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BGH Urteil vom 05.12.1958 – 2 StR 500/58

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Nachschlag werk: je Ausliche Summlvug® Ja 2264 099 S:3B & AU 2 Abs. ? und 7

a) wenn meuterer [ür den Fall, daß der geplanse Ausbameh ecliogt. ein bestimmtes Verbrechen lesi verabreden. so liegt trolz dieser Bedingung eine straibare Ver - abredung nach § 49 ,a Abs. 2 Si6B vor.

b} Sxrweist sich von zwei Wegen, die die Täter gleichzeitig zur Begehung einer bestimmten Straftat ins Auge golahtı haben. der eine infolge von Umständen, die von ihren willen unabhängig sind, als nicht gangber, und nehmen die Täter nunnehr von der Begehung der verabredeoten Tat ondgültig Abstand, okne an der Beschroitung des zneitan Weges durch solche Umstände gehindert worden zv sein, 8o haben sie damit, das geplante Verbrechen aus freien Stücken aufgegeben und bleiben gemäß § 40 a Ats. 3 Nr. 2 SiGB süraffrei.

BCH, Urt. v. 3. Dezember 1958 - 2 SiR 500/58 IC Duispurg

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Iothar B ars > . geboren an DB 935 in u

wegen Vsrabredung eines Verbrechens

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter. Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Doiterweich Bundesrichter Scharpenssel

Bundesrichter Dr. Menges u 'als beisitzende Richter,

Bundesamali .- MT. LS Verireter der Bundssamwalischaft.

Justizangestellier

für Recht erkanntz .-

Auf die Revision. des Angeklagien wird „ga Ss Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 25. Mrz 958 aufgehoben, soweit er für schuldig befunden worden ist, Der Angeklagte wird auch von der anschu eng der Verbrechensabrede nach §§ 49 a Abs. 2, 122 Abs. 3 unä

249 StGB freigesprochen.

Die Kos’ien des: Verfahrens fallen such insoweit der Staatskasse zur last, die zugleich die Kosten ger Revisionsinstanz: zu‘ tragen hai.

"Von Rechts wegen

.

ER

Gründe§

Der Angeklagte ist unter Freisprechung von dem Yor-

wurf der Brandstiftung'wegen Verabredung "eines" Verbrechens,

und zwar einer schweren Meuterei und eines Raubes, unter Anwendung der Vorschriften der §§ 49 a, '22 Abs, 5 und 24° StGB zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagien mi‘ der Sachrüge. Sie hat Erfolg.

Nach den Feststellungen ist der Angeklagte, während er wegen Verdachtes der Brandstiftung in Untersuchungshaft im Untersuchüngsgefängnis in Mülheim an der Ruhr saß, mit seinen Zellengenossen Hp und Sch übereingekomzen, aus der Heftanstalt auszubrechen. Sie erörterien gemein-- sau verschiedene Ausbruchsmöglichkeiten und faßien dann den Plan, den Wörter beim Schichiwechsel mit einem Krug vor den Kopf zu schlagen; der Angeklagte sollie ihn dareanı-- hin fesseln, damit Hg und Sch sich inzwischen der Dieustwpistolen, die in einem Schrank aufbewahrt wurden, bemöchtigen könnten; mit den Pistolen wollten sie denn den Austiuch erzwingen. Sie besprachen aber auch noch die Möglichkeit, mit einem Schraubenschlüssel, den sie aus einem regelmäßig die Haftanstalt besuchenden Volkswagen entwenden wollten, die Fenstergidier ihrer Zelle zu lösen und dvrch das Fenster zu entweichen. Während sie denn in den folgenden Nächten die Wärter bei ihren Ruidgängen beobachteten, erwogen sie weiter, wie man nach gelungenem Ausbruch zu Geld kommen und unteriauchen könne; sie beschlossen, in eine bestimmte Gastswätte einzubrechen, der Wirtin sinen Schlag vor den Kopf zu versetzen und ihr Geld wegzunehmen,

