Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958
BGH Beschluss vom 30.10.1958 – 4 StR 341/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
‘
en
2256 092
Im Nazxıen des Volkes
In Ger Strafsache gegen
den Kaufmann Werner UEMD-AW aus AED, ort geboren an @&. EEE EB, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Meineide uU.2.
nat der 4. Strafsenai des Bundesgerichieshofs in der sitzung vom 30. Oktober 1958, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender; Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Tang-Hinrichsen Sundesrichter Dr. Hengsberger
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangesiellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten Werner s-. gegen das Urteil des Lan gerichts in Bielefel
vom 3. April 1958 wird verworfen.
Der Beschweräsführer hat die Kosten des Rechtsnittels zu Tragen. .
Ihm wird die in dieser Sache seit dem 3. April 1958
erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet. .
Von Rechts wegen
Der. Angeklagte KWD-AB ist wegen Meineids in Tateinheit nit betrügerischen Baukrott (Verbrechen gegen § 154 StüB, 239 Abs. 1 Nr. 1 KO) sowie wegen einfachen Bankrotts (§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO) und wegen fortigesetzten Nichtabführens von einbehaltenen Arbeitnehmeranteilen zur Sogialversicherung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs konaten Gefängnis verurteilt worden.
%it der Revision rügi er die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Landgericht hat folgenden Sacıaverhelt festgestellt:
Der Angeklagte war seit 1954. persönlich haftender Gesellschafter der Firma "Werner 34 „Yıomı 32 Sie stellte Herrenwäsche für andere Unternehmen im Lohnverfahren her. Die geschäftliche Entwicklung war zunächst günstig, jedoch war das zur Verfügun:, stehende Kapital stets gering. Der erste geschäftliche Rückschlag erfolgte, als die Firma im Januar 1955 auch die Herstellung von Damenblusen aufnahn, da diese sich als unverkäuflich erwiesen. Trotz der angespannten geschäftlichen lage begann der Ängeklagte auf einem seinen Vater gehörigen Grundstück sin YWohn- und Geschäftshaus für die Kommanditgesellschaft zu errichten. Das Grundstück sollte gemäß Vertrag von 1955 auf den Angeklagten übergehen. Die Finanzierung des Bauvorhabens sollte mit Hilfe der "Badenia"Bausparkasse erfolgen; mit der der Angeklagte einen Bausparvertrag über 48.000 DM abgeschlossen hatte. Mit dem Neubau ging es jedoch nur schleppend voran. Das Grundstück wurde nit dem noch nicht fertigen Bau im Jahre 1957 veräußert. Die von der Badenia"
.
3.
ausgezahlien zweckgebundenen Baugelder in Höhe von 40.164, - sind nicht in den Bau geflossen, sondern in dem Betrieb des Angeklagten verwendet worden. Trotz dieser und weiterer für
DM-
Ir Bee
die Firma verwandter Mittel trat keine wesentliche Besserung } der Geschäftslage ein. Schließlich kam es zum endgültigen Y. Zusaumenbruch. Die Kommanditgesellschaft stellte Mitte Nog vember 1956, nachäem dem Angeklagten bereits seit einigen
Tagen oder Wochen seine Zahlungsunfähigkeit bekannt war, die Zahlungen ein. Am 15. Dezember 1956 beantragte der Angeklagte die Eröffnung des. gerichtlichen Vergleichsverfahrens. Da die . erforderliche Quote jedoch nicht erreicht werden konnte, wurde: wit Beschluß vom 16. Januar 1957 die Eröffnung des Vergleichs-" verfahrens abgelehnt und das Anschlußkonkursverfahren eröffnet: Einer Aktivmasse von rund 73.500 DM standen bevorrechtigts Konkursforderungen von 80.000 DM und nicht bevorrechiigte von runä 240.000 Dä gegenüber. Das Konkursverfahren war bis zur Zeit der Hauptverhandliung: noch nicht abgeschlossen.
Ab Oktober 1956 führte der Angeklagte für 22 bei ihm beschäftigte Arbeitnehmer insgesamt 3.276,37 DM ünd weitere 1.666,67 DM von ihm einbehaltene Arbeitnehmeranteile zur ! Sozialversicherung nicht an die zuständigen Krankenkassen ab.
