Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Urteil vom 05.11.1958 – 2 StR 370/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2264 051
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Ingenieur Kurt P du z.: reg, geboren am (> 1898 in mg.
wegen Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. November 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel j Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrickter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt > als Vertreter der desanwaltschaft,
Justizangestellier zn als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt R
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Iändgerichts in Frankfurt / Main vom 5. Dezember 1957 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtemittele zu tragen.
Von Rechts wegen
N
Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 2. Februar 1956 wegen schwerer Freiheitsberaubung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Auf seine Revision hat der Bundesgerichtshof den Schuldspruch dahin ab- . geändert, daß der Angeklagte wegen eines Verbrechens der - Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung verurteilt wird und das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Auch das hierauf ergehende Urteil des Lanädgerichts vom 25. März 1957, durch das der Angeklagte neuerdingszu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt wurde, hat der Bundesgerichishof aufgehoben. Mit Urteil vom 5. Dezember 1957 hat das Landgericht wieder auf die Strafe von drei Jahren Gefängnis erkannt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten; sie beanstandet das Verfahren und rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmitiel ist unbegründet.
I. Verfahrensrügen
1.) Die Revision rügt, daß die Sitzungsniederschrift mangelhaft sei, behauptet jedoch keinen Verfahrensverstoß,
für den es auf die Sitzungsniederschrift ankäme. Das Vorbringen ist daher lediglich eine wirkungslose Protokoll-
‘ rüge, die die Revision nicht begründen kann (RGSt 58, 1435 68, 272). Im übrigen muß die Sitzungsniederschrift nicht schon während der Hauptverhandlung erstellt werden (RGSt 20, 425). Es ist zulässig, daß der Urkundsbeamte nach 'seinen, unter Umständen auch stenografischen, Notizen nach der Hauptverhandlung die Sitzungsniederschrift anfertigt. Sie muß von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeanten unterzeichnet werden. Daraus ergibt sich, daß der Urkundsbeante zwar die Sitzungsniederschrift aufzunehmen hat, es jedoch Pflicht des Vorsitzenden ist, sie auf ihre Richtigkeit nach-
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zuprüfen. &r Kann sie dabei eigenhändiz richtiigstellen und verbessern oder darauf hinwirken, daß dies durch den Urkundsbeamten geschieht, Allerdings ist hierzu das Einverständnis des Urkundsbeamten notwendig. Nach den dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und des Urkundsbeanten hat Letzterer den Änderungen zugestimmt. Damit hat die von ihm und dem Vorsitzenden unterzeichnete Sitzungsniederschrift volle Beweiskraft nach § 274 StPO.
2.) - Es ist nicht ersichtlich, daß § 33 StPO verletzt ist. Im übrigen könnte eine darauf gestützte Rüge schon deshalb keinen Erfolg haben, da dadurch die Entscheidung des Gerichts nicht zuungunsten des Angeklagten beeinflußt worden ist. Die Anhörung soll nach dem Vorbringen der Revision vor Vereidigung der Zeugen unterblieben sein; sie behauptet aber nicht. da3 diese Zeugen zu Unrecht vereidigt worden sinds
3.) Nach der Sitzungsniederschrift sind die Zeugen Hg: ıQEREBD: =D: : ED: Ta un: vB vorschriftsmäßig vereidigt worden. Das Vorbringen der Revision, diesen Zeugen sei die Eidesformel gemeinschaftlich vorgesprochen worden, ist somit nicht erwiesen.
4.) Die’ Zeugen rg. | und ED ] blieben nach
§ 61 Nr. 3 SiPO unvereidigt, da das Gericht ihrer Aussage keine wesentliche Bedeutung für die Entscheidung beimaß und auch unter Eid keine Aussage von wesentlicher Bedeutung erwartete. Dies trifft für die Aussage des Kg nach dem Urteil allerdings nicht zu, da die Strafkamner bei der Strafzumessung ausdrücklich auf sie Bezug nimmt (BGHSt 1, 8, 11). Der Angeklagie ist jedoch dadurch nicht beschwert, da die Strafkammer die Aussage zu seinen Gunsten strafmildernd verwertet hat.
TOD vn: SD sinä bereits in der ersten,
s» auch in der zweiten Hauptverhandlung vernommen und damels vereidigt worden. Jetzt ist ihre Vereidigung "nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und im allseitigen Einverständnis aller Beteiligten", also auch des Angeklagten und des Verieidigers, unterblieben, weil ihre Aussagen keine wesentliche Bedeutung für die Entscheidung hatten und auch unter Eid keine Aussage von wesentlicher Bedeutung zu erwarten war. "
Daraus ist zu entnehmen, daß die Anführung unter den Zeugen, auf deren Aussage die Feststellungen "beruhent, nur eine formelhafte Aufzählung darstellt. Das Urteil ergibt auch nichts dafür, daß die Strafkamner die Aussagen dieser beiden Zeugen verwertet hat. Die Strafkammer berücksichktigt zwar Straferschwerenäd, daß der Angeklagte nach der Tat in der Sowjetzone blieb und noch andere Personen überwachte, so den Direktor REED - Diese Feststellung kann aber nur auf Ger eigenen Angabe des Angeklagten beruken; denn daß er den Russen über Ri ><- lästendes nicht mitteilte konnte nur er bekunden. Im übrigen behauptet die Revision keine Einzeltatsachen, die SB uns rd bekundet hätten und die von der Strafkammer verwertet worden seien.
II. Sachbeschwerde
Die sachliche Nachprüfung zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Ausführungen zu dem Vor-
bringen des Angeklagten, er habe Pe für einen Spitzel
der Besatzungsmacht gehalten, sind allerdings überflüssig; da die hierzu getroffenen Feststellungen bereits Grundlage des Schuldspruchs waren. ES ist jedoch nicht ersicht-
lich. daß die Strafkammer dieses Vorbringen dem Angeklag-
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ten straferschwerend angerechnet hat; vielmehr hat sie, wie dem Urteil zu entnehmen ist, es nur abgelehnt, es strafmildernd zu berücksichtigen. kinen Straferschwerungsgrund durfte sie darin finden, daß der Angeklagte, obwohl er damit rechnen mußte, eines Tages "Leute, die sich gegen das russische System wandten, preisgeben zu müssen", seine Spitzeltätigkeit fortsetzte und nichts unternahm, sich dem trotz der gegebenen Möglichkeit zu entziehen. Sie durfte straferschwerend auch heranziehen, daß der Angeklagte nach der Tat in der Sowjetzone blieb und in der-Folgezeit noch andere Personen überwachte. Im übrigen kann keine Rede davon sein, daß die ausgesprochene Strafe gegenüber dem Unrechtsgehalt der Tat unangemessen hoch ist und daß die Strafkammer ihr Ermessen mißbraucht hat.
Baldus Dr. Dotterweich Scharpenseel
Dr. Schalscha Menges
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