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BGH Urteil vom 31.01.1952 – 5 StR 14/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Auch beim Wucher handelt gewerbsmässig nur, wer für sich selovst durch die wucherischen Geschäfte eine deuernde Linnahmequelie schafien will.

Für das Nachschlagewerk ! 22 Nicht für die Amtliche Sammlung ! 55 Ö

Gesetz: § 3024 StGB Rechtssatz: Auch beim Wucher handelt gewerbsmässig nur, wer für sich selovst durch die wucherischen Geschäfte eine deuernde Linnahmequelie schafien will.

Aktenzeichen: 5 StR 14/52 Urteil vom 31.Januar 1952 LG Stade.

ImNamen des Volkes

In der ”trafsache gegen

1. den Prokuristen Harald Reinhardt Wilheln D NEED, aus CHE, OH ES sed. ac: GE 1915 in CD,

2. den Invalidenrentner Otto Hermann Franz S ee] aus Can, SED str. ED, zer. am EEE 907 in SED:

3. den Kechtsanwalt und Notar Dr. jur. Friedrich-Wilhelm

JO — „pe Wr 7 Tr ron. GE :905 in Dem,

wegen gewerbsmäßigen Wuchers

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Januar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann

als Vorsitzender,

Bundsesrichter Sarstedt

Bundesrichter Dr. Waschow

Bundesrichterin Dr. Koffka

Bundesrichter Schmidt

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. Es

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Angeklasten Di und SCHE wirä das Urteil der 1. Strafkammer des Landgerichts in »tade vom 2.12.1950 nebst den icm zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird, soweit sie die Ange-

klagten De una SCHE vetrifft, zur

anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das

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- 2.

Landgericht in Stade zurückverwiesen, das auch

über die Kosten der *evision zu entscheiden hat. 2. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das

bezeichnete Urteil wird auf ..osten der Staats-

kasse verworfen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten TB wesen fortzesetzten schweren gewerbsmäßigen Kreditwuchers zu 6 :.onaten vefängnis und 1 000.-- DM Geldstrafe, ersatzweise weiteren 50 Tz- . gen Gefängnis verurteilt und ihm die bürgerlichen Threnre:hte auf die Dauer eines Jahres aberkannt.

‚Sie hat den Angeklagten Sp wegen Beihilfe zum fort- .- gesetzten schweren gewerbsmäßigen Kreditwucher zu 3 ..onaten Gefängnis und zu 200,-- DM Geldstrafe, ersatzweise weiteren 20 Tagen Gefängnis verurteilt.

Den Angeklagten Dr, Km segsen den ebenfalls wegen Bei-

hilfe zum schweren gewerbsmäßigen Geldwucher das Hauptverfahren . eröffnet war, hat die Strafkammer freigesprochen, nn

Gegen dieses Urteil haben sowohl die Angeklagten DENE und SEE als auch die Staatsanwaltschaft, diese gegen den Angeklagten Dr. Km, Kevision eingelegt.

I. Zur Revision der Angeklagten DB und SEHE.

Die Revision rügt sowohl Verletzung von Verfahrensvorsckriftcer als auch von solchen des materiellen Rechts. Jas Urteil mußte der Aufhebung unterliegen, weil die materielle Rüge durchgreift.

I. Objektiv setzt der Wucher zunächst ein Überschreiten des üblichen Zinsfußes voraus. Als üblich ist der Zinsfuß anzusehen, der zu der fraglichen Zeit in der fraglichen Gegend für Darlehen, die unter ähnlichen Umständen hingegeben wurden, im rediichen „.- schäftsferkehr üblich war. Dieser übliche Zinsfuß richtet sich also nach den Umständen des Einzelfalles. Für ihn spielt eine wichtige Rolle, ob und in welcher Weise das Darlehen gesichert, ist, ebenso kann der Zweck der Darlehnsgewährung von Bedeutung sein. Der übliche Zinsfuß mıß also grundsätzlich für jedes Darlehen gesondert festgestellt werden. (Vergl.RG JW 35, 530). Das Landgericht stellt unter VI ohne jede nähere Begründung den üblichen Zinsfuß für die 18 Fälle, in denen es Wucher annimmt, einheitlich auf 10 - 12% jährlich fest, obgleich diese Fälle sich nach dem Darlehnszweck zum Teil wesentlich voneinander unterscheiden und auch nicht in allen Fällen die Vereinbarung von Sicher-

