Dezember 1958, an der teilgenommen haben:

Bundesrichterin Dr.Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof m in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr En bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte zn als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 14.Juni 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. '

- Von Rechts wegen -

- 2 _ Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter

Untreue zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und zu einer _ Geldstrafe von 1.000 DM verurteilt. Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge hat Erfolg.

Der Angeklagte, dem Untreue zum Nachteil des Kreisverbandes Wem des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) vorgeworfen wird, hatte am 13.Juni 1958, dem vorletzten Hauptverhandlungstage, einen Beweisamtrag gestellt, der u.a. dahin ging, einen "Buchsachverständigen" und einen "Wirtschaftssachverständigen" anhand ‚sämtlicher Belege und Buchungen des DRK für die Jahre 1952 bis 1955 unter Berücksichtigung der in den Jahren 1949 bis 1951 aufgelaufenen Schulden ein Gutachten über die Behauptung des Angeklagten erstatten zu lassen, daß "die verbuchten Einnahmen nicht ausreichen, um die notwendig gewordenen Ausgaben zu decken", daß vielmehr. ein Differenzbetrag von mindestens 6.000 bis 6.500 DM bleibe; in diesem Betrage müßten die Ausgaben des Angeklagten für den Kreisverband enthalten sein, auf die sich der Angeklagte beruft, die aber die Strafkammer als tatsächlich nicht entstanden ansieht, weil er dafür keine Belege beibringen kann; Diesen Beweisamtrag hat das Landgericht abgelehnt, "weil durch das erstattete Gutachten des Revisors Dim das Gegenteil der behaupteten Tatsachen bereits erwiesen und die Sachkunde des Sachverständigen Bgm nicht zweifelhaft ist", ferner weil dieser Antrag einen Beweisermittlungsamtrag darstelle.

Die Revision sieht mit Recht die Vorschrift des § 244 StPO durch diesen Beschluß als verletzt an. Seine Begründung stützt sich in ihrem ersten Teil auf § 244 Abs.4 Satz 2 StPO, der bestimmt, wann _ abgesehen von dem hier nicht angeführten Grund der hinreichenden eigenen Sachkunde

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des Gerichts -— die Anhörung eines weiteren Sachverständigen abgelehnt werden darf, der also voraus-

' setzt, daß schon ein erste r Sachverständiger zur gleichen Beweisfrage vernommen worden ist. Das aber trifft "hier nicht zu. Der Revisor Bee war als Zeuge geladen und als solcher am 1.Verhandlungstage aufgerufen und über seine Zeugenpflichten belehrt worden (Bl.103 und 152 Rücks. -d.A.). Nach der Sitzungsniederschrift wurde er "als sachverständiger Zeuge gehört und sagte zur Sache aus und: machte gutachtliche Äußerungen"; danach leistete er den Zeugen eid (BI.154 d.A.). Wäre BB daneben als Sachverständiger vernommen und wäre von seiner Beeidigung als Sachverständigem gemäß § 79 StPO abgesehen worden,

so hätte dies .das Gericht oder, vorbehaltlich der. Anordnung des Gerichts, der Vorsitzende ausdrücklich anordnen müssen (BGH NIW. 1952,233°0).,. Über eine solche - Anordnung enthält die Sitzungsniederschrift nichts. Brüdgam ist auch nur durch Zahlung von Zeugengebühren

und nicht als Sachverständiger. entschädigt worden (B1.170 - d.A.).: Demnach ist davon auszugehen, daß er als sachverständi- ‚ger. Zeuge im Sinne. des § § 5 StPO vernommen worden ist und die in der Sitzungsniederschrift erwähnten gutachtlichen Äußerungen nur mit seiner Zeugenaussage sachlich eng

. zusammenhängende Nebenbekundungen waren (vgl.dazu- RGSt 44,11). Derartige, bei Gelegenheit einer Zeugenvernehmung gemachte gutachtliche Äußerungen eines sachverständigen Zeugen sind kein Gutachten im Sinne des § 244 Abs.4 StPO. Hier wird vielmehr vorausgesetzt, daß der begutachtende Sachverständige nach Maßgabe der Prozeßordnung in. das laufende Verfahren als Sachverständiger und nicht als

Zeuge eingeführt und als Sachverständiger - für alle Beteiligten erkennbar - vom Gericht in der Hauptverhandlung behandelt worden ist. Die Pruzeßbeteiligten dürfen nicht

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dadurch benachteiligt werden, daß das Gericht den Angaben eines vernommenen Zeugen den Wert eines Sachv:rständigengutachtens in überraschender Weise beilegt. Sie müssen darauf vertrauen können, daß allen Beteiligten Klarheit über die verfahrensrechtliche Rolle eines sachverständigen Zeugen gegeben wird, damit sie auch das nech‘; der Ablehnung (§ 74 StPO) ausüben können, wenn das Gericht die Bekundungen als Sachverständigengutachten verwerten will (BGH JR 1954, 271). Dann aber war der Sachverständige, dessen Vernehmung die Verteidigung beantragt und die Strafkamer abgelehnt hat, kein "weiterer" Sachverständiger im Sirne des § 244 Abs.4 Satz 2 StPO und die auf diese Vorschr:ft gestützte Ablehnung rechtlich fehlerhaft.

Die Strafkammer durfte im vorliegenden Fall von der beantragten Vernehmung eines Sachverständigen auch nicht mit der Begründung absehen, es handele sicr um einen Beweisermittlungsamtrag. Auch wenn dies der Fall war, hatte die Verteidigung zur Begründung ihres Antrages doch jedenfalls so genaue Behauptungen aufgestellt, daß die Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 244 Abs.2 StPC, auf dessen Verletzung sich die Revision ebenfalls ausdrücklich beruft, es erforderlich machte, jenen Hinweisen rachzugehen und sie durch Sachverständige prüfen zu lassan. Da die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts auf diesen Mangel beruhen können, muß das ganze Urteil aufgehoben werden.

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Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Dr.Koffka Schmidt Siemer

Börker | Hoepner