Die Strafkammer findest hierin - die Ernstlichkeit des Planes wird ausdrücklich festgestellt — die Verabredung einer schweren Gafangenenmeuterei nach $ '22 Abs. > SiGB und eines Raubes nach § 249 StGB. Die Anwendung des § 49 Abs. 2 SiGB auf diese Verabredung begegnet an sich keingn Bedenken. Was zunächst $ i22 Abs. 5 StGB betrifft, muß das Urteil dahin ee daß ( die Meuierer ' Sbexeingen gegen den kurtaltebeamten zu begchen. Selbst wenn insoweit ein tatsächlicher Zweifel besiehen sollte, kann die Hanl-- lungsweise des Angeklagten nicht wesentlich anders beurteilt werden. Ina seiner Person war die geplante Tai schon deshaih ein Verbrechen, weil die von ihm auszuführende Fesselung auch bei Bewußtlosigkeit des Anstaltsbeamten eine Gewalt-- tätigkeit im Sinne des Gesetzes gewesen wäre {vgl. BGH in NOW ‘953, 350). Wollte man, wenn darüber hinaus nur der Angeklagte Gewaelttätigkeiten begehen sollte, aus Kechtsgründen eine Verabredung nach § 49 a Abs, 2 StGB vemeinen. so hätie sich der Angeklagte jedenfalls im Sinne dieser Vorschrift zu einem Verbrechen bereiterklärt,

Soweit der Angeklagte und seine Zellengenossen auch die Möglichkeit in Betracht zogen, durch Lösen der Zellengitter mittels eines Schraubenschlüssels zu entweichen, isü die Verabredung nicht sürafbar; denn diese Art des Ausbruchs ist nur ein Vergehen nach $ :22 Abs. 2 SiGB. Weil siein den Plan einbezogen wurde, fehlie es nicht etwa an dem besiimnten Millen zur Ausführung des Verbrechens nach § 122 Abs. 5 StGB. Die drei Zellengenossen waren keineswegs unschlüssig, ob sie ausbrechen wollten und in welcher Weiss sie ausbrechen wollten. Sie waren vielmehr zu beiden Arien des Ausbrucks gleicherweise bereit und wollien ihn auf dem Wege durchführen, der sich ihnen zuerst öffnen würde.

h-

Zwar setzt § 49 a Abs. 2 StGB vorms, daß die Tai, die begangen werden soll, feststeht. Ungewißheit über die Art des verabredeten Verbrechens schließt seine Amwendung aus, Eine Ungewißheit in diesem Sinne liegt aber nicht vor, wenn die Teilnenmer an der Verabredung mehrere Nöglichkeiten der Rechtsgutverletzung ins Auge fassen und in ihren Willen aufnehmen (BeyObIG NIW 1954, 1257 Nr. 32 a.R.); und dies auch dann nicht, wenn von zwei gleichzeitig vorgesehenen Begehungsmöglichkeiten die eine ein Verbrechen, die andere eker nur ein Vergehen und die Verabredung insoweit nicht strafbar ist. u

Die drei Häftlinge haben den Ausbruchsplan schließlich fallen gelassen, Soweit er auf die Begehung eines Verbrechens nach § 22 Abs. 3 StGB ging, haben sie davon Abstand genommen, weil ihnen das Vorhaben, den Wärter niederzuschlagen, "bei näherem Überlegen zu gelährlich erschien". Die Strafkammer meint, das sei nicht aus freien Stücken geschehen, der Angeklagte sei deshalb nicht nach § 49 a Abs, 3 StGB straffrei. Dieser Ansicht kann nicht bheigepflichiset werden. Im Urteil ist zwar nicht dargetan, Iuwiefern ihnen das Vorhaben zü gefährlich erschien. Indessen kommen nach Lage der Dinge nur folgende Befürchtungen in Bstrachts daß entweder der Wärter schwer oder tödlich verletzt werden oder daß der Versuch mißlingen könnte und sic dann harte Strafe zu erwarten hätten. Wenn sie Giese Risiken nicht mehr auf sich nehmen wollten, so beruhte ihr Entschluß, von der Ausführung des beabsichtigten Verbrscheuns abzusehen, euf ihrem freien Willen und nicht auf einem äußeren Zwang. Das Urteil bietet insbesondere keinen Anhaltepunkt dafür, daß sie zu.der Überzeugung gekommen wö- - ren, diese Ausführung der Tat sei unmöglich, und daß sie deshalb, nämlich in der sicheren Voraussicht des Scheiterns;, den Plan aufgegeben hätten (vgl. insbesondere KGSt 47, 74;

