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BGH Urteil vom 03.12.1958 – 2 StR 434/58

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BierstgnerGg v. 14. März 1952, BGBl-.I 149, idF v. 10. Oktober 1957, BGBl I 1712, §§ 6, 10, 19; LebensmittelG v. 17: Jemusr 1936, RGB1 I 17; § 4 Nr. 2, 3,8115 UWG 8 4 Abs. 1

Ein gegorenes Getränk, das außerhalb Bayerns unter Verwendung von Zucker, aus Zucker bereiteten Farbmitteln oder Süßstoff hergestellt worden ist, darf auch in Bayern vertrieben werden, venn es nicht als Bier bezeichnet und auch nicht der Anschein erweckt wird, es nandle sich um Bier. (Ergänzung zu BGHSt 11, 365; gegen BayObL6St 1956,- 114).

BGH, Urt. v. 7. Januar 1959 - 25 434/58 LG Hanau a.M.

454/58

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In Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Brauereiäircktor Georg B iR au: Tui: geboren am EEE 1900 ir Susi

wegen Vergeheus gegen das Lebensmittel- und Biersteuergesetz

het der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 3. Dezember 1958 in der Sitzung vom 7. Januar 19059, an deren teilgenomien haben:

Senstspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesricnter Proi.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundeswrichtsr Dr. keanges

als boisitzende Richier, Bunderauvalt un

als Vertreter der Bundesanvealtschaft, Justizangestellter ER

sls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht eckannrts

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 21. Mai 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das landgericht zurückverwissen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist geschäftsführende 5 Vorstandsmitglied der "Hofbrauhaus Np AC" in Hi Diese stellt unter seiner verantwortlichen Leitung seit 1940 obergäriges Bier unter Vernondung von Zucker, Traubenzucker und Milchzucker her-und bringt es außerhalb Bayerns als "Tg anrbier" in den Handel. Auch in Bayern wurde es bis 1957 unver dieser Bezeichnung vertrieben. Nachden das Bayerische Oberste Landesgericht im Jahre 1956 den Veririeb für unzulässig erklärt hatte, änderte er die Bezeichnung für den Verkauf in Bayern und brachte es dort als "Tg Kalz-Nährtrunk" in der. Verkehr. Das Fleschenetikett laut ve

u Malz - Nähr‘' trunk mit Hilchzucker und Traubenzucker, alkoholaırm, Hofbrauheus iO |) AG Eu

unter Zuckerverwendung hergestellt.'!

Der ErörYuungsbeschluß legt dem Angeklagten ein Vergehen nach den §§ 4 Nr. 2, 11 LebfG i.Verb. m. den §§ 9, 10, 19 des iersig, § 2 Abs. 2 des Gesetzes Über den Eintritt der Freistaaten Bayern und Baden in die > Bierstieuergemeinschaft vom 24. Juni 1919/9. Juli 1923 sowie der Bekanntmachung des Bayerischen. Staa tsministeriuns ‚ser Finanzen vom 29. Juni 1924 zur Last... u nn

e Strafkammer hat. ieh Kngeklagten. freigesprochen. Sie halt a äie §§ 10 Abs. 1, 19 Bier$t Yes nicht für verletzt, da das Getränk weder unter der Bezeichnung Bier noch unter Bezeichnungen oder bilälichen Darstellungen, die den Anschein eriiecken, als ob es sich um Bier handle, veririeben : worden ur $ i9 Abs. 1 Bierst@g schließe, wie sie meint, »icht schlechthin aus, daß: ein Getränk, das außerhalb Bayerns hergestellt und dort als. Bier anerkannt wird, in Bayern nicht

. 3

in Verkehr kommen carf, wenn es dem dort für Bier geltonden Reinhsiisgebot widerspricht; die gegenteilige Ansicht Yinde im Gesetz keine Stütze; zudeu sei das hergestellte Getränk zwar bierähnlich, jedoch nicht biergleich, so daß nach

