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BGH Entscheidung vom 25.09.1958 – 4 StR 255/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen den Graphiker Carl Dieter Te aus StB, zevoren en. ED ED in NE:

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1958, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg : als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme nd

Bundesrichter Dr. Sauer ”

Bundesrichter Dr. Seibert -'

Bundesrichter Dr. Flitner

als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt up in der Verhandlung,

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Landgerichtsrat Dr. EB dei der Verkündung Bu

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Fu

für Recht erkannt;

Auf die Revision.des Angeklagten wird das Urteil ‚ges Landgerichts München I vom 27. Februar 1958 im Strafausspruch nit den dazu gehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtswittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Der 21 Jahre alte Angeklagte hatte seit November 1956 einen Führerschein der Klasse 3. Er fuhr am Sonntag, den 14. Juli 1957 gegen 22.35 Uhr, begleitet von zwei Freunden, mit seinem Porsche-Personenwagen 1500 auf der TB Straße in NEED stadtauswärts, um an einer Veranstaltung bei Bekennten in Baierbrunn teilzunehmen. Er hatte Abblendlicht eingeschaltet.

Die IB Straße ist eine vorfahrtberechtigte Hauptverkehrsstraße, die nachts durch Neonlicht ausreichend beleuchtet wird. Die Kreuzungen mit den beiderseits einmündenden Seitenstraßen sind wegen Bebauung der Straßenecken schlecht zu übersehen und gefährlich. Das gilt vor allem von der Kreuzung mit der ONE Straße. Diese ist dort mit einem Dreieckschild als nicht bevorrechtigt, die T> Straße mit einem Viereckschild als Vorfahrtstraße gekenn- "zeichnet. Die Fahrbahn der IWW Straße ist an dieser Stelle 12 m breit und mit unebenem Kopfsteinpflaster versehen.

Obwohl der Angeklagte die Gefährlichkeit dieser Kreuzung kannte und vor ihr auf der rechten Straßenseite Fahrzeuge parkten, näherte er sich ihr mit einer Geschwindigkeit von 75 - 80 km/st. Auf der Mitte der Kreuzung, und zwar auf dem - in seiner Fahrtrichtung - rechten Straßenbahngleis, stieß er mit einem von links aus der ONE Straße konmenden Volkswagen zusammen, der dadurch nach links gedreht wurde, auf die rechte Seite umkippte und noch 20 m weit auf der IWW Straße dahinrutschte. Infolge des Zusanmenstoßes trat aus dem Bezintank des Volkswagens Benzin aus. Durch Funkenbildung wurde das Fahrzeug in Brand gesetzt. Der Fahrer, P@P, seine Ehefrau und eine weitere Begleiterin

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kamen in den Flammen um. Der neben dem Fahrer sitzende Kaufwenn WED wurde bei dem Aufprall aus dem Wagen herausgeschleuderi. Er erlitt schwere Verletzungen unä verbrachte mehrere Wochen im Krunkenrhaus.

Die Insassen des Volkswagens waren von einem schlesischen Trachienfest gekommen. Der Fahrer hatte zur Zeit des Unfalls einen Blutalkoholspiegel von 1,6 - 1,3 /o0. Er war besonders vorsichtig und langsam gefahren. Vor der Kreuzung hatte er 1 m nach dem Dreieckschild auf der Oberländer Straße angehalten und von der Anfahrt bis zur Unfallstelle (16 m) mindestens 5,6 Sekunden (= 10,08 km/st) gebraucht.

Der Porschewagen war durch den Zusammenstoß nach rechis abgelenkt worden. Er prallte mit voller Wucht auf das an der Kreuzung angebrachte Verkehrsschild auf und riß es mit dem Zementsockel aus dem Boden. Erst dann kam er zum Stehen, obwohl der Angeklagte vor dem Unfall stark gebremst hatte. Die Insassen trugen nur Schnitt- und Schürfwvunden davon.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "dreier rechtlich zusammentreffender Vergehen der fahrlässigen Tötung in Tateirheit mit drei rechtlich zusammentreffenden Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung und einem Vergehen der fahrlässigen Verkehrsgefährdung gemäß §§ 222, 220, 2%2, 315 a Abs. 1 Nr. 4, 316 Abs. 2, 73 SiGB" zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilßund ihm die Pahrerlaubnis enizogen. Die Sperririst beträgt drei Jahre.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des § 244 Abs, 3 StPO rügt und die allgemeine Sachbeschwerde erhebt, kann nur zum Strafausspruch Erfolg haben.