73). Soweit also der Angeklagte mit HP und Schi ein: schwere Meuterei nach $ '22 Abs. 3 StGB verabredet hat, bleibt er gemäß § 49 a Abs. 3 Nr, 2 StGB straffrei.

Nun haben die drei Häftlinge weiter einen Raub verabredet. Auch insoweit liegen an sich die Voreussetnungen des § 42 a Abs. 2 StGB vor.

Zur Verabredung gehört, daß die Beteiligten die a”. ernstlich wollen, d.h. daß sie zu deren Ausführung im Sinne des § 43 Abs. ! StGB entschlossen sind, also den bestimmten Willen der Tatbestandsverwirklichung haben. Bloße Ervägunsen oder Vorbesprechungen mit dem Vorbehalt späterer 'endgüliiger Enischließung darüber, ob die Tat begangen werden soll, gonügen nicht. Der Angeklagte und seine Zellengenossen hatssaz den erustlichen, bestimmten Willen, die Gastwirüin zu heraußen, Die.Ausführung der Tat hatte zwar das Gelingen des beabsichtigten Ausbruches zur notwendigen Voraussetwun;. Dieser Umstand nimmt aber ihrem Verbrechensvorsaüz nichi äie erforderliche Bestimmiheit. Unsicher war lediglich, ob ihnen der Ausbruch gelingen würde. Diese Unsicherheit steht der Annahme einer Verabredung zum Raube nicht entgegen; denn sie betraf nicht den Entschluß der Meuierer, sondern die Möglichkeit seiner Verwirklichung.

‚Das Reichsgericht hat bereits in einer frühen Enischeidung (RGSt 16, 133) ausgesprochen, daß der zum Versuch gehörige Enischluß der Taibestandsverwirklichung auch dann vorhanden ist, wenn der Täter die Tat nur unter gewissen teisächlichen Voraussetzungen vollenden will, deren künftiger Zintritt bei Fassung des Enischlusses noch unge-- wiß ist. Spätere Entscheidungen enthalten dagegen Äußerung: die auf einen Wandel dieser Rechtsauffassung deuten, wem das auch nicht allenthalben klar zuisage tritt (vgl. RESi ”-

"

182; 65, 45). In den Entscheidungen RGSt 68, "4: TO,

20% und 7°, 53 hat das Reichsgericht jedoch ausgesprochei, daß der Willo, die tatbestandsmäßige Handlung auszuführen, strafrechtlich bedeutungslos Sei, wenn er noch von einer "Bedingung" abhängig ist. Dabei wird der "bedingte" Wille in RGSt C&, 541 und 70, 203 ersichtlich mit dem "unbestimten" Willen gleichgesetzt, also mit dem Tell, daß der Täter sich die endgültige Entschließung darüber, 'ob er die Tat überhaupt ausführen will, noch vorbehalten hat. Indessen liegt dann eben noch kein Verbrechensentschluß vor, Offenkar wird auch in RGSt 71, 53, wie jedenfalls der Leitsatz

. nahelsgt,. der "pedingte" Wille im Sinne eines "unbestiamtan" Willens verstanden. Nun macht allein das Bewußtsein des Täters, daß die Verwirklichung seines Planes von einer äußeren Bedingung, sei es von einer bestimmten Gestaltung der Sachlage, sei es vom Eintritt oder Nichteintritt oinee Ereignisses abhängig ist, seinen Willen weder zu einem he-- dingten noch zu einem unbestimmten Willen. Denn, wenn die Dinge so llegen, ist für die Ausführung der Tai kein neuer (Nendgüliiger") Entschlu3 erforderlich, sondern nur der Eintviit oder Nichteintriti des Ereignisses oder das Vorfinden einer bestimmten Sachlage. Wohl in der überwiegenden Mehrheit der Fälle ist die Durchführung eines verhrechc-- vischen Vorhabens abhängig von solchen Voraussetzungen velsächlicher Ari, die dem Willen des Täters entzogen Sind»

