Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 07.10.1958 – 1 StR 603/57
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Gesetzs StGB § 302 a
Rechtssatzs Eine Notlage des Darlehensnehners kann auch dann - gegeben sein, wenn er ohne bevorstehende Zwangsvollstreckung entschlossen ist, eine fällige und engemahnte Schuld mit Mitteln zu bezahlen, die er zum notwendigen Lebensunterhalt braucht.
Aktenzeichen: 1 StR 603/57 on Urteil des BGH vom 7. Oktober 1958 - 10 Mannheim
InNanen des Volkes
In der Strafsache
gegen den Diplom-Kaufmann Hans K En aus VO geboren an 1923 in .
wegen schweren Wuchers
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7: Oktober 1958, an der teilgenommen "haben;
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, BSundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof es als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannis .
1.) Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mennheim vom 19. Juli 1957 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten dieses Rechtsmittels zu tragen. .
2.) Auf die Revision der Sianteanwaltschaft wird das genaunte Urteil in den Fällen SEE: H und BIEM-DEEEEEEB (11 3, 4, 6 und III 1a Er: b) m en Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen schweren Wuchers in vier Fällen zur Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen verurteilt. Die Freiheitsstrafe hat es zur Bewäh-
rung ausgesetzt.
Gegen das Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Jeide rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Der Angeklagte wendet sich gegen seine Verurteilung in den Fällen III 1a, 2, 3 und 4 b der Urteilsgründe. Die Staatsanwaltschaft beanstandet, daß der Angeklagte nicht auch in den Fällen II 3, 4, 5 und 6 wegen wWuchers verurteilt worden ist; sie vermißt außerdem in den Fällen II 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und IIIlb, 2, 3,4 a bis c die Früfung, ob sich der Angeklagte des versuchten Betrugs - in den Fällen II 4, 5, 6 und III 2, 3 und 4b in Teteinheit mit Wucher - schuldig gemacht hat, Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft im wesentlichen vertreten.
A:
Die Revision des Angeklagten
Sie erweist sich als unbegründet.
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TI. 1.) Die Revision wendet sich allgemein gegen die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe in den Fällen, in denen er verurteilt wurde. (III1l 8, 2, 3 und
4 b), aus den ihm jeweils mitgeteilten Tatsachen mindestens die Möglichkeit erkennen können und erkennt, daß sich die Darlehensnehmer in einer Notlage befanden. Der vom Beschwerdeführer behauptete Widerspruch zu anderen, in der schriftlichen Revisionsbegründung teilweise ungenau "wiedergegebenen Urteilsstellen besteht indes nicht. Weder die
wandte
Erklärung des Mcklers St, man nüsse darauf achten, daß niemand ein Darleken erhalte, der in einer Notlage sei, noch die nach Formular gegebene Versicherung der Darlehensnehmer, daß sie zahlungsfähig seien, hinderte das Landgericht denkgesetzlich, die Überzeugung zu gewinnen, daß der Angeklagte nit der Aöglichkeit rechnete und sie billigte, die Kreditsuchenden seien in ihrer wirtschaftlichen ixistenz bedroht. Dasselbe gilt von der Bemerkung des Landgerichts, es erscheine ihm glaubhaft, daß der Angeklagte angenommen rat, StB nahe in den von ibm vermittelten Darlehens- ‘fällen den Eindruck gewönnen, daß die Kreditsuchenden beleihungsfähig und in keiner Notlage seien. Die Strafkammer brauchte ihre Überzeugung nicht eingehender zu begründen, als dies im angefochtenen Urteil geschehen ist, Dabei ist zu berücksichtigen, daß nach den Feststellungen des Tatvichtere die Darletiensnehnmer in den Fällen III 1 a, 3 und 4 bo dem ingeiilagten persönlich ihre Lage und den Grund ihres Geldbedarfs schilderten und daß nur der Zeuge Vo» (III 2) mit dem „akler St vernaraeite, der seinerseits der Anzeklagten u. a. davon unterrichtete, daß Venis infolge schlechten Geschäftsganges zur Aufgabe des von ihm betriebenen (afds gezwungen gewesen sei und dringend