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I. Die Verfahrensrüge ist unbegründet.

Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung den Hilfsamtrag gestellt, ein Gutachten darüber einzuholen, "wie hoch die Bremswirkung eines Porschemotors sei, wenn er bei 75 km/st durch Nichzuführung von Treibstoff nicht mehr in Bewegung gehalten werde." Damit sollte, wie die Revision vorbringt, der Beweis geführt werden, daß schon durch die Unterbrechung der Treibstoffzufuhr nach dem letzten Überholungsvorgeng vor der Kreuzung ID / OWW- a» Siraße die Bremswirkung, wenn der Wagen im zweiten Gang gefahren wurde, so groß war, daß die Geschwindi.gkeit such dann nicht nehr als überhöht zu bezeichnen wäre, wenn der Angeklagte die Bremsen nicht betätigt hätte.

Das Landgericht hat den Beweisamtrag in den Urteilsgründen als bedeutungslos bezeichnet, weil festgestellt ssi, daß die Geschwindigkeit des Porschewagens noch unmittelbar vor der Kreuzung mindestens 75 - 80 ku/st betrageh habe; eine für den Angeklagten nachteiligere Feststellung habe die Kammer nicht getroffen,

Die Verteidigung meint nunmehr, da der Angeklagie nach den Urteilsfeststellungen auch noch gebremst habe, erscheine es äußerst zweifelhaft, ob die Geschwindigkeit im Zeitpunkt des Zusammenstoßes der beiden Kraftwagen tatsächlich 60 km,/st betragen have.

Dem Hilfsamtrag lag keine bestimmte Beweisbehauptung

zugrunde, wie sowohl sein Wortlaut als auch die Erläuterung.

in der Revisionsbegründung zeigt. Er war deshalb nur ein Bevieisermittiungsamtrag und mithin unzulässig.

auch war das Landgericht nicht verpflichtet, den angeregien Beveis gemäß § 244 Abs. 2 StPO von Amts vegen

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zu erheben. Denn es hat die Fanrgeschwindigkeit des angeklagien von 75 - 80 km/st bei seiner Annäherung an die Kreuzung unmittelbar vor dem Abbremsen seines Wagens nicht nur mit Hilfe der Berechnungen des Sachverständigen über

die Aufprallgeschwindigkeit von 60 km/st festgestellt,

sondern auch unabhängig davon auf Grund der Aussagen des Zeugen HE. Dieser war in seinem Volkswagen mit 55 - 60 km/st auf der IB Straße gefahren und 150 m vor der Unfallstelle

‘von dem Angeklagten nit einer weit höheren Geschwindigkeit

als 70 km/st überholt worden. Zur Unterstützung hat die Strafkammer auch die durch weitere Zeugenaussagen erwiesene, auffallend hohe Geschwindigkeit herangezogen, mit der der Angeklagte schon vorher durch die Innenstadt gefahren ver. Denn es war beobachtet worden, daß.er schon um 22.20 Uhr mit seinem roten Porschewagen mit eiwa 80 km/st aus der Ottostraße herausgekommen war, dann einen Personenwagen überhoit und dessen Fahrbahn derartig geschnitten hatte, daß dieser rechts herausfahren und anhalten mußte. Darauf war er nach den Zeugenbekundungen, ohne sich um das Verkehrszeichen "Vorfahrt achten" zu kümmern, wie ein Wahnainniger über den Stachus davongefahren. Ebenso fuhr er kurz darauf bei Rotlicht über die Kreuzung an der Süraßenbahnhaltestelle In TEENPstraße und mit auffallend hoher Geschwindigkeit weiter durch die dortige Unterführung und nach links in die Ip Straße, so daß er beinahe ins Schleudern gekommen wäre. Schließlich hat

der Tatrichter noch berücksichtigt, daß der Angeklagte selbst bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung erklärt hatte, mit 80 km/st durch die I Straße gefehren zu sein, und daß er such noch in der Haupiverhandlung vorgebracht hat, er sei nicht mehr als 80 km/st gefahren, nach