üs wäre aber verfehlt, allein wegen dieser Abhängigkeit die Annahme eines endgültigen Willens zur Tatausführung grunäsätzlich abzulehnen. Im Einzelfall mag die Vorstellung erheblicher Hindernisse oder der großen Ungewißheit über den Eintritt eines bestimmten sreignisses den Täter veranlassen, noch keinen endgültigen. Entschluß zu fassen; das ist eber Tatfrage.

Hier haben der Angeklagte und seine beiden Kumpane den Raub nicht etwa für den Fall verabredet, daß sie sich entschließen würden, aus der Haftanstalt auszubrechen, Sie waren zu beidem fest entschlossen. Sie wollten den Raub ausführen, wenn der Ausbruch gelingen würde, Auch insoweit liegt also eine Verabredung im Sinne des § 40 a Abs. 2 Si iGB vor,

‘Die Meuterer haben, , indem sie von dem geplanten Aus-- brruch Abstand nahmen, zugleich.den verabredeten Raub aufgegeben. Da dieser erst möglich war, wenn der Ausbruch gelang, haben sie, falls der Rücktritt von der’ Meuterei freiwillig war, auch die Ausführung des Raubes aus freien Stücken aufgegeben. Wie bereits dargelegt, sind sie Yon dem Vorhaben, den Wärter niederzuschlagen und sich mit den eniwendeien Pistolen den Weg aus der Haftanst alt zu eranaen freiwillig zurückgetreten. Die gleichzeitig ins tuge gefaßte Möglichkeit, mit einem Schraubenschlüssel das Gistar des Zellenfensters zu lösen und durch das Fensier zu antweichen, bot sich ihnen. nicht, weil sie sich keinen geeignzven Schraubenschlüssel beschaffen konnten. &s brauchi jedoch nicht geprüft zu werden, ob dieser Umstand der An-. nahme eines freiwilligen Rücktritts vom Raube enigegenstehen würde, falls sie zwar den Plan, den Wärier niederzuschlagen, fallen gelassen, aber vorerst an ihrem Vorhaben, durch das Fenster zu entweichen, fesigenalten heben. So liegt die Sache nicht. Vielmehr haben: sie nach den Fes ‚stell ungen des Urt seils ‚den Ausbruchsplan. auf Grund eines einheitlichen Entschlusses ganz und gar aufgegeben, also gleichzeitig von der 'Benü ützung der beiden erwogenen Wege ‚Abstand genommen. Erweiss:.' sich von zwei Wegen, die äle Täter gleichzeitig zur Begehung einer bestimmten Straftat ins Auge gefaßt haben, der eine infolge von Umständen, die von ihrem Willen unabhängig sind, als nicht gangbax, und

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nehmen die Täter.nunmehr von der Begehung der verabredeten Tat endgültig Abstand, ohne an der Beschreitung. des zweiten Weges durch solche Umstände gehindert worden zu sein, So

u haben sie damiü das geplante Verbrechen aus freien Stücken . aufgegeben; denn sie komten es in diesem Augenblicke, auf

dem nach ihrer Vorstellung noch gangbaren Wege ausführen. Danach haben der Angeklagte und seine Kumpane: auch die Verabredung des Raubes aus "freien Stücken aufgegeben. Der

Angeklagte durfte nicht nach § 49 a Abs. 2 StGB bersrett

werden. Er ist daher auch insoweit freizusprechen (8 35 Abs. 1 St?O). Die Voraussetzungen: des § 467. Aus. 2 Satz 2

„StPO liegen nicht vor; zur Ambendung des § 467 Abs, 2

Satz 1 StPO besteht kein Anlaß, _ Baldus Busch . Dr. Dotbterweich

Scharpenseel Menges