Ferner waren die Bücher der Kommanditgesellschaft nicht ordaungsmäßig geführt worden. Sie ergaben bei Eröffnung des Vergleichsverfahrens keine georänete Übersicht über die Lage \ . des Unternehmens. Der Vergleichs- und spätere Konkursver-I walter Dr. it benötigte mehr als vier Wochen, um die Bücher aufzuholen. Unter anderem ergab sich, daß Warenrücksendungen nicht aus den Geschäftsbüchern zu ersehen waren.
RO ..
?
KH
BL FORT
7,5 be, 3
oo. . ie
”r . .
EEE Be 2 Au. 5 2,37 262
-4-
Mitte November 1956, zu einem Zeitpunkt, als die Zahlungsunfähigkeit &as Unternehmens bereits feststand, schaffte der Angeklagte in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit mindestens 877 Herrenoberhemden nach Wuppertal, wo er ein Auslieferungslager unterhielt. Nach den Feststellungen des Landgerichts wollte er die dorthin gebrachten Hemden den Vergleichsgläubigern vorenthalten. Er machte dem Vergleichs- und späteren Konkurs-
verwalter keine Mitteilung über jene Hemden.
Ferner verbrachte der Angeklagte in der Zeit von Mitte bis Ende November 1956 rund 3.700 m Stoff sowie 15 Kartons mit 90 Oberhemien aus dem Geschäftsbetrieb nach Heb in die Privatwohnung seines Bruders. Die Geschäftsbücher der Firms enthelten diesen Vorfall nicht. Als die Buchführung von dem vorläufigen Vergleichsverwalter aufgeholt wurde, erwähnte der Angeklagte gegenüber diesem die Stoffe und Eemden nicht. Die Waren .lagerten in Hege etwa 8 - 14 Tage. Am 3. Dezember 1956 wurde das Büro der Kommanditgesellschaft, das
sich bie dahin in DEE defunden hatte, ebenfalls in die Wohnung des Bruders des Angeklagten verlegt. Im Aufirage des
Angeklagten schaffte der Zeuge Stil die Stoffe und die Hemden ein oder zwei Tags vor dem 3. Dezember 1956 nach
) 3.9. in die Wohnung seiner Eltern. Auch diese Waren sollten nach den Feststellungen der Strafkammer der Vergleichsbzw. Konkursmasse entzogen werden. Der Angeklagte wollte mit dem daraus zu erzielenden Erlös die Bauhandwerker, die an dem Bau des Geschäftshauses auf dem Grundstück seines Vaters gearbeitet hatten, zum Teil befriedigen. Auf diese Weise hoffte er, seinem Vater und damit. letzten Endes sich selbst das
Haus$rundstück zu erhalten. Da sich keine Meterware im lager der ‚Kammanditgesellschaft
befand, hatte der Konkursverwalter den Angeklagten ver-
LT ee nn u . .. . 2
‚nder Familie zu erhalten". Schließlich kam es zum Abschluß
StB in TB i.W. l1agerniden Stoffe und Hemden in die "Wohnung des früheren Mitangeklagten SED. Die Stoffe wurden
-5.
schiedentlich nach deren Verbleib gefragt. Er erhielt keine "zutreffende Antwort". Der Konkursverwalter machte daraufhin den Angeklagten darauf aufmerksam, daß er sich strafbar mache, wenn er irgendetwas aus der Masse beiseite schaffe.
Im Verlauf des Januar 1957 versuchte der Angeklagte, ein neues Unternehmen zu gründen. In den Besprechungen brachte er sinngemäß zum Ausdruck, man müsse versuchen, das im Konkurs befindliche Unternehmen der Kommanditgesellschaft
eines Kommanditgesellschaftsvertrages zwischen der mittellosen und kaufmännisch völlig unerfahrenen Ehefrau seines Bruders und dem früheren Kiiangeklagten SW. Das Unternehmen firmierte als "H.J. Sp XC". Die Firma wurde am
9. Februar 1957 in das Handelsregister eingetragen. Die Ehefrau seines Bruders hat ihre Einlage nie geleistet. Alsbald nach Abschluß dieses Vertrages schaffte Stockhecke im Auftrag des Angeklagten die in der Wohnung der Eltern des
kurz darauf von der neuen Kommanditgesellschaft, die damit die Produktion aufnakn, zu Hemden und Schlafanzügen verarbeitet. Zu dieser Zeit war, wie der Tätrichter feststellt, dem Angeklagten bekannt, daß die Stoffe und die Hemden der "VED-AEB-7C" gehörten und daß Über deren Vernögen das Konkursverfahren eröffnet worden war. Der Angeklagte trat als Handelsvertrater in die "Sp-Kö" ein. Er übernahm es, die aus üen beiseite geschafften Stoffen hergestellten Fertig- . waren zu verkaufen und auszuliefern. Als Verkäufer trat die "SCW-xc" auf. Bis zum April wurden äie Waren an verschiedene Firnen veräußert.