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ren men

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heiten festgestellt ist. In einigen Fällen (Hofe -IV 14 - und in den ersten 3 Darlehen He - IV 6 -) sind nach den Feststellungen des Urteils Sicherungen nicht gegeben. In einigen weitren Fällen ( ZUB- 1v 7 -, Wi - IV 12 -, OB-IV 13 - und EEE -IV 16 -) enthält das Urteil keine klaren Feststellungen darüber, ob Sicherungen gegeben worden sind. In allen übrigen Fällen ist nicht erkennbar, wie der Wert der Sicherungen berechnet, insbesondere ob dabei von dem Anschaffungswert oder dem voraussichtlichen Versteigerungserlös ausgegangen ist. Is läßt sich daher nicht erkennen, ob das Landgericht von einem zutreffenden Begriff des "üblichen Zinsfußes'" ausgegangen ist. !!lt Rücksicht auf die insoweit nicht ausreichenden Feststellungen ..über die gegebenen Sicherungen konnte der Senat nicht, entsprechend einer Anregung der Bundesanwaltschaft, von sich aus den im Pfandleihgewerbe zulässigen Höchstzinssatz als üblichen Zinssatz einsetzen. Schon aus diesem “runde mußte das Urteil daher der Aufhebung unterliegen.

2. Ferner läßt das Urteil nicht mit Sicherheit erkennen, ob es in den 18 Fällen, in denen es ein wucherisches Verhalten de Angeklagten angenommen hat, von einer zutreffenden Auslegung des Rechtsbegriffs der "Ausnutzung der Notlage, des „eichtsinns und der Unerfahrenheit" ausgegangen ist. Unter "Notlage" ist eine dringende Geldnot zu verstehen, welche die wirtschaftliche ixistenz des von ihr Betroffenen bedroht ( RGSt 71, 326 u.a.). Im Privatleben liegt sie dann vor, wenn die llittel zur Befriedigung dringender Lebensbedürfnisse oder zur Abwendung drohender Zwangsvollstreckung in die zur Lebensführung notwendigen Gegenstände fehlen, 'in einem Gewerbebetrieb dann, wenn die lL\ittel zur Aufrechterhaltung des die 2xistenzgrundlage bildenden Betriebs fehlen. Das bloße Vorhandensein von Schulden stellt solange keine Notlage dar, als nicht dem Schuldner bei Nichtbegleichung oder 'nicht sofortizer Begleichung dieser »chulden Nachteile drohen, die seine Zxistenz gefährden. Ein Gewerb-betreibender pefindet sich nicht schon dann in einer "Notlage", wenn ihm die Mittel zur Aufrechterkaltung seines Betriebes in dem bisherigen Umfange fehlen, sondern nur dann, wenn ohne die Darlehnsgewährung der ?etrieb überhaupt nicht odeı nur in einem Umfange aufrecht erhalten werden kann, der die .„xistenzgrundlage des Inhabers gefähräet, "beichtsinnig" handelt,

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2,

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-— 1.

wer den Folgen seiner Äandlungen aus Sorglosigkeit oder aus angel an Überlegung die ihnen zukom“ende Bedeutung nicht ":1- legt. (RGSt 60, 223).

"Unerfahren" ist, wer nach Vorleben und Vorbildung richt in Stande ist, zu beurteilen, welcher Zinssatz ungefähr angenessen ist. (RGSt 60, 222).

Eine "Ausnutzung" der Notlage usw. kann immer nur dann vorliegen, wenn diese für den Darlehnssuchenden die Ursacke für dic Zubilligung des wuckerischen Zinssatzes gewesen ist... Deshalb liegt 2.3. eine Ausnutzung der Unerfahrenheit darn nicht vor, wenn der Bewucherte auch in #enntnis des legalen üblichen Zinssatzes den Vermögensvorteil versprochen hätte.

Diese Grundsätze hat das landgericht in den Fällen IV, 3, 7 11, 13, 14, 15, 17, 18 und 19 offenbar verkannt. Die knappen -Feststellungen des Jandgerichts- in-diesen Fällen geben keire ausreichende Begründung für eine Ausnutzung der !iotlage usw. in dem oben angeführten Sinne.

Im Falle IV 3 (Lucie „agner)nimmt das Urteil .usbeutung der Unerfahrenheit und des Leichtsinns an. Is begründet dies damit, daß die Zeugin, die das Geld für Schönheitsreparaturen gebraucht habe, bisher mit geschäftlicheh Dingen wenig zu tur. gehabt hätte. Die “eugin hat zweimal 50.-— Di west erhalten, für die sie jedesmal nach “Monatsfrist 60.-— Du „est zurücigezahlt hat. Der festgestellte Sachverhalt läßt die Wöglichkeit offen, daß der “eugin die rasche Instandsetzung der „ohnung das zusätzliche Opfer von zweimal 10.-—- D.. wert gewesen ist und daß sie bei voller Überlegung diese Vergütung auch dann bewilligt hätte, wenn ihr die legalen Zinssätze beizannt gewesen wären. Dann aber wäre das Vergütungsversprechen nicht auf Grund einer Ausnutzung der Unerfahrenheit oder des Leichtisinns erfolgt.

