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BGH Entscheidung vom 14.10.1958 – 1 StR 190/58

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Ex

f StR 190/58 | 2318 070 y

Im Namen des Volkes

In der Strafisache gegen

die Hausfrau Elisabeth IP zeborene m au Ze geboren am EEE 1920 in. c EN EEE.

Sachbezeichnung: FB v2 - wegen fortgesetzten Diebstahls

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1958, -an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner - Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannts

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth von 9: Januar 1958 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

-2.

Gründes

Durch Urteil ües Landgerichts vom 29. Mai 1956 war die Angeklagte wegen fortgesetzten Diebstahle zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden. Auf ihre Revision hob der erkennende Senat das Urteil mit den Feststellungen auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück, Nunmehr hat die Strafkammer die Angeklagte freigesprochen und die Kosten des gegen sie gerichteten Verfahrens einschließlich der ihr erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt. Üegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt; sie beanstandet, daß die Angeklagte auch von dem Vorwurf der Untreue (§ 266 StGB) freigesprochen ist, sowie daß die rotwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse auf-

erlegt worden sind.

I. Freispruch.

1) Der Freispruch von der Anklage wegen Diebstahls läßt keinen Rechtsirrtum erkennen und wird von der Staatsanwaltschaft auch nicht beanstandet.

2) Dagegen greift die Revision den Freispruch von der Anklage wegen Untreue an. Er beruht darauf, daß ein Treusverhältnis nicht zwischen der Angeklagten und den Kunden ihres Ehemannes (aus der Verwaltung früheren jüdischen Grundbesitzes, der der Rückerstattung unterlag), sondern höchstens zwischen der Angeklagten und ihrem früher mitangeklagten Ehemann selbst bestanden habe, daß aber, abgesehen von dem Fehlen eines Strafantrags nach § 266 Abs. 3 StGB, "unwiderlegbar" ihr Ehemann mit ihren Entnehmen einverstanden gewesen sei (UA 10). Die gegenteilige Aussage des Zeugen und früheren Hitangeklagten HM sei unglaubwürdig; er sei war nicht strafrechtlich, wohl aber zivilrechtlich daran

interessiert, die von ihm entwendete und an den Ehemann der Angeklagten zu erstattende Summe möglichst niedrig zu halten. "Die Kammer konnte sich", so heißt es im Urteil (UA 6) im Zusammenhang mit der Frage, ob die Angeklagte aus der von HE verwalteten Barkasse ohne dessen Wissen Gelder entnommen habe, "nicht des Eindrucks erwehren, daß Hill äiese Belastung der Angeklagten erfand, um dieses Ziel zu erreichen."

Die Revisionsführerin ist der Meinung, die Angeklagte habe, da sie von ihrem Ehemann umfassendes Vollmacht zur Verfügung über die neben der Barkasse bestehenden Konten erhalten hatte und diese Konten wirtschaftlich betrachtet nicht ihrem Fhemann, sondern dessen Kunden zustanden, auch zu diesen in ‚einem Treueverhältnis (§ 266 StGB) gestanden. Dem ist unter Berücksichtigung der hier vorliegenden besonderen Umstände nicht beizutreten. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist die Angeklagte nicht im Geschäftsbetrieb ihres Ehemannes tätig gewesen, sondern hat nur ihren Haushalt versorgt; ihr war die Vollmacht über die Konten nur für Ausnahmefälle und nur deshalb übertragen worden, um den Geschäftsbetrieb bei Abreserheit ihres Ehemannes und seiner Angestellten aufrecht zu erhalten; das aus der Grunädstücksverwaltung eingehende Geld wurde Eigentum ihres Ehemannes und dieser war auch alleiniger Inhaber der Konten. Daraus durfte das Landgericht ohne kechtsirrtum schließen, daß durch die Erteilung der Bankvollmecht an die Angeklagte kein Treueverhältnis zu den Gläubigern ihres Ehemannes begründet wurde. Die Ausführungen der Revision berücksichtigen diese Unstände nicht genügend und vermögen daher keine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhalts zu rechtfertigen.