2.0090 Dä zur Abdeckung von Geschäftsschulden benötige,
2.) Entgegen der beinung des Beschwerdeführers hat das Landgericht auch seine Überzeugung, daß der Angeklagte nicht in einem unverschuldeten Verbotsirrtum gehandelt hat, ausreichend und rechtsfehlerfrei begründet. Unrichtig ist die in diesem Zusammenhang von der Revision aufgestellte Behauptung, die Strafkammer habe zur Begründung der strafrechtlichen Schulä des Angeklagten verwertet, daß dieser die im Ernittkungsverfahren gegen SC ergangene Einstellungsverfiigung vom 9. Dezember: 1955- en lesen habe,aus der sich ergab... :- daß: SC a. deshalb nicht wegen Wuchers verfolgt werde, weil ihm die
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Kenntnis der Notlage der Darlehensnehmer nicht nachzuweisen sei. Das Landgericht hat im Gegenteil ausgeführt, der Angeklagte könne sich für seine Einlassung, die wucherischen Darlehensgeschäfte für gesetzlich zulässig gehalten zu haben, nicht auf die genannte Einstellungsverfügung berufen, weil diese erst nach Begehung der ihm. zur Last liegenden Handlungen ergangen sei. Nur hilfsweise hat die Strafkammer auch erwogen, dem Einstellungsbescheid sei nicht zu entnehmen, daß die Geschäfte des StB trotz Vorliegens von Notlage und übermäßigem Zinsfuß für rechtlich bedenkenfrei erklärt worden sind.
II. Zu den Einzelangriffen des 3eschwerdeführers ist folgendes zu bemerken:
1.) Entgegen der Darstellung der Revision läßt das angefochtene. Urteil ersehen, aus welchem Grunde der Darlehensnehmer BI-DEEEM zach der Ansicht der Strafkammer nicht auch im ersten Darlehensfalle (III 1 a) seinen holländischen Lieferanten mit Aussicht auf Erfolg um die Übersendung eines Schecks zur Bezahlung des Warenzolls angehen konnte. Aus der Erwägung zur zweiten Darlehensaufnahme (III 1b), "in dem damaligen Stadium der Geschäftsverbindung mit dem holländischen Lieferanten" habe ein solcher Schritt Aussicht auf Erfolg gehabt, ergibt sich unmißverständlich äls Gedankengang des Landgerichts, daß dies bei der ersten, etwa 1 1/2 Monate früher liegenden Darlehensaufnalme nicht zutraf.
Die Behauptung der Revision, die Frist für die Einlösung des Zollguts hätte jederzeit verlängert werden können, widerspricht insofern den Feststellungen und ist daher unbeachtlich (§ 337 StPO), als damit in Abrede gestellt werden soll, daß BI Wei Nichteinhaltung der ihm von der Zollbehörde gesetzten Wochenfrist hohe La- - gergebühren hätte zahlen müssen und daß die Ware nach kur-
zer Zeit an den holländischen Lieferanten zurückgegangen } wäre.
Im Rahmen der Sachbeschwerde kann nicht beanstandet werden, das Landgericht habe es unterlassen zu prüfen, ob die Mutter des Darlehensnehmers bereit gewesen wäre, durch Verpfändung ihrer wertvollen Wohnungseinrichtung und Abtretung ihrer Pensionsansprüche ihren Sohn auf anderem Wege ein Darlehen in der benötigten Höhe zur Einlösung des Zollputs zu beschaffen. Abgesehen davon stünde eine solche Feststellung nach ständiger Rechtsprechung (u. a. RG Recht 1903, 162 Nr. 909, RG JW 1908, 587 Nr. 68; BGHSt 11, 182, 186) der Annahme einer Notlage im Sinne des § 302 a StGB nicht entgegen.
Entsprechendes gilt von der Rüge, ‘das Landgericht "habe nicht "genügend gewürdigt", ob zwischen dem ängeklagten und ZI DEEEB richt doch ein Teilhabergeschäft, kein bloßer Darlehensvertrag vereinbart worden sei.