In den Fällen IV7(zu), IV 11 (ng), IV 13 (OB), IV 14 (Ha), IV 15 (Scp), IV 17 (mp), IV 18 (Schi und IV 19 (Sch) hat das Lendgericht die Ausbeutung der \otlage und des “eichtsinns angenommen, ohne dies ausreichend zu begründen. In den Fällen ZP, MB uni SB handelt es sich nach den Feststellungen des Landgerichts um Aufnahme vor. Darlehen zwecks Aufrechterheltung des Geschäftsbetriebs der

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Schuldner. In allen 3 Fällen lassen die “eststellungen des “sandgerichts nicht erkennen, ob die Darlehen erforderlich wa-

ren, um den Geschäftsbetrieb in einer für die Existenz der Dar-

lehnsnehmer ausreichenden eise aufrecht zu erhalten, oder ob die . > Nichtaufnahne der Darlehen lediglich eine tragbare Geschäftseinschränkung der Darlehnsnehner zur Folge gehabt hätte. Im letzten Fall läge eine liotlage nicht vor. Inwiefern das »„andgericht die Ausnutzung des Leichtsinns für begründet hält, hat es überhaupt nicht anrzegeben,.

Im Fall rg stellt das Landgericht zunächst fest, der Dar}lehnsnehmer habe das “eld zur Ausführung notwendiger baulicher Veränderungen an seinem wrunästück gebraucht, gibt dann „aber anschließend an, “Trage habe erklärt, er wolle das Dachgeschoß seines Wohnhauses zwecks Geschäftsvergrößerung für seinen Sohn ausbauen. Danach hat es den Anschein, als ob das Lendgericht es rechtsirrig als eine Notlage betrachtet, wenn

ein Vater nicht die Mittel hat, das Dachgeschoß seines \lohn-

hauses zwecks \eschäftsvergrößerung für seinen Sohn auszubauen.

Worin bei Wr, der Versicherungsagent ist,ein JLeichtsinn zu erblicken ist, hat das “andrericht nicht begründet, sodaß sich überhaupt nicht prüfen läßt, ob es diesen -techtsbegriff zutreffend angewandt 'hat.

In den Fällen Op, Haas und Sci nimmt das Landgericht eine Notlage an, weil die Darlehnsnehner- das #eld zur Bezahlung von »chulden gebraucht haben. Das Vorhandensein von Schulden kann aber nur dann eine Not age begründen, wenn der Schuldner dadurch, da3 er sie nicht alsbald bezahlen würde, schwerwiegende wirtschaftliche \achteile zu er..arten hätte. Das ist in keinem der Fälle festgestellt. Im Falle Hof ist zwar gesagt, daß es sich um kietschulden handele. Auch hieraus allein kann aber eine ilotlage nicht begründet werden. 3ei Mietschulden wäre eine -«otlage stets anzuerkennen, wenn sie so hoch sind, da sie den Vermieter nach § 3 lischG zur Erhebung der wietaufhebungstzlage berechtigten. Daß das hier der fall war, ist nicht festgestellt. In allen 3 genannten

Fällen (Op, Heilen: SCH) Lenien ebnfalls Ausführun-

gen darüber, worin der vom Landzericht angenommene „eichtsinn

zu erblicken ist. - 17 -

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Im Falle SchlBkann die blo3e Tatsache, da3 das Darlehen zum Transport der eigenen ilöbel les SchP vom Nneinland nach Cuxhaven beantragt wurde, zur Zegründung einer Totlage nicht ausreichen. „ine solche läge nicht vor, wenn die wirtschaftliche existenz Sch@®s nicht cadurch bedrcht war, daß er diese Möbel erst einige Zeit später, wenn er das “eld fur den Transport zusanmen hätte, nach Üuxheven hätte transportierei lassen.