§ 23 3ierstG die Bestimmung des § 10 Abs. 1 BierStG nicht anwendbar sei. Auch gegen das Lebensmit velgesetz hat nach inver Auffassung der Angeklagte nicht verstossen, da Jie Verwendung von Zucker ausreichend kenntlich gemacht ist

un Festiselzungen nack § 5 Yr. 5 Leblig, die das Inverkehr-

ingen des Getränkes in Bayern verbieten, nicht ergangen

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sind. dieses Urteil hat die Staatsanvyaltschaft Revision

eingelegt. Si» beanstandet äle Anwendung des sachlichen Rschts, Dis Revision meint, die, Strafkamuer habs N 10 Abs. 1 BierstiG zu eng „usgelagtz er enthalte auch gas Verbot, Getränke,

die sich wach ihren wesentlichen Eigsuschaften als Bier darcxtellen, zu deren Bereitung aber auch andere als die zu-I8ssigen Braustoffe vervendet wurden, in einer Weise in

Bayern in Verkehr. zu bringen, daß sie als Ersatz für Bier : erscheinen dies sei hier der Fall gewiesen; denn das als

I 7 Malz - Nährtrunk bezeichnete Erzeugnis sei nicht bierähnlich, sohdern biergleich. Für ihre Auffassung beruft sich die. Revision auf das“ Urteil des Bayerischen Obersten

Landesgerichts von 23. Kai 1956 (BayobLest 1956, 114, 129).

Das Rechtsmitiel führt- zur Aufhebung ges Urteils, jegöch nicht aus den von der Revision angeführten Gründen.

Der erkennende Schat hat bereits mit Urteil vom 15.. Februar 1958 - 2 StR 80/57 = (BERSR il, 365) entschieden, daß ein gegärenee Getränk, zu dessen Berei ‚tung Zucker, sin aus Zucker hergestelltes Fa rbmitiel oder Süßstoff verwendet vorden it, in Bayern nicht unter der Bezeichnung Bler!

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in den Verk-hr sebracht werden darf, auch wenn es außerhalb seiuus Gebiets» herzsstellt ist und dort als Bier anerkennt wird. Damals wurde Jie Frage ollengslassen, ob es auch verboten iet, ein solches Getränk in Bayern unter einer uaderen Sozsichnung zu vertreiben, wern hierbei nicht der Anschein eıviockt wird, es handle sich um Bier. Der Senat verneint nun diese Frage. Die segenteilige, von der Revision vertreiene Auffassung findet weder in dem Biersteusrguseln noch in den Lebensritselgesetz eine Grundlage.

Dan Biersteuorgeuetg in der Fassung vom 14. März 195210.

tober 1957 (BGBl. 1952 I 149, 1957 I 1712) gibt ebanso wie das frühere Bierstenergesetz, Jie früheren Brausteuergesetse und die in Bayern einschlägigen Maizaufuchlagzesetze (zuletzt von 18. Kürz 1910, GVBl. 113) keine Erlänterung des Bexriffes Bier. iu nimmt vielmehr diesen, der im Leuie ur Zeit sich gevandelt hat, als historisch gegeven hin. (so bereits RGSt 21, 346, 350). Es schreibt. jedoch in § 9 Abs. 1 bis 3 BierSis vor, welche Stoffe in seinem Geltungsbereich zur Bereitung von 3ier Verwendung finden dürfen. Allein ein aus diesen Stoffen hergestelltes Erzeugnia gilt als Bier. Für Beyern besteht sins Sonderregelung insofern, als hier das strenge Reinhsitegebot auch auf obergärigee Bier erstreckt: und demit bei dessen Bereitung die ‚Verwendung von Zucker, aus Zucker hergöätellten. Farbmitteln oder von SüßR- stoff zungeschlonsen ist. 8:10 Abs. 1 BierätG macht des