Ce -6-
Ebenso wuräsu die von dem Angeklagten beiseite geschafften 90 Herrenoberhenden im Namen der "Sgp-Xc" verksuft. Bei einer Durchsuchung der Wohnung des Nitangeklagten Sp wurde noch ein Teil der Waren vorgefunden.
Die im Auslieferungslager der MWB-A@p-Ks in VeRE>- @ iagernien 877 Herrenoberhemden verkaufte der Angeklagte
im Februar 1957.
Der Erlös der Verkäufe floß in äie Sc. Ein Teil wurde durch die laufenden Betriebsunkosten aufgezehrt. Nur drei Bauhanäwerker, die an dem erwähnten Geschäfts- und Wohnhaus gearbeitet hatten, erhielten Beträge von insgesamt 1.550 Dä. Die S@B-K6 stellte schon nach kurzer Zeit ihre Produktion ein.
Einen Tag nach Eröffnung des Konkursverfahrens wurde von einem Gerichtsvollzieher ein Vermögensverzeichnis der KB-AEB-Kc sufgenommen. Irgendein Hinweis auf die in VO 1esernden 877 Hemden und die in der Wohnung von Stnm> vefinälichen Stoffe und Hemden erfolgte nicht. Auf Beschluß des Landgerichts hatte der Angeklagte die Vollständigkeit des Vermögensverzeicknisses zu beschwören. Dies tat er am 9. März 1957, nachden das Verzeicknis um einige Gegenstände ergänzt und er über die Bedeutung dee Kides belehrt worden war. är erklärte ausdrücklich, daß die Kommanditgesellschaft sonstiges Vermögen nicht habe.
Der: Angeklagte war geständig, soweit ihm vorgeworfen wurde, Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht abgeführt zu haben und gab-auch zu, seine Handelsbücher nicht so geführt zu haben, daß sie eine Übersicht des Vermögensstandes gewährten. Er leugnete weiterhin nicht, die Stoffe und Hemden in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit fortgeschafft unä veräußert zu haben. Er habe jedoch, da die zweck-
‘ . :
wi.
Po re Te
ur tt Santa a en dee
Er en.
‚in Abrede gestelli habe, habe er seine Einlassung dahin ge-
in N verbrachten Hemden. nicht mehr als zum Vermögen
. bei seiner. polizeilichen Vernehqung selbst, gesagt,.er habe ' gewußt, daß die Stoffe der Konkursmasse "entzogen worden seien
“ weite seiner Äußerungen in klären gewesen sei.
nr. . s ar Pr
-T1-
gebundenen Baugelder der "Badenia" in die MWWARED-Kt- zeflossen seien, auf diese Weise einen Ausgleich vornehmen wollen. Insoweit habe er sich als "Treuhänder" der Bauhand- ‚werker gefühlt. Da er die fortgeschafften Gegenstände nicht mehr als zum Vermögen der Kommanditgesellschaft und damit zur Konkursmasse gehörend angesehen habe, habe er sie auch nicht bei der Leistung des Offenbarungseides angegeben.
Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten für widerlegt erachtet. Bei seiner polizeilichen Vernehmug habe er angegeben, er habe die fortgeschafften Waren deshalb nicht | bei der Leistung des Offenbarungseides erwähnt, weil er sie bereits an die S@Mp-K6 verkauft habe. Als festgestanden habe, dsß der Mitangeklagte Sp üen Abschluß eines Kaufvertrages
q
«i
wechsit, er habe sich berechtigt gefühlt, die Waren als "Pri- ! vatentnahme! dem Vermögen der Kommanditgesellschaft zu entziehen. Das Landgericht führt hierzu aus, daß, wenn dies
wahr gewesen wäre, keine Veranlassung bestanden hätte, diesen Vorgang in den Geschäftsbüchern nicht ersichtlich oder dem Konkursverwaltier keine Mitteilung hiervon zu machen. Er könne _ sich auch nicht darauf berufen, daß er hieran nicht gedacht : habe, da der Konkursverwalter ihn mehrmals eingehend nach dem : Verbleib der Mcterware gefragt und auf die Strafbarkeit von Bankrotthandlungen hingewiesen habe. Er habe auch keine ver- ’ nünftige Erklärung dafür geben können, weshalb seiner Ansicht - nach die in das Auslieferungslager der Kommanditgeseilschaft _
der KG gehörenä anzusehen gewesen seien. Schließlich habe er ."
