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BGH Entscheidung vom 02.12.1958 – 1 StR 382/58

1. Strafsenat

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!_StR_382/58

Im Namen ds3 Volkes

In der Strafsache

gegen

den Winzer Heinrich X ÜÜEEEEEED zu: VE SAED-WB: sort geroren am EEE 19:3,

wegen Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht

hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Martel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

überstaatsamalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 16. April 1958 wird verworfen,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens nach $ '!75 a Nr. 3 StGB zu einem Jahr drei Monaten Zuchthaus verurteilt. Seine Revision bleiht erfolglos.

+

I. Verfabrensrüge (§ 338 Nr. 1 StPO).

Die Rüge, daß beim Landgericht Bad Kreuznach "über mehrere Geschäftsjahre hin dem feststehenden Bedarf an Richterkräften zu seinem wesentlichen Teil und ständig mit Hilfsrichtern genügt wird" (S. 2 der Rev.Begr.) und darauf die Mitwirkung eines Hilfsrichters (Gerichtsassessor Kg) tei Erlaß der angefochtenen Entscheidung zurückzuführen sei, ist nicht entsprechend der gesetzlichen Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt, da sie sich in allgemein gehaltenen Darlegungen zur Geschäfislage und Stellenbesetzung bei diesem Landgericht erschöpft.

Im übrigen ergeben die dem Senat vorliegenden Unterlagen über die Geschäfte und die Besetzung des Landgerichts in den Jahren 1956 - 1958, daß das Verhältnis von Planstelleninhebern zu Hilfsrichtern sich gegenüber dem Jahre 1956 entscheidend gebessert hat und jetzt nicht mehr beanstandet

werden kam. e

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Das Landgericht hat die Merkmale einer fortgesetzten Verführung des bei dem Angeklagten arbeitenden und wohnenden 18-jährigen Lothar Nee ohne erkennbaren Rechtsverstoß dargelegt. Inshesondere ist es nach Sachlage nicht zu bean-

standen, daß der Tatrichter bei der sich über etwa zweı Jahre hinziehenden Straftat eine immer wieder erneute Vex_ führung des NEW durch den Augeklagten angenommen hat, Das Urteil stellt dazu fest (UA 4)s

"Der Zeuge duldete das weitere Verhalten des Angeklagten, weil dieser ihn durch seine unzüchtigen Redensarten einmal dazu gebracht hatte und es durch solche Redensarten auch in der Folgezeit immer wieder darauf anlegte, den Zeugen zu gleichgeschlechtlicher Betätigung mit ihm zu kringen. "

Bei der rechtlichen Würdigung heißt es (UA 5 fs

"Er hat den Zeugen verführt, indem er ihn durch andauernde hedensarten über geschlechtlichs, insbesondere homosexuelle Dinge und durch Ühberredungskünste, es sei doch weiter nichts dabei, dazu brachte, die unzüchtigen Handlungen des Angeklagten gegen seinen ursprünglichen Willen schließlich doch za dulden und selbst mitzumachen.

Der Angeklagte .... wußte auch, daß er den Zeugen nur durch sein Verhalten zu unzüchtigen Handlungen bringen konnte und letztlich auch dazu brachte."

Des Urteil bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß Nowka nach der ersten Verführung in der Folgezeit Gefallen an der gleichgeschlechtlichen Betätigung mit dem Angeklagten gefunden und es also in Zukunft keiner "Verführung" mehr bedurfi hätte, um ihn zum Dulden und Mitmachen zu veranlas-

sen. Der fesigestellie Sachverhalt spricht sogar für das

Gegenteil. Die Annahme ‚einer fortgesetzien Verführung ist daher nicht zu beanstanden.

lie Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters sind unbegründet. Die Sirafkammer war zu del

Derlegungen, die der Beschwerdeführer in den Urteilsgründen vermißt (Erklärung des Angeklagten zu seinem Geständnis

ar. vor dem Haftrichter, Wiedergabe der Aussage des Zeugen NEW

R3 in der Hauptverhandlung), nicht genötigt. Übrigens enthält

R% die Erklärung des Angeklagten, warum er beim Haftrichter

= ein Geständnis abgelegt haben will, noch keine Erklärung dafür, daß er dies Geständnis in der Hauptverhandlung vom

Ne 10. April 1958 zunächst aufrechterhalten und erst in der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 16. April 1958 wider-Rn rufen hat; darauf beruht aber entscheidend die Beweiswürdi-E22 gung der Strafkamer.

Da auch sonstige Rechtsmängel nicht ersichtlich sind, ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

Dr. Geier Mantel Martin

Hübner Dr. Hengsberger