Daß die Angeklagte, wenn sie mit Zustimmung ihres Shenmannes der Hauskasse Gelder für persönliche Ausgaben entnahn,

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etwa Beihilfe zu einer Untreuehandlung ibres Ehemannes geleistet hätte, wird durch die Erwägungen der Strafkammer zur Frage vorsätzlicher Zufügung eines Nachteils (UA 9 f) ausgeschlossen. Danach war die Angeklagte, wie sie glaubhaft behauptete, der Ansicht, ihre Entnahmen könnten durch bereits fällige, nur noch nicht abgerechnete Honorarforderungen ihres Ehemannes, zumindest aber durch die am nächsten konatsende fällig werdenden ausgeglichen werden. Angesichts des Einverständnisses ihres "versierten" Shemannes und ihrer eigenen Unerfahrenheit und Ungewandtheit in geschäftlichen Dingen konnte sie, wie es an anderer Stelle des Urteils (UA 10) heißt, sehr wohl des Glaubens sein, ihre Entnahmen gingen in Ordnung. Dann entfällt aber auch die Möglichkeit, daß sie zu einer Untreuehandlung ihres Ehemannes Beihilfe geleistet hat.

II. Kosten.

Die Urteilsgründe ergeben, daß als einziger Beweis für die Schuld der Angeklagten, und zwar für die kntnahme von Geldern aus der Barkasse sowohl hinter dem Rücken von Hariwig wie ohne Wissen ihres Ehemannes, die Aussage des Zeugen HOSEEEED verblieh, dieser aber der Strafkammer aus den bereits dargelegten Gründen unglaubwürdig erschien. Dabei läßt die ebenfalls schon wiedergegebene Erwägung, die Kammer habe sich des Eindrucks nicht erwehren können, daß Hp Sie Belastung der Angeklagten (hinsichtlich der Entnahmen aus seiner Barkasse ohne sein Wissen) aus eigensüchtigen Beweggründen erfand, deutlich erkennen, daß der Freispruch der Angeklagten einem solchen wegen erwiegener Unschuld nahekommt, und zwar nicht nur hinsichtlich der angeblichen

Entnahmen ohne Wissen des ED sondern auch in der Frage, ob der Ehemann der Angeklagten mit deren Entnehmen

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5.

einverstanden war. Dann war aber die Strafkammer nach § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO gehalten, die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen (BCH 2 StR 157/58 vom 4. Juni 1958, für die Antliche Sammlung vorgesehen).

§ 467 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StPO i.V. mit § 2 Abs. 2 des Gesetzes betr. Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft vom 14. Juli 1904 ("grobe Unredlichkeit oder Unsittlichkeit") stand, abgesehen davon, daß er nur eine Ermressens-, keine Yußvorschrift enthält, nicht entgegen;

denn die Strafkammer hat nicht festzustellen vermocht, daß die Angeklagte bei den Kassenentnahmen ihren Ehemann hinter-

gangen oder sonst eine grobe Unredlichkeit oder Unsittlichkeit sich hat zuschulden kommen lassen; die "Tatt, wie gie

die Urteilsgründe wiedergeben, bietet daher keinen Anlaß,

die notwendigen Auslagen der Angeklagten nicht auf die Staatskasse zu übernehmen. Bei dieser Rechtslage ist es unschädlich, daß die $trafkammer glaubt, aus der Straflosigkeit des Ehegattendiebstahls (§ 247 Abs. 2 SteB) und dem Antragserfordernis bei der Ehegattenuntreue (§ 266 Abs. 3 StGB) schließen zu können, daß diesen Taten keine grobe Unredlichkeit oder Unsittlichkeit innewohnen könne. Damit verkennt

sie zwar den Zweck dieser Vorschriften, die der Wahrung des Fomilienfriedens dienen sollen, deren Sinn aber nicht darin besteht, den sittlichen Unwert der Handlungen zu verneinen. Diese irrige Auffassung 1&ßt jedoch die Darlegungen zum tatsächlichen Geschehen unberührt, die allein die Entscheidung tragen.

Es kann hiernach auch offen bleiben, ob das Landgericht, dag nur allgemein von § 467 Abs. 2 StPO spricht, überhaupt die Mußvorschrift des Satz 2 und nicht vielleicht die Ernessensvorschrift des Satz’ 1 daselbst anwenden wollte; daran wäre es auch durch ‘das Vorliegen einer groben Unreälichkeit

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oder Unsittlichkeit nicht grundsätzlich gehindert gewesen (SGH aa).

Die Revision der Staateanwaltschaft ist hiernach zu verwerfen. Sie ist vom Generalbundesanwalt nur im Kosten-

punkt vertreten worden.

Dr. Geier " Werner Martin Rübner Dr. Hengsberger