Das Landgericht hat die Überzeugung ‚gewonnen, daß der Angeklagte sich bei der polizeilichen Vernehnung über die Trag-
ve
-8.o
Es hat ihn des betrügerischen Bankrotts durch Verheinlichen und Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen für schuldig erachtet (§ 239 Nr. 1 KO). Bei der rechtlichen Würdigung führt die Strafkammer unter anderem aus, der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt, Er habe gewußt, daß die von ihm beiseite geschafften Hemden zur Konkursmasse gehörten. Er habe auch in der Absicht, seine Gläubiger zu benschteiligen, gehandelt, Wenn er nit dem aus den beiseite geschaffenen Waren zu erzielenden Erlös auch die Bauhandwerker habe befriedigen wollen, so habe es doch nicht in seiner Absicht gelegen, "etwa nur diese vor anderen Gläubigern zu befriedigen", vielmehr habe er "nur das’ Haus- und Fabrikgrundstück seinen Veier und damit infolge des übertragungsvertirages sich selbst erhalten" wollen. Die Konkursgläubiger hätten nicht das bekommen sollen, was ihnen gebührt habe.
Für die einzelnen Akte des Beiseiteschaffens und Verheimlichens hat das Landgericht eine fortgesetz'te Handlung angenommen. Er habe von vornherein den Willen gehabt, möglichst visl von der zur Konkursuasse gehörenden Ware beiseite zu schaffen.
Ferner hat die Strafkammner den Tatbestand des § 154 Abs. 1 StGB für erfüllt angesehen. Er habe bei der Eides- "leistung vorsätzlich gehandelt.
Weiterhin hat sie ihn auch eines einfachen Bankrotts gemäß-§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO für schuldig erachtet und für diese Handlung "zumindest" bedingten Vorsatz festgestellt.
Schließlich seien wegen der Nichtabführung der einbehaltenen Arbeitnehmeranteile die Tatbestände der §§ 535, 31492 RVO, 213 AVAVG, 152 AVG verwirklicht.
sende ind 1
Fr rg > ERE + Den .
-
-9_
1. Dis Verurteilung gemäß § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO und den augeführtien Vorschriften der Versicherungsgesetze 1äßt keiner Rechtsirrtum erkennen. Insoweit hat ie Revision Einzelangriffe auch nicht erhoben.
2. Was die Verurteilung im übrigen anlangt, so liegt entgegen der Ansicht der Revision ein Widerspruch oder eine Unklarheit in den Urteilsfeststellungen nicht vor. Die Sirafkammer stellt fest, daß der Angeklagte nit dem Erlös für die auf UA Seite 6 Abs. 2 bezeichnete, weggeschaffte Ware die Bauhandwerker zum Teil habe bezahlen wollen (UA S. 6). In den weiteren Ausführungen wirä nicht im Gegensatz hierzu angenommen, der ängeklagte habe diesen Willen nicht gehabt, vielmehr nur seine Behauptung widerlegt, er habe jene Waren nicht als zum Vermögen der Gesellschaft gehörenäd angesehen, und sich als "treuhänder" der Bauhandwerker gefühlt (VA S. 10, 11) und weiter ausgeführt, daß sein Endziel war, ‚über den Weg der Befriedigung der Hanäwerker das Grunästück der Familie zu erhalten. - .
Im übrigen meint die Revision, der Tatrichter habe die Einlassung des Angeklagten nicht zutreffend gewürdigt. 'Ihr Sinn sei gewesen, daß er die von der "Badenia" erhaltenen, aber zweckwidrig verwandten Gelder wieder habe an sich nehmen wollen, um sie ihrem wahren Zweck zuzuführen. Er habe sich hierzu für berechtigt gehalten, sich also in einem Irrtum befunden. Da er die ihm zur Verfügung gestellten Kittel ohne das Kinverständuis der "Badenia* für sein Geschäftsunternehmen verwandt habe, habe.er sie aus diesem wieder herausziehen wollen, nachdem er fesigestellt habe, daß sie bei seinem . Zusammenbruck verlorenzugehen drohten. Er habe also sein früheres unrichiiges Verhalten wieder in Ordnung bringen wlien'
- 10 —
sich möglicherweise nicht nur für borechtigt, sondern sogar für verpflichtet gehalten, die von ihm widerrechtlich verbrauchten Gelder sicherzustellen. Hiermit hätte sich das Landgericht auseinandersetzen, insbesondere die Frage klären müssen, von welchen Vorstellungen der ängeklagte bei seinem Verhalten geleitet gewesen sei.
