Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 14.11.1958 – 5 StR 426/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_426/58
u 2201 049
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den berufslosen Heinz P EEE aus DB dort geboren am (EEE 1913,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfalle
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.November 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 28.Mai 1958
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Rückfalldiebstahls in 40 Fällen und eines versuchten Rückfalldiebstahls schuldig ist und im übrigen freigesprochen
wird, ’
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2. im Strafausspruch einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung mit den Feststellungen aufgehoben, soweit diese nicht die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalles betreffen,
II. Die weitergehende Revision wird verworfen,
III. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe und über die Sicherungsverwahrung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten Diebstahls im Rückfalle zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt und die Sicherungsverwahrung angeordnet,
Die Revision rügt "Verletzung des materiellen Rechts!" und enthält den Antrag, "das angefochtene Urteil aufzuheben und zur erneuten Verhandlung an die Strafkammer zurückzuverweisen". Daraus geht hervor, daß das Urteil im vollen Umfange angegriffen wird, obwohl die Revision nähere Ausführungen nur gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung macht.
Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuld- und zur Aufhebung des Strafausspruchs,
l. Nachdem der Angeklagte am 18.Dezember 1954 aus der Strafhaft entlassen worden war, faßte er "im Sommer 1955 den Entschluß, wiederum alten, insbesondere gebrechlichen Frauen die Einkaufstaschen zu tragen und ihnen bei passender Gelegenheit Geld zu stehlen" (UA S.5). Das tat er in der Zeit vom 15.August 1955 bis zum 29.Januar 1957 in 41 Fällen, die im Urteil näher beschrieben werden. Im Falle Nr.34 warf er die Geldbörse wieder weg, weil er von einem Jungen verfolgt wurde, Hier nimmt das Landgericht nur versuchten Rückfalldiebstahl an. Es wertet entgegen dem Eröffnungsbeschluß alle Fälle als eine einzige fortgesetzte Handlung, weil sie dicht aufeinander folgen, in ihrer Begehungsform gleichartig sind und auf dem oben erwähnten Entschluß beruhen, den das Landgericht als einen Gesamtvorsatz ansieht '(vA S.9/10),
a) Bei richtiger rechtlicher Beurteilung liegen jedoch 41 selbständige Handlungen vor. Der Wille, immer wieder in der gleichen Weise Trickdiebstähle gegen irgendwelche alte
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und gebrechliche Frauen zu verüben, ist kein Gesamtvorsatz im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dieser "muß so beschaffen sein, daß er vor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilaktes der vom Täter ge- : planten Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung um-
faßt"; er "muß den Verlauf der mehreren Akte zwar nicht
in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein
Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung
der Tat in Betracht kommen" (BGHSt 1,313,315). Der An-
geklagte hatte zumindest keine hinreichend bestimmte Vorstellung davon, gegen welche Personen sich seine ge-
planten Diebstähle richten sollten und wo er sie aus-
führen wollte. Außerdem richtete sich sein Vorhaben, wie
aus dem Urteil hervorgeht, nicht von vornherein auf einen annähernd begrenzten Zeitraum und damit nicht auf einen ebensolchen Gesamterfolg, den er nach und nach durch ein wiederholtes gleichartiges Tun hätte verwirklichen wollen.
Die Anklageschrift und der Eröffnungsbeschluß hatten
daher mit Recht mehrere selbständige Handlungen an-
genommen.
b) Das Revisionsgericht kann im vorliegenden Falle nicht den rechtlichen Fehler des Urteils auf sich beruhen und den Schuldspruch wegen fortgesetzten Diebstahls bestehen lassen. Denn das angefochtene Urteil muß aus anderen Gründen (vgl.Nr.2) insoweit aufgehoben werden, als es den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher bestraft und die Sicherungsverwahrung anoränet. Die neue Entscheidung über diese beiden Punkte hängt voraussichtlich gerade davon ab, ob die jetzt abgeurteilte Tat aus mehreren oder nur einem Verbrechen besteht (vgl.Nr.3). Die rechtlichen Möglichkeiten, die der Tatrichter dann hat, wenn mehrere selbständige Diebstähle vorliegen, darf das Revisionsgericht nicht von vornherein dadurch ausschließen, daß es den unrichtigen
Schuläspruch wogen eines forigesa4sti:n Diesstahls rechtskräftig werden 1§ 8B%. Es has diesen daher cahin zu ändern, daß der Augsklagsı Ges voller.deten Dieustahls in 40 Fällen und cines versuchten Diebstahls schulcig ist. Dem steht
§ 358 Abs.2 Sasz 1 StPO nicht im Wege. Diese Bestimmung betrifft zur die Art und die Höhe der Strafe, nicht den Schuldspruch.
c) Die Anklage war wsgen 77 einzelner Fälle erhoben worden. Der Eröffrungsbeschiuß hatte "mehr als 76 selbständige Handlungen‘! angenmmen. Das Urteil stellt aur 40 vollendete und zinen versuchten Diebstahl fest. Von der weitergehenden Anschuldigung muß der Angeklagte daher freigesprochen werden.