2.) Das Vorbringen der Revision zum Fall Venis (III 2) ist seinem Xern nach ein unzulässiger Angriff auf die } rechtsfehlerfrei begründete Überzeugung des Landgerichts, daß der Angeklagte die Notlage des Darlehensnehmers kannte. Dabei übergeht die Revision, daß Venis für seine Person nur ein Monatsxehalt von 300 DM bezog und daß sich seine Schulden nicht auf die dem Darlehensgesuch zugrunde gelegten 2.000 DM beschränkten. Das war dem Angeklagten von | Stockmann mitgeteilt worden. |
3.) Die Behauptung der Revision, der Zeuge Wörbach (III 3) sei von seinen Gläubigern nicht auf Rückzahlung der Darlehen gedrängt worden, setzt .sich in Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen. Vor allem der Hauptgläubiger beörängte VE "immer wieder und schließlich besonders stark" mit dem Hinweis, er benötige das geliehene Geld drin-
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gend für eigene Bedürfnisse. Unter den vom Landgericht geschilderten besonderen Umständen entfiel eine Notlage des Darlehensnehners WEB nicht deshalb, weil er von seinen Gläubigern, die mit ihm befreundet oder gut bekannt weren, sus persönlicher Rücksichtnahme noch nicht verklagt worden war und das Landgericht auch nicht feststellen Konnte, daß dies künftig geschehen wäre, wenn die Gläubiger nicht aus Mitteln des vom Angeklagten gewährten Darlehens befriedigt worden wären. In einer die wirtschaftliche Existenz bedrohenden Geldverlegenheit befindet sich auch derjenige, dem es zwar nicht an Mitteln zur Befriedigung seiner dringenden lLebensbedürfnisse fehlt, dem auch keine Zwangsvollstreckung in die zur Lebensführung notwendigen Gegenstände droht, zu deren Abwendung er ohne Darlehensaufnahme außerstande wäre(vgl. RGSt 71, 326; 76, 193; BGH 5 StR 14/52 vom 31. Januar 1952, inhaltlich wiedergegeben i.d.Ann. IM Nr. 1 zu § 302 d StGB; 2 StR 144/56 vom 1.
Juni 1956; BGHSt 11, 182, 185 f), der aber einem Gläubiger verschuldet ist, von dem er sich aus besonderen Gründen nicht ohne Verstoß gegen allgemein anerkannte Anstandssflichten und nicht ohne Verlust seiner gesellschaftlichen Geltung verklagen lassen kann und zu dessen Befriedigung er daher auch dann entschlossen ist, wenn er sich dadurch der zum Lebensunterhalt unentbehrlichen Mittel begibt.
So liegt der Fall hier, wie das Landgericht zutreffend angenomten hat. Der Umstand, daß die Gläubiger, die Wörbach während seiner Arbeitslosigkeit mit Darlehen ausgeholfen hatten, die Gelder nun aber dringend selbst benötigten, wegen ihrer freundschaftlichen Beziehungen zum Schuldner von den äußersten Mitteln der Klage und Zwangsvollstreckung keinen Gebrauch machten, rechtfertigt es nicht, die Dringlichkeit der Verpflichtung zur Rückzahlung der wiederholt angemehnten Schulden und das Vorliegen einer wirtschaftlichen Zwangslage für den Darlehensnemmer zu verneinen.
4.) Auch im Felle SR (111 4 db) wendet sich die Revision zu Unrecht gegen die Bejahung einer Notlage des Darlehensnebmers durch den Tatrichter. Wie im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt ist, bestand die Notlage darin, daß sich der Angeklagte wegen der fälligen hohen Restforderung aus dem ersten Darlehen an die ihm sicherungsübereigneten Betriebsgegenstände halten und dadurch die wirtschaftliche Existenz des Darlehensnehmers zerstören konnts. Wenn die Revision die FeststelluAg vermißt, daß der Angeklagte von dieser Köglichkeit Gebrauch gemacht hätte, so ist darauf hinzuweisen, daß der Beschwerdeführer sich erst "nach eingehenden Verhandlungen schließlich" darauf einließ, das Darlehen "unter neuen Bedingungen! zu stunden. Damit brachte er selbst zum Ausdruck, daß er an sich nicht gesonnen war, dem Darlehensnehmer eine Stundung "zu gewähren, daß dieser vielmehr mit einem zwangsweisen Vorgehen gegen ihn rechnen mußte. Hinzu kommt, daß für den Fall unpünktlicher Rückzahlung des Darlehens neben den übermäßig hohen Zinsen eine monatliche Vertragsstrafe von 5 % der Darlehensrestsumme vereinbart war, was den Darlehensnehmer der unmittelbaren Gefahr untragbarer weiterer Verschuldung aussetzte. Es bedarf deshalb in diesem Zusammenhang keiner öntscheidung, ob eine Notlage im Sinne des § 302 a St6B nicht auch dann anzunehmen wäre, wenn . Speck grundlos befürchtet hätte, der Angeklagte werde auf der fristgerechten Rückzahlung des ersten Darlehens bestehen und notfalls zwangsweise gegen ihn vorgehen (vel. dazu u. a. IK 8. Aufl. Anm. 4 a zu § 302 a St6tB [Jagusch]).