Der im Urteil wiedergegebenen Einlassung kann-nicht eindentig erinommen werden, daß sie in den von der Revision gedeuteten Sinn gemeint gewesen sei. Selbst wenn man mit der Revision der Einlassung des Angeklagten’ jenem Sinn entnehmen wollte, ergeben die Urteilsfeststellungen, daß das Landgericht es für widerlegt erachtet hat, der Angeklagte habe an ein Recht auf diese Entnahmen geglaubt. Es weist einmal darauf hin, daß die Angaben des Angeklagten angesichts ihres Wechksels bei den einzelnen Vernehmungen unglaubhaft seien. Ersichtlich geht es auch davon aus, daß sich das Verhalten des Angeklagten mit dem Glauben an bins solche Befugnis nicht vereinbaren lasse, da er die Waren mehrmals von einem Ori zum anderen verbracht, die Vorgänge nicht in den Geschäftsbüchern ersichtlich gemacht und dem Konkursverwalter auf sein mehr-
?aches Befragen keire Auskunft über den Verbleib der Gegen-
stände gegeben nabe. Hieraus hat es den Schluß gezogen, daß der Angeklagte die Entdeckung der Waren durch den Konkursverwalter habe verhindern wollen. Aus diesen Erwägungen hat es - auch seiner Einlassung keinen Glauben. geschenkt, er habe
sich für "berechtigi" gehalten, die Waren als "Privatentnahmen" dem Vermögen der Gesellschaft zu entzieben. Schließlich ergibt sich aus der Feststellung der Strafkammer, es habe nicht in der Absicht des Angeklagten gelegen, lediglich die Bauhsndwerker vor anderen Gläubigern zu befriedigen,
vielnehr nape er das Endziel erstrebt, den Ban und das Unternehmen
für sich zu erhalten, üaß sie die Einlessung des Angeklagten
un met .
“wenns
vie“
erEr
er N
„Tor
-
DE 7
‘=
„Ne
er f ur bi : '. $.- ne ı
- 11 -
als widerlegt erachtet hat. Denn hiermit bringt sis ihre Über zeugung zum Ausdruck, daß es dem Angeklagten nicht derauf ankam, seinen vorangegangenen Fehler wieder gut zu machen, sonder - wenn auch zum Teil auf dem Wege der Befriedigung der Bauhangwerker - möglichst viele Vermögenswerte zu retten.
KMithin sind gegen den Schuldspruch aus § 154 StPO und § 2% Abs. I Nr. 1 KO rechtliche Bedenken nicht zu erheben, .
3. Auch die St wrafzumessungsgründe lassen einen Rechtsirrtu nicht erkennen. Die Ausführungen des Landgerichts, der Angeklagte habe mit erheblicher verbrecherischer Intensität gehandel die in seinem kalt berechnenden und planmäßigen Vorgehen Zum ° Ausdruck gekommen sei, könnten nur dann beanstandet werden; wer es das Landgericht als nicht widerlegt oder als erwiesen er- . achtet hätte, daß der Angeklagte für die zweckentfremdeten und.zu Unrecht für das Unternehnen verwandten Sachwerie entnommen hätte, lediglich um die Bauhandwerker zu befriedigen. ” Da das Landgericht jedoch davon ausgegangen ist, daß der Änge- . klagte, ohne an ein Recht hierzu zu glauben, aus dem eigennützigen Grunde gehandelt hat, den Bau und das Unternehmen der “ Familie zu erhalten, enthalten die Strafzumessungserwägungen keinen Rechtrverstoß,
.. sr
nen
BG Kr x s
Die Revision wußte
Rotberg
Lang-Hinrichsen
- 12 -
daher verworfen werden.
Krumnme Seibert Dr. Hengsberger
0.
om ou dene
menu nen nn tn nn a °
wu...