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seiner Meinung seien es 75 km/st gewesen. Aus alledem konnte das Landgericht rechtsbedenkenfrei Tolgern, daß der Angeklagte vor dem Zusammenstoß mit 75 - 80 km/st gefahren war, Es war mithin nicht verpflichtet, auch noch die vom Sachversiändigen errechnete, mit diesem Beweisergebnis übereinstimmende Aufprallgeschwindigkeit durch Einholung eines weiteren Gutachtens zu überprüfen.

II. Der Schuldspruch 1äßt keinen Rechtsfehler erkennen.

1. Fahrlässige Verkehrsgefährdung.

Der Angeklagte fuhr zwar auf einer Vorfahrtistraße, auf der demals vor Erlaß der Verordnung vom 25. Juli 1957 noch keine Geschwindigkeitsbegrenzung galt. Er durfte auch grundsätzlich darauf vertrauen, daß nicht sichtbare, wartepflichtige Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt beachten werden, und war deshalb nicht verpflichtet, allgemein, d.h. wenn nicht die sichtbare Verkehrslage dazu Anlaß bot, seine Geschwindigkeit von vornherein so einzurichten, daß er bei Straßeneinmündungen ünd -kreuzungen, die wegen Bebauung . nicht einsehbar sind, für den Fall der Verletzung der Vorfahrt anhalten konnie. Das eniband ihn jedoch nicht von seiner Pflicht, bei der Wahl seiner Geschwindigkeit den Anforderungen der Verkehrslage und dem Gebot der Rücksicht im Verkehr Rechnung zu tragen; denn auch der Vorfahrtiberechtigte untersteht den Geboten der §§ 1 und 9 Abs. 1 StVO (BGH Beschluß der Vereinigten Großen Senate vom 12. Juli 1954 in BGHSt 7, 118). Auf einer Vorfahristraße, auf der von beiden Seiten unübersichtliche Einmündungen verschiedener Seitenstraßen oder Kreuzungen aufeinanderfolgen und auf der noch dazu - wie auf der Tb Siraße - parkende Fahrzeuge die Einsicht von den Seitenstraßen aus und in eie erschueren, muß jeder Vorfahrtberechtigte seine Geschwindig-

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keit der herabgeminderten Beobachtungsmöglichkeit anpassen. Er darf — namentlich nachts - richt so schnell fahren, daß Verkehrsteilnehmer, die 2eus einer nicht bevorrechtigten Straße einbiegen oder eine Kreuzung mit der Vorfahristiräße überqueren, durch sein Erscheinen überrascht werden, weil sie mit einer den Sichtverhältnissen nicht entsprechenden Geschwindigkeit nicht rechnen und seine Entfernung falsch einschätzen, so daß sie sich nicht rechtzeitig auf die Beachtung seines Vorfanrtgrechtg einstellen können (vgl.

RG in 3W 19537, 2399 Nr. 70, VAE 1938, 202; OLG Braunschveig in VRS 13, 286). Vor allem darf er es sich durch eine - in Anbetracht der Gefährlichkeit der Verkehrslage an den Straßeneinmündungen und Kreuzungen — zu hohe Geschwindigkeit nicht selbst unmöglich machen, einen Fahrzeugführer, der ihn bei Beginn des Einbiegens oder Überquerens nicht gesehen hat, möglicherveise auch noch nicht sehen konnte und dadurch in seine Fahrbahn geraten, 2lso fär ihn sichtbar ist, rechtzeitig wahrzunehmen und einen

Zusammenstoß mit ihm durch Ausweichen oder Bremsen zu verhindern (vgl. BGHSt 7, 124; OLG Köln in VRS 13, 302).