3. Bei der erreüiten .rüfung dar Frage, ob der /ngeklarte DEREN gewerbsmässig gehandelt hat, wird das Zandgericht folgende Gesichtspunkte zu beachten haben :'

a) Daß das Landgericht nur eine einheitliche in Fortsetzungszusammenhang begangene .uchertat des Din annimmt, würde sein gewerbsmäßiges Aandeln nicht aus-

schliessen, sofern sich die in Aussicht genommenen’ Zinzelhandlungen auf einen längeren Zeitraum erstrecken sollten. (RGSt 57, 367).

b) Das Landgericht sieht die Gewerbsmäßigkeit darin, deß der Angeklagte die Darlehnsgeschäfte ( gemeint sind wohl die wucherischen seschäfte, da es auf Cie anderen nicht ankomnen kann) als eine fortlaufende „innehmequelle für sich und -üller angesehen und ausgenutzt habe.

Worin die &innahmegueile für den Angeklasten selbst liegen soll, ist aus Zen Ausführungen des Urteils niciv ersichtlich, da die Verweltungsgebühren nıch Zsı si... deutigen Urteilsfeststellungen der Firma John Ds zufließen sollten, ven welcher der Angeklagte nur ein festes lonatsgehalt von 3V0.-- DU erhielt. Das Urteil enthält keine feststellungen darüber, ob etwa der ängeklagte DB mitteiper üurch die wucherischen Geschäfte für sich selbst eine laufende Zinnahknequelle schaffen wollte. ‚enn aber der Angeklagte nur der Virma DENE oder üem -eugen üB eine laufende Einnahmequelle schaffen wollte, so hat er nicht gewerbsmäßig gehandelt. Zwar kann nalh ! 302 a StüB die Bereicherungsabsicht beim .ucher ebenso auf fremde wie

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.. IDEE festzustellen wäre, dürfte eine Verurteilung des Ange-

‚cher erfolgen, wenn er selbst, wie das Landgericht annimmt, nicht

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auf eigene Bereicherung gerichtet sein, Die besondere Verwerflichkeit und Gefährlichkeit des Täters, die durch die Strafschärfung für gewerbsmäßiges Handeln getroffen werden soll, liegt aber nur vor, wenn der Täter sich : selbst durch den ‚ucher, sei es auch mittelbar, eine dauernde Einnahmeguelle schaffen will. Deshalb hat es die Rechtsprechung (Vergl. 26St 61, 268 -Betr. “ilderei - 71, 72 betr. Homosexualität) auch abgelehnt, den Gehilfen wegen Gewerbsmäßigkeit zu bestrafen, wenn er durch die Beihilfe nicht für sich selbst eine dauernde Einnahmequelle schaffen wollte.

4. Selbst wenn ein gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten

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klagten SC nicht wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Wu-

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gewerbsmäßig gehandelt hat. (RGSt 61, 268, 71, 72).

5. Schließlich durfte das Bandgericht, wenn es gewerbsmäßigen Wucher annahm, nicht wegen schweren gewerbsmäßigen Wuchers, sondern nur wegen gewerbsmäßigen Wuchers verurteilen, da die Strafschärfung des § 302 d die des § 302 b verdrängt. (Vergl. RGJW 1935, 530).

Aus allen diesen Gründen war das Urteil, soweit es die an-

geklagten DEE una SCHE vetrirtt, aufzuheben.

6. Dagegen bestehen grundsätzlich keine Bedenken gezen die Annahme einer Täterschaft des Angeklagten DW auch in denjenigen Fällen, in den der Angeklagte SW allein mit den |! Darlehnsnehmern verhandelt hat. Der Angeklagte DB ist auch | in diesen Fällen Täter, wenn er, wie das Landgericht festgestellt: hat, alle Einzelheiten der zu gewährenden Darlehen - also auch einer Gewährung in solchen Fällen, in denen sich nach den obigen | Darlegungen eine Ausnutzung der Notlage, des “eichtsinns oder der Unerfahrenheit der Darlehnsnehmer ergab - mit dem Angeklagten Schwierzke besprochen hatte. Denn dann hat der Angeklagte N] die Handlung des Si in den für die Feststellung des Wuchers maßgebenden Punkten veranlasst und gebilligt.

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II,

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Zur Revision der Staatsanwaltschaft.

Dagegen ist die “evision der »taatsanwaltschaft, die sich gegen die “reisprechung des Angeklagten Tg richtet, unbegründet und mußte deshalb verworfen werden.

Die Revision, die die Verletzung der Vorschriften der 88 244, 261 StPO und des materiellen Rechts rügt, enthäl in Wahrheit ausschliesslich Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, die der Nachprüfung durch das 2Revisionsgericht entzogen ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. Neumann. . Sarstedt .. Dr. .\aschow Dr. Koffka Schmidt