IIIls Die Wachprüfung des Urteils 18831 auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das Landgericht hat insbesondere bedenkenfrei dargelegt, daß die vom Angeklagten geforderten Vermögensvorteile den üblichen Zinsfuß so sehr überschritten, daß sie nach den
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Umständen in einem auffälligen Mißverhältnis zu den Leistungen des Beschwerdef\ihrers standen; ferner, daß sich der Angeklagte die verlangten Vermögensvorteile verschleiert und wechselmäßig im Sinne des § 302 b StGB versprechen ließ.
B» Die Revision der Staatsanwaltschaft Sie ist teilweise begründet.
I. Ohne Erfolg macht die Staatsanwaltschaft geltend, daß sich der Angeklagte möglicherweise des versuchten Betruges gegenüber den Darlehensnehmern in den Fällen schuldig gemacht habe, in denen er sich verschleierte Zinsen in der Form versprechen ließ, daß er den vorgesehenen Zinssatz für die genze Laufzeit des Darlehens von der vollen Darlehenssumme berechnete, obwohl das Darlehen schon während der Laufzeit ratenweise zurückbezahlt wurde. Das Landgericht hat den Angeklagten keines (vollendeten) Betrugs für überführt gehalten, weil die Darlehensnehmer teils die vom Angeklagten eingeschlagene Berechnungsart bei Vertragsabschluß erkannt hätten, hierüber also nicht getäuscht worden seien, teils das Darlehen möglicherweise auch bei Kenntnis der sie schädigenden Vertragsbedingung aufgenon- “men hätten, ein etwaiger Irrtum über die wirkliche Zinshöhe also für den Vertragsabschluß nicht festgestellternwaßen ursächlich gewesen sei. Die Revision macht geltend, dadurch werde nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte
sich vorstellte, die Darlehensnehmer befänden sich in einen Irrtum über die Art der Berechnung der Zinsen und seien deshalb "leichter zu einem Vertragsabschluß zu bewegen". In diesem Falle hätte sich der Angeklagte nach der Meinung der Revision des versuchten Betrugs schuldig gemacht. Dem kann nicht beigetreten werden.
Die Revision zieht selbst nur in Erwägung, daß sich der Angeklagte vorstellte, die Darlehensnehmer seien durch eine Täuschung über die wirkliche Höhe der Zinsen "leichter zu einem Vertragsabschluß zu bewegen", nicht aber, daß er annahn, sie würden bei Kenntnis der Art der Berechnung der Zinsen von einem Vertragsabschluß absehen. Nur in diesem Falle aber hätte der Angeklagte sinen Irrtum der Darlehensnehner els für die Kreditaufnahmen ursächlich angesehen, wie es der Tatbestand des Betrugs erfordert. Abgesehen davon bestehen ernste Bedenken gegen die Ansicht der Strafkammer, die Darlehensnehner seien von dem Angeklagten getäuscht worden. In den Darlehensverträgen war kein Zinssatz, sondern nur der bezifferte Betrag genannt, den die Darlehensnehmer in Teilbeträgen oder in einer Summe zurückzuzahlen hatten. Dieser Betrag setzte sich aus dereigentlichen Darlehenssumme und der vom Angeklagten gefor- s derten Darlehensvergütung zusammen. Da die Darlehenssumme feststand - sie ergab sich schon aus dem Darlehensverlangen der Kreditsuchenden - , konnten sich diese über die von ihnen aufzubringenden Leistungen nicht im Unklaren sein.