: Inverkeshrbringen eines Getränkes unter der 3Bezeiohnung "3iert dsvon abhängig, daß es mit zulässigen Braustoffen bereitet ist, und verweist hierwegen auf § 9 Abe. 1 bie 3 3ierstg. Durch üle Varbinäung dex Herstellungs- und der Versriebsvorseurift wird ein uniassender' Schutz cahin erreicht, Ad=ß ‘als Bier mur ein mit zulässigen Stoffen hergestellies Getränk dem Verbraucher zugeführt wird. Für Bayern hat desnalb die Sonderregelung die Folge, daß in seinem Gebiet zuch

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_ obergärizes Bier, bei dessen Bereivung” Zucker verwendet wird, nicht als Bier. anerkeppt und ‚vom Vertrieb unter der Bezeichnung. Bier. auggeschlobsen ist (Bepst 11, 365):

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btes bedeutet äber‘ nicht, ZeY: ein. solches Getränk. in

Babe überhaupt "nicht, dem: Verbiaucher zugeführt. werden | darf.” Dage ‚gen spricht. sehef. der. "Wortlaut des Gesetzes; "dei fin § 19 Abs. i Bierätg. ‚verbiötet nur, ‘ein Getränk, das nicht‘ (den Anforderungen in $°9: Abs. 1 his 37 -Bierste genügt, unter der Beze 1chnung Bier; im ‚allein. oder. in Zusammensetzung - ‚güer: unter. Bezeichnungen. ‚sder hildlichen Dars tellungen, die der Ans chein: eriecken, als. ob: ös sich um Bier handelt, in Verkehr BE briiligen:- Die Vöraekrift werfoigt,. wie aus ihrer ‚Begründı in; hezvor; geht; allein: ‚das: Ziel, den ungerechtfertigte - Gebrauch: des Wortes’ "Bierf. zur“ "Bezeichiiung von Getränken, die nach, den hörkönmlichen. Begrift: von Bier unter dleses -Getränk nicht sußsumiert ı werägn. ‚könnten; zu verhindern.

: BEUS; 11,..3 372); Daraus, folet; ‚daß. im: übrigen. der Vertrieb. „erkeubi ist, venn- das 'geiränk' nicht als Bier’ bezeichnet. . ‚ünd»auch ‚nicht, der. Anschein. erweckt .mird,,. es handle sich.

unter „den Denkt: elek alien aber nicht üc! sirengän” Weinhöstegebot entsprechen, von: Verkehr. Er Bayern aus ‚schließe, ist nicht zuzustimmen. Sie. verkennit, ‚daß $' Io: "kbs.. i Bierstg sich auf ‚gen Beäoichnungsbchutz beschränkt, wie ang gesichte. ‚seines. wortlautg: nicht, ‘zweifelhaft. sein. kann und daß: die Worte "unter: äsr Bezeichnung Biei®nicht unberlicksichtigt bleiben alirfen. ‚Bekommt deshalb nicht‘ sarauf an,. ‘ob das- Get trank niehr. der. weniger:. das. Aussehen. :ünd den @ Geschmack ‚eines Sräingedenäß: bereiteten Bisres hat

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und ale biergleioh oder als bieräänlich beseichnet weroen kanu. Di.von, Guß bei weiner Herstellung unzulässire Stofre

in 3inno des § 9 Bierst@ Verwendung fanden, hängt also richt scin Vertrieb, sondern nur seine Bezeichnun: Dei jem Verkuuf ab. Indem § 23 Bierst6, der im wesentlichen steuerlichen Inhals hut, bierährliche Getränke nicht für schutzbedürftig aält und deshalb § 10 BierftG für unanvenäbar erklärt, besa;;t er nichts Über die hier zu entscheidende Fragc. Immerhin

soht auch darsus hervor, daß Ger Gesetzgeber der Vertrieb solcher bicrährlicher Goträcke an sich Tür zulässig erklärt, wenn unch nick unser de> Bezeichnung 3ier.