Gegen diese Grundsätze hat der angeklagte verstoßen. Nach den Urteilsieststellungen kannte er die Sichtverhältnisse und die Verkehrslage auf der I Straße. Er wußte, daß die Kreuzung an der Oberländerstraße besonders gefährlich ist. Trotzdem näherte er sich inr zur Nachizeit viel zu schnell. Nach dem Ergebnis der von der Sirafkammer bei Dunkelheit an der Unfellstelle veranstalteten Fahrversuche ist es nachts schon bei einer Geschwindigkeit von 70 km,'st gänzlich unmöglich, die Verkehrslage an den rasch aufeinanderfolgenden Kreuzungen auch nur einigermaßen zu erfassen, geschweige denn die Fahrweise

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nach ihr einzurichten, und zwar auch dann, wenn näßiger Verkehr herrscht. Der Fahrer hat dann über seinen Fahrweg keine Kontrolle mehr.

Bei dieser Sachlage ist die Annahme der Strafkamnmer, der Angeklagte sei in grob verkehrswidriger Weise an Siraßenkreuzungen zu schnell gefahren (§ 315 a Abs. 1 Nr. 4 i.V. m. § 316 Abs. 2 StGB), rechtlich nicht zu beanstanden. Er hat sich durch seine Fahrweise außerstandgesetzt, die Verkehrslage auf seiner eigenen Fahrbahn, besonders an der Kreuzung OB Straße, auch nur annähernd zu übersehen und sich auf sie einzustellen, und er täuschte auch die aus den Seitenstraßen kommenden vwartepflichtigen Krafifahrer, die bei Nacht mit einer derartigen Geschwindigkeit nicht rechnen und seine Entfernung falsch einschätzen konnten,

such der Vorwurf der Rücksichtslosigkeit ist - unter Zinbeziehung der gesamten Fahrweise des Angeklagten in der Innenstadt - zutreffend begründet. Der Angeklagte konnte, wie das Urteil hervorhebt, auf Grund seiner persönlichen Fähigkeiten und seiner bisherigen Erfahrungen erkennen, daß er zu schnell fuhr; er dachte aber nur an sein eigenes schnelles Vorwärtskommen. Es var ihn gleichgültig, daß durch sein Verhalten andere Verkehrsteilnehmer in Gefahr geraten konnten (vgl. BGHSt 5, 395 Zf). Dadurch beschwor er die Gefahr eines Zusammenstoßes geradezu herauf und begründete eine Gemeifgefahr.

Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgerähräung begegnet hiernach keinen rechtlichen Bedenken.

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2. Fanrlässige Tötung und fahrlässiges Körperverletzung.

Die überhöhte Geschwindigkeit war nach Jen Urteilsfeststellungen für den Unfall mitursächlich, weil der Angeklagte bei angemessener Geschwindigkeit den Volkswagen, der von links langsam die durch Neonlampen beleuchtete Kreuzung überquerte, mindestens _3 - 4 Sekunden lang im Kreuzungsbereich hätte sehen können und müssen, und zvar selbst dann, wenn seine an sich geringe Sicht auch nach links durch parkende Fahrzeuge beeinträchtigt gewesen sein sollte. Dies hat das Landgericht durck Fahrversuche an der Unfallstelle bei Dunkelheit ebenfalls rechtlich unangreifbar festgestellt. Daß der Angeklägte zu üleser Beobachtung nicht in der- Tage war, ist nach der auf Grund dieser Versuche gewonnenen Überzeugung der Strafkammer allein darauf zurückzuführen, daß seine Aufmerksankeit zu stark beansprucht wurde, weil er zu schnell fuhr. wäre er wesentlich langsamer durch die ID Straße gefehren, so hätie er den in die Kreuzung eingeiahrenen, für ihn iange genug sichtbaren Volkswagen rechtzeitig erkennen unä seine Geschwindigkeit noch weiter herabmindern können.

Der Zusammenstoß wäre dann eniieder vermieden oder so gemildert worden, daß die schweren Folgen nicht eingetreten wären. Diese Folgen seines zu schnellen Fahrens waren für ihn nach den Feststellungen auch voraussehbar.