II. Unbegründet ist die Revision der Staatsanwaltschaft auch insofem, als sie sich dagegen wendet, daß der Angeklagte im Falle Kr (11 5) nicht wegen Wuchers verurteilt worden ist. Das Landgericht hat hier eine Notlage mit der Begründung verneint, daß dem Darlehensnehmer andere, ebenso schnell zu verwirklichende und sogar wirtschaftlich günstigere Gelegenheiten zur Behebung seines vorübergehenden Kreditbedarfes offengestanden hätten. So habe er sich zur Bestreitung der Kosten des seiner zuckerkranken Ehefrau ärztlich verorädneten Kuraufenthalts von seiner. Behörde einen Vorschuß auf die zu erwartende Beihilfe geben lassen können; weiter habe er bei der Badischen Beamtenbank, deren Kunde er gewesen sei, ein Darlehen aufnehmen unä zu diesem Zweck das nur mäßig belastete Grundstück
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seiner Ehefrau beleihen können. Nach seiner eigenen Erklärung habe er von dieser Möglichkeit nur deshalb keinen Gebrauch gemacht, weil sie ihm "nicht privat und diskret genug" erschienen sei.
Danach hat das Landgericht mit Recht eine Notlage des Darlehensnekmers verneint. Wie schon hervorgehoben, entfällt eine solche zwar nicht ohne weiteres deshalb, weil der Darlehensnehmer seinen Geldbedarf auch auf einem anderen Wege befriedigen könnte (vgl. oben A IT 1). Anderes muß jedoch dann gelten, wenn es der Darlehensnehmer - wie hier - ohne triftigen Grund unterläßt, auf ihm zustehende Ansprüche oder Vermögenswerte zurückzugreifen. Als Beamter (Volksschullehrer) hatte Kr einen Rechtsanspruch auf eine Krankheitsbeihilfe für seine Ehefrau in dem in: den einschlägigen Richtlinien des Landes Baden-Württenberg vorgesehenen Umfang; hierauf konnte er sich einen ausreichenden Vorschuß geben lassen. Außerdem war seine Ehefrau Eigentümerin eines Grundstücks im Schätzwert von 35.000 DM, das nur in Höhe von 4.700 DM belastet war. Nach der zutreffenden Annahme des Landgerichts hätte ihm die Ehefrau die Zustinmung zur Belastung des Grundstücks zur Bestreitung ihres Kuraufenthaltes nicht verweigern können; wie der Tatrichter bemerkt, hätte sie das aller Voraussicht nach auch nicht getan. Daß Kr öieser naheliegenäe und erfolgversprechende Weg "nicht privat und diskret genug" erschien, machte ihm seine Begehung nicht unzumutbar.
III. Dagegen beanstandet die Revision der Staatsanwaltschaft mit ärfolg, daß in den Fällen II 3, 4 und 6 die vom Landgericht aufgezeigten Möglichkeiten der Darlehensnehnmer, sich auf andere Weise als durch Aufnahme eines Wucherdarlehens Geld oder Kredit zu beschaffen, das Vorliegen einer Notlage nicht ausschlossen.
1.) Der Glasermeister Sci (11 3) wandte sich an
den Angeklagten, weil ihm der mit der Durchführung seines Wohn- und Geschäftshausbaues beauftragte Unternemmer nach Baubeginn abredewidrig eine Abschlagszahlung von 20.000 DM abverlangte und für den Fall der Nichtzahlung mit der Einstellung der Bauarbeiten, der Erwirkung einer Zwangshypothek und der Zwangsversteigerung des Grundstücks drohte, was für SHE ı. 2. auch den Verlust der auf dem Baugrundstück schon bisher betriebenen Glaserwerkstätte mit sich gebracht hätte. Das Landgericht hat eine Notlage des Schwarz deshalb verneint, weil dieser durch die Übernahme der Verpflichtung, die Mieten der im Bau befindlichen Wohnungen nur nach dem Lakra-Richtsatz von 1,65 DM pro qm Wohnfläche zu berechnen, die schnelle Auszahlung einer Bauhypothek hätte erreichen und dadurch einer etwaigen Zwangsversteigerung seines Grundstücks zuvorkommen Können.
