Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 13.11.1958 – 4 StR 368/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_ StR 368/58 22E6 026
In Namen des Volkes
In der Strafisache gegen
den Gartenbaumeister Josef R EEE =
DEE, üort geboren an EB. ED EB, ‚wegen Nötigung zur Unzucht
'hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 13. November 1958, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner
als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Jusiizangestellter ie
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 13. Juni 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht ‚zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 2.
Gründe§
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Der Angeklagte ist wegen Nötigung zur Unzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu sechs Monaten Gefängnis, unter Bewilligung von Strafzussetzung zur Bewährung, verurteilt worien.
Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Strafrechts. Sie muß wegen eines Verfahrens-
verstößes Erfolg haben.
Nach den Feststellungen des Landgerichts veranstaltete der Angeklagte am 1. Oktober 1957 aus Anlaß des Bestehens der Pahrprüfung eine Feier, zuletzt in seiner Wohnung. Gegen Abend wurde die damals 18 Jahre alte, in der Nähe wohnende Primanerin Ursula Ze von mitfeiernden Bekannten fernmündlich hinzugebeten. Sie kam herüber, nachden die Eltern es ihr erlaubt hatten. Ursula trank wenig. Der Angeklagte brachte dann mehrere seiner Gäste nit seinem Fahrzeug, einem Mercedes 180, nach Hause. Nachdem andere Teilnehuer abgesetzt veren, Tuhr er mit Ursula zurück, die zunächst hinten im Wagen saß. Auf seine Bitte stieg sie im Fahrzeug zu ihn nach vorn. Während des Übersteigens fuhr der Wagen so langsan, daß er fast stand.
. Anschließend wurde der Angeklagte gegen Ursula Des zudringlich, betastete die Brüste des Mädchens und berührte ihren Geschlechtsteil über dem Schlüpfer, wobei er die sich heftig Wehrende fesihielt. Ursula konnte schließlich aus dem Wagen springen und gelangte auf Umvegen zu Fuß in aufgelösten
‘ Zustand nach Hause. Sie rief ihrer Mutter erregt zu: Ein zweites
Mal bekonmt mich keiner mehr in dieses Haus!" (d.h. das des Angeklagten).
Der Angeklagte bestritt die Tat. Die Strafkammer war jedoch davon überzeugt, daß er sie begangen habe. Vor allem
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vermochte das Landgericht nicht einzusehen, "warum diese intelligente, unbescholtene, aus einer guten Familie stammende Zeugin einen Heineid leisten sollte, um einen sie an sich nicht interessierenden Kenschen so zu belasten". Ursulas guter Leumund werde durch das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht beeinträchtigt (13, 14 UA).
£s heißt nun weiter in den Urteilsgründens
"den Antrag zur Vernehmung des Zeugen vo. WB nat das Gericht abgelehnt, weil die in sein Wissen gestellten Tatsachen
i &als wahr unterstellt werden können, ohne daß deswegen die Lebensführung der Zeugin Ursula Be> als zueifelhaft bezeichnet verden könnte. Es mag sein, daß der Zeuge va I@ WW gegenüber dem Zeugen Sch in Bezug auf das Beisamuensein bei TEE zeäußert hat: "Da habt Ihr ja ein paar scharfe Hühner gehabt". Es würde aber zu weit führen, aus einer solchen unbestimnten Äußerung ungünstige Schlüsse in Bezug auf die
Lebensführung der Zeugin Ursula DW zu ziehen, zumal wenn man berücksichtigt, wie leichtfertig in dieser Hinsicht unter
Jugenälichen oft über Mädchen gesprochen wird und welche Motive nicht selten solchen Redensarten zugrunde liegen."
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Der durch Wahrunterstellung (Bl. 63 d.A.) erledigte Beveisamtrag lautete: . nden techn. Angestellten vn as VD ir. HERD - PREUD als Zeugen derüber zu vernehmen, daß dieser Zeuge 1) Frl. Ursula Sb in der Weise kennen gelernt hat, daß der Zeuge berechtigt var, zu dem Zeugen Sc
mit Bezug auf das Zusammensein zu ragen: “Da habt Ihr ja ‚paar scharfe Hühner gehabt",
2) daß der Zeuge tatsächlich diese Äußerung zu dem Zeugen Sch zemacht nat."