Der Vergleich mit der Regelung bei untergärisen Bier bestätigt deu’lich die hier vertretene änsicht. Dieses Rier unterliegt nicn § 9 Abs. 1 BierStG in allen üändern der 3undesm. publik dem streägen Reinheltegevbot. Es dürfen daher zu „einer Bereitung nur die Im Gesetz vorgesehenen Stoffe, nämlich Gerstenmalz, Lopfen, Eefe und Wanser verwenäst werden. Das Geuets kenn Anorä.angen Über die Noerstellung nur Zür seinen Geltungsbereich treffen. Es hätte jedoch diese Anoränungen dadurch ergänsen können, daß es auch die Zinfukr seines untergärigen Getränkes verbot, das im Ausland unter Verwendung von unzulässigen Stoffen "bereitet und dort als Sier anerkannt wird. Diesen Weg hat aber der Gesetzgeber nicht berchritten, sick vielmehr damit begnligt,eim solches Getränk bei der Siniuhr dem Zoll und der Besteuerung zu unterkerien (vgl. Erläuterungen zum Deutschen Zolltsrif 1959, Anlayonband z. BEBL. 1959 Teil 1I,S. 76 Tarii-Nr. 22.03; 58 2 Abe. 3, 4 BierötG) und on nach der Sinztuhr ebenfa.ls den Kinschränkungen dos § 20 Abs. 1 BierstG zu unterstellen, so das es unter der Begeic' rung Bier nicht in Verkehr gebracht weräe derf. Einen solchen Schutz hält er für ausreichend (vgl. auch Zupf/Siagert, Biorstsurrgeseig 7. Aufl. § 1 Anm. 12,8 9 Anm. 8, } MW ära. 2).

Diese gelug galt bereits für dis Lände er der früheren 3iersie borgeneinschaft. 0

Be Dürch' das ‚Gesete, vom "34. Jun 1919 (Bea l. 599) &.8. ». des Gesatze 5 von 'd, Fu 1923: 1.563) über den Eintritt der Freis Kern un en äden in die Bie vstouergeneinschatt un @& m. berg igon. Bier, das dort.

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eomoinschatt & ange ahör enden Ländern: nldsiohtläch @ des Peg achränkten Reinheits ‚geboten; & Weiterreichender ‚Schutz: für obergäriges Bier würde ilinen jedoch nicht. zuer kannt (BEHSL 21, 365, 374). Dies:hat zur Fe} ge; daß. ‚Bayern nicht nur, wie, ‚alle Länder ggr Bundesrepubli R die! inführ eines. unter rgärigen en Gen Ausland, Sondern auch. die. eines. obsrgärigen. jieres i Inden anderen Län ern der ‚Bundesrepublik her-Getränke. in.seinem'Gebiet ir: B dan) Yorke gebracht

Kb: veruschuel! von, en Betrkänsn. Denit, is’

kteis in Bayern © saß: 'das a Agebotene‘ Geiz und win, in Bayern als

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Ersatzuitwteln bei seiner Bereiturg ausschlieBt und dafür Gewähr bistet. Daß die Trüher gebrauchte Bezeichnung "Malz - Nährbier" noch zu einem Mißverständnis des Wortss "Malz - Söhrtrunk" führt (BGH NW 1957, 1762 Nr. 5), ist nach der Sachlage schon deshalb suszuschließen, weil der Vertrieb

als "ielz - Nährbiert in Bayern nicht sehr lange gedauert hat und bald unterbunden worden ist.

