§ 20 Lieferung zu gewerblichen Zwecken
Stand: 13.02.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/20#abs-1 (1) Im Sinne dieses Abschnitts wird Bier zu gewerblichen Zwecken geliefert, wenn es aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat befördert und
Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken darf Bier nur von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger befördert werden. Davon unbeschadet können zertifizierte Empfänger außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenes Bier in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/20#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 20 BierStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2294)
BGBl. 2022 I S. 2294
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16.06.2011 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2011 (BGBl. I 1090)
BGBl. 2011 I S. 1090
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