Diese Erwägung 1äßt nicht ersehen, ob Schwarz die Übernahme der genannten Verpflichtung wirtschaftlich zumutbar war: Das wäre nur dann der Fall, wenn der von der Stadt Stuttgart und der Württembergischen Landeskreditanstalt als Gegenleistung für die Bürgschaftsübernahme geforderte Verzicht auf eine freie Mietenberechnung die Wirtschaftlichkeit des von SÜÜMB durchgeführten Baues "nicht gefährdet hätte. Ohne diese Prüfung vermag das Revisionsgericht nicht zu beurteilen, ob die Sc offenstehende Nöglichkeit, auf dem genanntenilege die schnelle Auszahlung einer Bauhypothek zu erlangen, eine Notlage bei Aufnahme des Wucherdarlehens ausschloß.. Daß Sci sich später mit dem Lakra-Mietrichtsatz einverstanden erklärte, machte die Prüfung nicht überflüssig; nach der Sachverhaltsschilderung im angefochtenen Urteil liegt es nahe, daß SEE das nur tat, weil er dem Angeklagten dessen Darlehen zurückzahlen und deshalb jede Bedingung eingehen mußte, um schnell zu Hypothekengeld zu kommen. Im übrigen kann sich SEM seiost dann in einer Notlage befunden
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haben, wenn für ihn die Anerkennung des Lakra-dietrichtsatzes ein zumutbares Opfer war, dann nämlich, wenn er gleichwohl die Hypothek nicht so zeitig ausbezahlt erhalten hätte, daß er schon die ersten Zwangsmaßnahmen des Bauunternehmers abwenden konnte; denn bereits mit deren Binleitung, nicht erst mit der Zwangsversteigerung, drohten ihm existenzgefährdende Nachteile.
Andererseits 1äßt das angefochtene Urteil ein Eingehen auf die Frage vermissen, ob dem Darlehensnehmer angesichts der Abredewidrigkeit des Zahlungsverlangens des Bauunternehners überhaupt die ernste Gefahr gerichtlicher Maßnahnen oder anderer erheblicher wirtschaftlicher Nachteile, wie etwa einer wesentlichen Verteuerung des Baues durch Einstellung der Bauarbeiten, drohte. Das wird in der neuen Hauptverhandlung nachzuholen sein.
2.) Im Falle II 4 hat das Landgericht festgestellt, äaß der Zeuge HOW; der seine Stellung bei den Stadtwerken in Esslingen freiwillig aufgegeben hatte, mangels eigener Mittel bei dem Angeklagten nacheinander zwei Darlehen aufgenommen hat, um Kesselbleche und andere Materialien für den von ihm gemeinsam mit seinem Schwiegersohn eröffneten Schweißereibetrieb einkaufen zu können. Die Strafkammer verneint bezüglich des ersten Darlehens eine Notlage des Hi: weil im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ein im Gang befindlicher Gewerbebetrieb noch gar nicht vorgelegen habe und He sich daher schon damals ohne Verlust einer vorhandenen Existenzgrundlage dem später begonnenen, lohnenden Schrotthandel hätte zuwenden können. Zine Notlage bei Aufnahme des zweiten Darlehens ist nach der Meinung des Landgerichts nicht erwiesen, weil in Hinblick auf die schnelle Aufgabe des Schweißereibetriebes zugunsten des Schrotthandels ernstliche Zweifel bestünden, ob der Schweißereibetrieb jemals eine wirkliche Existenzgrundlage war, deren Erhaltung ohne Darlehensauf-
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nahme bei dem Angeklagten gefährdet gewesen wäre. Diese - Ausführungen sind nicht rechtsirrtumsfrei.