Der Vertrieb eines solchen Getränkes in Bayern ist such nach deu § 8 4, 11 LebNG nichs verboten. Din Nachmachen sus Zwecke Jer. Täuschung in Handel und Verkehr liegt offensichilich nicht vor. Das ‚Getränk ist auck, wie dargelegt, beim Veckanf ausreichend dahin. kenntlich gemacht, deß es kein 3iev isy, und seine Bezeichnung ist insoweit nicht

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"irreführend, als sie den Anschein vermeidet, es handle sich

un 3ler. Die Gegermeinung kann,sich such nicht auf die Rechtsprechung ues Neichsgerichts berufen. In den änischeidungen,

in dener diasesg sich nit der Verviendung von unzulässigen

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Stollen bei der Bierbereitung, und den Vertrieb eines solchen Erzeugnissos in Bayerh beiaßt hat. (so.u.a. in R6St 7, "314; 8,.434; 10, 266; 11, 894,. 382; 12, 94; 21, 346; 24, 36),

var das Getränk als BIdE: bereitet, una als solches in Verkehr gebracht worden. Dazuy : ‚h’ein r Richt ‚gem, Reinheitsgebot eus-Sprechendes Erzeugnis, aueh ‚vend 88 außerhalb Bayerns hergestellt wurde und dort als ‚Bier galt, unter einer anderen | Bezeichnung den Verbraucher zugeführt‘ "werden darf, hat das Reichsgericht sich nicht geäußert. Es hatte hierzu keine Veranlassung, da zu dieser Zeit der Torsrieb eines unteroder obargärigen Getränken unter ei Ingr anderen Bezeichrung als Bier in Bayern ofgenbar keine Rglle spielte.

a8 vor Hofbrauhaus im Fam Bergestell: is obergärige Getränk darf daher in Bayern eingeführt und vertrieben werden,

wenn es nicht als Bier bezeichnet und auch nicht Ger ‚Anschein emeckt. Wire, es bandle sich um Bier.

Zu einer Stellungtahme, ob ein odergäriges Getränk unter Verwendung von Zucker auch in Bayern hergestellt werden darf, wenz es nicht als Bier bezeichnet oder vertrieben werden soll; nötigt der Sachverhalt nicht. Anhaltspunkte hierzu wird ebenfalls der Vergleich mit der Regelung bei untergärigen Bier geben.

Indessen ist damit der Sachverhalt rechtlich richt erschöpft. Das Wort "Malz - Nährtrunk" erweckt bei. den Abnehmern den Eindruck, das angebotene Getränk zeichne sich dadurch aus, daß es mit kochvertigen dulz herasstellt ist und deshalb eine besondere Nährkraft besitzt. Das Nalz iet sber gerade zum Teil üurck Zucker erseizi. Das Urteil trifft keine Feststellun.en, in welchen Umfang dies geschehen ist. Es is; daher eine Prüfung nient möglich, ob das Getränk unter Umständen wegen der ge-

„ zingen Menge des verwendeten NHalzes die Bezeichnung "Malz - Nährtrunk), überhaupt beinspruchen darf. Be kann daher auch nicht beurteilt werden, ob diese Bezeichnung ‚Richt deshalb nack $ £ Nr. 2, 3 Lebug, 8 AÄbs. I UWE ‚unzureichend Oder. ‚aprefährena ist, weil sie bei den Erwerbern ein& talsche- ‚Vorstellung über den Gehalt und die Beschetfunheit; des Tebensnittels hervormufti (RGSt 52, 269; 68, 247; RGZ ’66, 3713 128, 264; BGHZ 13, 244, 2573). ‘Hierfür kann von Bedeutung sein, wie die Schrift das Birette gestaltet ist, u.a. ob das Wort "Malz — Tähr-Hrunkt a an.der Spitze stehend derart hervorgehoben. ist, "daß.es als Blickfang dient und daher die nachfolgenden erläuternden Zusät ze die Beseutung der 3ezeichnung nicht einzuschränken vermögen, zumal sie das Verhältuis von Malz und Zucker nicht angeben (RGZ 66, 171; RG JW 1933, 2758 Wr. &, GRUR 5l, 126),

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Da die Peststellungen insoweit unzureichend sind, war gas Urteil aufzuheben. Der Gensralbundesanwslt hat die Revision der Staatsanwalt- .schalt nicht vertreien. \ Baldus Busch Dr. Dotterweich Scharpenseel Bu Menges