Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958

BGH Entscheidung vom 10.12.1958 – 2 StR 538/58

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2ER „338/58 2264 076

In Nanen des Vo; kes

In der Strafsache gegen

den Schuhmacher Peter Dim cu: vi,

dort geboren an GE 1916, zur Zeit in Untersuchungsbaft,

wegen schwerer Kuppelei u.a

hat der 2. Strafsenai des Bundesgerichishofs in der Sitzung vom 10. Dezember 1958, en der teilgenomnen habens Senstspräsident Dr. Baldus ale Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr, Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

Oberstaat sanval ggg e er Bundssanwaltschaft,

als Vertret tr; u Geschäftsstelle,

Justizangestellter als Urkunäsbe tür Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in M.-Gleäbach vom 18. Juli 1958 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtemittels zu tragef. Auf die Strefe wird die seit dem 19. Juli 1958 erlittene Untersuchungshaft angsrechnet, soweit sie drei Monate übersteigt. Von Rechte wegen

Tie Strafksmmer hat den Angeklagten wsgen schwerer Kuppelei !:$ '81 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und wegen Unzucht mit Abhängigen (8 1”A Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt, auf die sie die Untersuchungshaft angerechnet hat. Ferner: hat sie ihm die bürgarlichen Shrenrechte auf die Dauer von vier Jahren ab-- erkannt.

Mit seiner Revision macht der Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften sowie die fehlerhafte Anwendung sachlichen Rechtes geltend:

Las Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

Io) Unbegründet ist die Rüge. die Strafkammer hätte über

den Hilfsamtrag des Verteidigers, die Zeugin Ingrid Pin

auf ihre Ghaubwürdigkeit hin untersuchen zu lassen, durch Beschluß entscheiden müssen. Der Beweisamtrag ist ausweis-

lich der gerichtlichen Niederschrift von dem Verseiäiger im Rahmen der Schlußanträge gestellt una von ihm ausdrücklich

als Hilfsamtrag bezeichnet worden. Unter diesen Unstärden war die Strafkamıer nicht gehalten, hierüber durch Beschluß zu beiinden. Es genügte, daß sie den Antrag im Urteil beschied.

Scine Ablehnung wird auch von der dafür gegebenen Be-

gründung getragen, daß grundsätzlich das Gericht Über dic Glaubwürdigkeit eines Zeugen zu entscheiden hat und daß hier keine Gesichtspunkte ersichtlich sind, die zur Vorbereitung dieser Entscheidung die von dem Verteidiger beantragte Untersuchung der - im Zeitpunkt ihrer Vernehmung 17 1/2 Jahre alten-Zousin notwendig erscheinen lacnen könnten. Im Hinblick hierauf

bestand für die Strafkammer ebensowenig ein Anlaß, gemäß

8 244 Abs. 2 StPO von sich aus eine entsprechende Beweiserhebung anzuoränen. Der Hinweis der Kevision auf den Inhalt gewisser, in den Händen der Verteidigung befindlicher Briefe, die Ingrid PB an ihren - früheren - Verlobten rn geschrieben haben soll, ist unbeachtlich. Weder in der gerichtlichen Niederschrift noch im Urteil sind diese Briefe erwähnt. Auch ist ihr Inhalt in der Revisionsbegründungsschrift nicht wiedergegeben, so daß nicht geprüft worden kanr, ob

er, wie die Revision behauptet, Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin zuläßt.

2.) Die auf Grund der Sachbeschwerde gebotene Überprüfung des Urteils hat weder zum Schuläspruch noch zur $trafbemessung seinen den Angeklagten benachteiligenden Rechisfehler ergeben.

Die Anwendung der von der Strafkammer angezogenen Strafvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt entspricht dem Gesetz. Das gili auch, soweit der Angeklagte aus § 18! Abs. 1 Nr, 2 StGB verurseilt worden ist. Zwar hat die Strafkanmer eingangs der rechtlichen Würdigung das Vorliegen des nach § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB erforderlichen Vertravensverhältnisses mit der Erwägung bejaht, daß der Angeklagiüc zu der verkuppelten Person in dem Verhältnis von Vormund zur Pflegebefohlenen gestanden habe. Dies könnte insofern gewissen Bedenken begegnen, als der Angeklagte nicht zum Vormund üer Ingrid Pimp vesiellt worden war. Ihm: war abor, was die Strafkammer auch in ihren weiteren Darlegungen berücksichtigt, das Recht der Personensorge übertragen worden, und es mag nahe liegen, das hierdurch geschaffene Verhältnis dem des Vormundes zum Mündel gleichzusetzen. Diese Frage bedurf indessen hier keiner Entscheidung; denn der Angeklagte hat Ingriä I) in sein Haus aufgenommen.

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Tanit hat er ihr gegenüber die Stellung eines Pflege-

vaters erlangt, was auch die Strafkamuer feststellt, die

Ingrid PO nenr2ach als seine Pflegetochter bezeich-

net. Daß aber das Verhältnis von Pflegeeltern zu Pflegekindern zu den durch § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB besonders geschützien Vertrauensverhältnissen gehört, hat der Bunäesgerichtshof

im Anschluß an RGSt 58, 61 bereits ausgesprochen (BGH in IM - Nr. 5 zu § 181 Abe. 1 Nr. 2 StGB).

Die Höhe der Strafe und die Dauer der Nebenstrafe sowie die Erwägungen, ‚die zu ihnen geführt haben, geben zu durchgreifenden Bedenken keinen Anlaß. Die Strafkammer hat allerdings bei der Einzelstrafe für die zweite Tar (Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit gewaltsaner Vornahme unzüchtiger Handlungen) nicht argegeben, welchem der beiden verletzten Strafgesetze sie die Strafe entnoumen hat. Hierdurch ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert, auch wenn bei der Straffestsetzung die Vorschrift des § 176 StGB anstatt der nach § 73 StGB anzuwendenden Bestimmung des § 174 StGB herangezogen worden sein sollte. Da die Strafkamuer dem Angeklagten keine mildernden Umstände im Sinne des § 176 Abs. 2 StGB zugebilligt hat, hätte sie auch bei Anwendung des Strafrahmens des § 174 StGB auf Zuchthaus erkennen müssen, weil bei einer in Tateinheit begangeien Zuwicerhandlung gegen mehrere Strafvorschriften nicht eins Sirafe ausgesprochen werden darf, die das Mindestmas eines der verletzten Strafgesetze unterschreitet. Im übrigen rechtfertigen entgegen der Meinung der Revision die für die Vergagung nildernder Umstände angeführten Gesichtepunkte die ablohnende Entscheidung. Zu weiteren Prüfungen und Erörterungen,wie sie

die Revision für erforderlich hält, war die Strafkommer auf Grund des von ihr als erwiesen erachteien Sachverhalts nicht verpflichtet;

Baldus Busch Dr. Dotterweich

Scharpenseel Menges