2. Die Bestrafung des Angexlagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 29a Abs.1 StGB und die Anordnung der Sicherungsverwahrung halten der sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand.
Die Strafkammer sagt zwar nicht ausdrücklich, welche früher abgeurteilten Taten des Angeklagten sie der Gesamtwürdigung nach § 20a Abs.1 StGB zugrunde legt. Sie meint aber erstens die Verurteilung vom 30.April 1932 wegen gemeinschaftlichen Raubes zu einem Jahre und zwei Monaten Gefängnis (UA S.2/3) und zweitens die Bestrafung vom 15.Dezember 1949 wegen fortgesetzten Diebstahls mit fünf Jahren Gefängnis (UA 8.3/4). Denn die Sachverhalte, die diesen Urteilen zugrunde lagen, gibt das Urteil wieder, wie es bei Taten, ‘auf die sich die Gesamtwürdigung stützt, grundsätzlich erforderlich ist. Der Angeklagte ist zwar ferner am 12.November 1940 wegen mehrerer Verbrechen gegen die Sittlichkeit zu einer Gesautstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden (UA S.3). Diese strafbaren Handlungen lagen aber auf einen ganz anderen Gebiete als die jetzt abgeurteilten Diebstähle. Das Urteil schildert auch den Hergang der Sittlichkeitsverbrechen nicht. Die Strafkamner hat sie also bei der Gesamtwürdigung nach § 20a Abs.1 StGB nicht als sogenannte Symptomtaten herangezogen.
Der em 30.April 1952 abgeurteilte gemeinschaftliche Raub darf jedoch im Rahmen des § 20a StGB nur dann verwertet werden, wenn zwischen dem Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils und der nächsten "Symptomtat", d.h. dem von Ende 1947 bis zum Juli 1948 begangenen fortgesetzten Diebstahl, höchstens fünf Jahre verstrichen sind (§ 20a Abs.3 Satz 1 StCB). In diese Frist sind zwar nach § 20a Abs.3 Satz 3 StGB die Zeiten nicht einzurechnen, in denen der Angeklagte nach dem 30.April 1932 eine Teilstrafe von "einem Jahre Gefängnis und die dreijährige Zuchthausstrafe wegen der Sittlichkeitsverbrechen verbüßte. Bei der Berechnung der Frist ist aber die Zeit zu berücksichtigen, in der der Angeklagte nach 19533 aus politischen Gründen im Konzentrationslager war, aus dem er im Jahre 1937 entlassen wurde (vg1.BGHSt 7,160).
Die förmlichen Voraussetzungen des § 20a Abs.1 StGB, auf den sich die Strafkammer stützt, sind daher nicht rechtlich einwardfrei dargetan. Aus diesem Grunde müssen der Strafausspruch, zu dem auch die Verurteilung "als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher" gehört, und die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben werden. Dasselbe gilt für die Feststellungen, die diesen Entscheidungen zugrunde liegen, soweit sie nicht die Voraussetzungen des Rückfalls nach den §§ 244 Abs.1, 245 StGB betreffen. Diese sind rechtlich fehlerfrei getroffen und lassen sich von dem übrigen Strafausspruch trennen. Sie bleiben daher bestehen.
3. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht zu prüfen haben, ob der Angeklagte nach § 20a Abs.2 StGB als gefährlicher Gewcohnheitsverbrecher zu verurteilen ist. Als Taten im Sinne dieser Bestimmung kommen die jetzt abgeurteilten und der fortgesetzte Diebstahl aus den Jahren 1947 und 1948 in Betracht.
Bei der Gesamtwärdigung (vel.dazu BGH MDR 1957,562) werden jedoch auch die Beweggründe des Angeklagten zu
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untersuchen sein. Wenn sich herausstellt, daß er in einer Notlage war, kommt es darauf an, ob die Not oder ein Hang die wesentliche Tricbfeder war (vgl.dazu BGH NIW 1955,7991? am Ende).
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Siemer
Dr. Börker Hoepner