Unbedenklich ist zwar die Ansicht der Strafkammer, daß bei Abschluß des ersten Darlehensvertrags ein die Existenzgrundlage des EEE piliender Gewerbebetrieb, dessen Aufrechterhaltung die Darlehensaufnahme hätte dienen können, noch nicht vorgelegen hat. Anders war es jedoch ersichtlich im zweiten Fall, weil hier bereits eine Reihe von Aufträgen vorlag, deren Ausführung an dem Fehlen des für den Einkauf von Rohstoffen erforderlichen Geldes scheiterte. Allerdings gab FÜ einige zeit nach der Aufnahme des zweiten Darlehens den Schweißereibetrieb wieder auf und eröffnete einen Schrotthandel, Das rechtfertigt für sich allein aber nicht den Schluß, daß er bis dahin den Schweißereibetrieb nicht als. seine Existenzgrundlage ansah, die er sich erhalten zu müssen glaubte, wenn er nicht ohne jede Einnahme dastenen wollte. Eine Notlage könnte dann nicht mit dem bloßen Hinweis darauf verneint werden, daß HE den Schrotthandel schon früher hätte beginnen können und so einen Kredit überhaupt nicht benötigt hätte. Denn einmal steht nicht fest und ist im Gegenteil nach der Lebenserfahrung unwahrscheinlich, daß HB Hei Eröffnung des Schweißereibetriebes die spätere Entwicklung voraussah und erkannte, daB er nur im Schrotthandel ausreichend verdienen würde; eine Höglichkeit aber, die überhaupt nicht erkannt wird, ist kein Ausweg aus einer wirtschaftlichen Bedrängnis. Zum ahderen kann jemandem nicht ohne weiteres zugemutet werden, anstelle eines von ihm aus bestimmtem Grunde geplanten oder begonnenen Gewerbebetriebs - ElBratte sich ersichtlich deshalb für einen Schweißereibetrieb entschlossen, weil sein Schwiegersohn gelernter Schweißer war — einen anderen Betrieb zu eröffnen, mag dieser auch größere Gewinnaussichten bieten,
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3) Im Falle II 6 hatte die Zeugin Greg drei Wechsel sinzulösen, von denen einer bereits zu Protest gegangen, dann aber wie die beiden anderen prolongiert worden war. Das Landgericht hat festgestellt, daß Frau Greg» ernstlich damit rechnen mußte, die Wechselgläubiger würden nach Ablauf der Prolongstionsfrist zwangsweise gegen sie vorgehen, wodurch ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet worden wäre. Gleichwohl hielt das Landgericht eine Notlage nicht für gegeben, weil nicht hinreichend feststehe, daß die Gläubiger Vollstreckungsmaßnabmen gegen Frau Grip ergriffen hätten, wenn sie ihnen Ratenzahlungen angeboten und zur Sicherung Nietzinsansprüche abgetreten hätte.
Bei dieser Erwägung hat das Landgericht verkannt, ' da die von ihm auwlgezeiste, mehr oder weniger entfernte söglichkeit einer nochmaligen Proiongation der Wechsel die festgestellte nahe GeTanr der wechselmäßigen Inanspruchnahme der Schuldnerin und ihre dadurch bedingte wirtschaftliche Bedrängnis nicht aufhob. Im übrigen ist auch hier darauf hinzuweisen, daß eine Notlage nicht ohne weiteres deshalb verneint werden kann, weil der Darlehensneumer nicht alles versucht hat, um eine ihm drohende Zwangsvollstreckung abzuwenden.
4.) Der Generalbundesanwalt hat über die Revision der örtlichen Staatsanwaltschaft hinaus auch noch gerügt, daß die Strafkammer eine Notlage des Darlehensnehmers BIS DE richt auch im Falle III 1 b bejaht hat, Der Rüge steht nicht entgegen, daß die Staatsanwaltschaft die Freisprechung des Angeklagten insoweit mur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des versuchten Betruges angefochten hat; denn ein und dieselbe Tat kann nur einheitlich beurteilt werden.
Sachlich gilt hier das vorstehend unter 3 am Ende
-15-
zum Fall II 6 Gesagte entsprechend. Die dringende Geldverlegenheit des Darliehensnehmers entfiel nicht um deswillen, weil dieser den holländischen Lieferanten möglicherweise mit Aussicht auf Erfolg kurzfristig um die leihweise überlassung des zur Einlösung des Zollguts erforderlichen Geldbetrags ersuchen konnte.
IV. Auf die Revision der Staetsanweltschaft ist daher. das angefochtene Urteil in den Fällen II 3, 4, 6 und III 1b uit den Feststellungen aufzuheben, Da nicht von vornherein auszuschließen ist, daß das Landgericht im Falle einer Verurteilung des Angeklagten im Falle III 1 b Fortsetzungszusammenhang zwischen dieser Tat und dem Vergehen im Falle III 1 a annimmt, ist die Aufhebung auf jenen Fall zu erstrecken, obwohl seine rechtliche Würdigung bedenken-Trei ist.
Die weitergehende Revision der Svastsanwaltschaft erweist sich als unbegründet. °
Dr.Geier Dr.Peet2z Mantel Verner Martin