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Das von der Strafkanmer in dieser Hinsicht beobachtete Verfahren war rechtlich nicht einwandfrei. Nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO darf ein Beweisamtrag unter anderm dann abgelehnt weräen, "wenn eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann,
als wäre die behauptete Tatsache wahr".
Für die Auslegung von Beweisamträgen ist nicht der Aortlaut, sondern deren Sinn entscheidend '(Löwe/Rosenberg, 20. Aufl., Ann. 11 zu § 244 StPO, mit Nachweisen). Sinngemäß ging die unter Beweis gestellte Behauptung des Angeklagten im Kern dahin, der Zeuge vb AP WED have mit Ursula Dep und ihrer Schvester bestimnte Vorkommnisse erlebt, die ihn veranlaßten, gegenüber Schi die vorerwähnte, abfällige Äußerung zu machen. Dadurch sollte "zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden" (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), daß Ursula BEE nicht unbescholten
war. Um einen Beveisamtrag, der nur auf ein Werturteil des Be-
nannten hinauslief (vgl. RG6St 57, 412 ff) hat es sich also nicht gehandelt.
. Die Strafkammer hat sich jedoch, wie die vorstehend wiedergegebene Stelle aus den Urteilsgründen zeigt, nicht vollständig an die Zusage der Wahrunterstellung gehalten. Der Tatrichter
hat dort nur die Äußerung ve d@B VW als viahr behandelt und - diese als unbestimmt, möglicherweise leichtfertig und aus nicht einwandfreien Beweggründen abgegeben bezeichnet. Damit verstieß das Landgericht gegen die Grundsätze der Wahrunterstellung (BGH 4 StR 222, 750 vom 7. Juni 1951; BENSt 1, 137, 139). Der Tat-
“ richter wäre zwar nicht unbedingt genötigt gewesen, aus der als
wahr uniersteliten Beweistatsache dieselben Schlüsse zu ziehen wie der Angeklagte (§ 261 StPO; RGSt 61, 360). Dies hätte jedoch vorausgesetzt, daß die Beweisbehauptung in vollem Umfang so be-
handelt wurde, als wäre sie wahr.
-5.
Wollte anderseits die Strafkammer den - auf ihr Verlangen schriftlich gefaßten - Beweisamtrag als zu unbestimmt ansehen, ! : so mußte sie den Angeklagten und seinen Verteidiger hierauf
hinweisen und ihnen Gelegenheit geben, die Beweisbehauptungen in tatsächlicher Hinsicht zu ergänzen (§ 244 Abs. 2 StPO; RG JW 1932, 3102 Nr. 555 BGHSt 1, 138). Es wäre sodann der Bevieisamtrag entweder durch Wahrunterstellung, unter Einhaltung un dieser Zusage, zu erledigen gewesen oder durch Vernehmung des ee . Zeugen, auch wenn letzteres einen neuen Termin erfordert hätte, . Die Sachaufklärung geht der Wahrunterstellung vor (Klein-I knecht/Müller, 4. Aufl., Anm. 17 zu § 244 StPO, S. 660/661). . Das Verfahren des Landgerichts war also in der fraglichen I, Hinsicht in jedem Falle fehlerhaft.
Angesichts der übrigen Feststellungen ist es allerdings zweifelhaft, ob bei richtiger Verfahrenshandhabung ein dem Angeklagten günstigeres Ergebnis erzielt worden väre. Ursula N var indes die einzige unmittelbare Belastungszeugin. Es 188t sich somit nicht ausschließen, daß das Urteil auf der gertigten Gesetzesverletzung beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Daher muß es mit den Feststellungen aufgehoben werden.
Bemerkt sei noch, daß die übrigen Revisionsangriffe, die "zum Teil offensichtlich unbegründet waren, keinen Erfolg gehabt hätten. j ° > Es wird sich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung nicht nur Zeugen zu hören, welche die Verteidigung gegen den guten Rul des jungen Mädchens aufbietet, sondern Auch andere
Auskunftspersonen zu vernehmen, die Ursula Dh näher kennen, z.B. die Klassenlehrerin und den Geistlichen.
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