§ 10 Beförderungen im Steuergebiet
Stand: 09.11.2022
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 15.02.1958 – 2 StR 80/57Zitiert von 2
- BGH, 03.12.1958 – 2 StR 434/58
- FG Hamburg, 19.06.2015 – 4 K 13/15Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/10#abs-1 (1) Bier darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
im Steuergebiet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/10#abs-2 (2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Erzeugnisse geleistet wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/10#abs-3 (3) Das Bier ist unverzüglich
aufzunehmen, oder
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/10#abs-4 (4) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist, und endet mit der Aufnahme oder Übernahme.