Nach alledem ist dee Vorwurf der fahrlässigen Tötung ebenfalls gerechtfertigt. III. Im Strafausspruch kann das Urteil jedoch nicht

aufrechterhalten werden, weil das Landgericht das NMitverschulden des Volkswagenfahrers Pella nicht rechisbedenken-

frei gewürdigt hat.

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Das Urteil führt aus, es handle sich um einen Grenzfall. Als PB angefahren sei, um in die Kreuzung einzulahren, sei der Angeklagte bei seiner Geschwindigkeit von 75 km/st, unter Berücksichtigung der späterer Verlanzsamung durch das Bremsen kurz vor dem Unfall, noch etwa 100 m entfernt gewesen, weil von diesem Zeitpunkt bis zum Zusammenstoß noch 5,6 Sekunden vergangen seien,

Bei dieser Sachlage sei eine Vorfahrtverletzung äurchaus nicht selbstverständlich. Zugunsten des Angeklagten müsse sie aber bejaht werden, weil der Volksvagenfahrer zu langsam gefahren sei, so daß er längere Zeit benötigte, um den Kreuzungsbereich freizumachen. Anderseits sei er durch

die unverantwortliche Fahrweise des Angeklagten über dessen Annäherungsgeschwindigkeit getäuscht worden, wobei allerdings berücksichtigt werden müsse, daß seine Fähigkeit, plastisch zu sehen, infolge des Alkoholgenusses beeinträchtigt gewesen sein könne. Sein Verschulden sei daher keinesfalls schwerer als die grobe, dem bedingten Vorsatz nahekommende Fahrlässigkeit des Angeklagten.

Diese Erwägungen werden der Schwere der Vorfahrtverlsetzung nicht gerecht. Für die Beurteilung des Mitverschuldens kommt as, Ga der Volkswagen von links- kam und der Angeklagte, wie dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen ist, noch auf seiner rechten Straßenseite fuhr, nicht entscheidend darauf an, wie weit der Porschevagen entfernt war, als der Volkswagenfahrer enfuhr, um die Kreusung zu überqueren. Wesentlich ist vielmehr die Intfernung dos Angeklagten in dem Zeitpunkt, als der Wartepflichtige an der Straßenmitte angelangt war; denn er var bei Annäherung eines von rechts kommenden Vorfahrtberechtigten verpflichtet, spätestens dort anzuhalten und

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ihn vorbeifahren zu lassen. Das wäre PD bei seiner geringen Fahrgeschwindigkeit von etwa 10,08 km/st auf der Stelle nöglich gewesen.

Die IWW Straße ist nach den Feststellungen 12 mn breit. Der Volkswagenfahrer hatte schon vor der Kreuzung, im nach dem Dreieckschild, angehalten. Da er bis zur Zusammenstoßstelle.kurz hinter der Mitte der Kreuzung, noch 16.n gefahren ist, muß er von der Kitte der TB Straße . im Zeitpunkt des Anfahrens etwa 9 bis 10 m entfernt gewesen sein, Für diesen Weg brauchte er ungefähr 3 bis 3,3 Sekunden.

‚ In dieser Zeit näherte sich der Porschewagen, der im Augen-

blick des Anfahrens des Volkswagens noch .100 m entfernt gewesen war, bei seiner Geschwindigkeit von 20, 80 K/sek um mindestens rund 65 m. Er muß mithin, als PM en der Straßenmitte anlangte, bis auf wenigstens eiva BY‘ "horangokommen gewesen sein. Aus dieser Entfernung hätte ihn PB im Neonlicht der Straßenlampen gut erkennen und auch wahrnehmen können, daß er sich sehr schnell näherte und es ihm selbst deshalb bei seiner viel geringeren Geschwindigkeit nicht mehr gelingen werde, vor ihn die Kreuzung freizumachen.

Wenn ‚er trotzdem seinen Weg fortsetzte, anstatt anzuhalten, machte er sich jedenfalls hierdurch eindeutig einer gröblichen Verletzung der Vorfahrt schuläig. Es entlastet ihn nicht, wenn er infolge der Alkoholbeeinflussung nicht mehr plastisch sehen konnte und aus diesem Grunde die Entfernung des Porschevagens sowie seine Geschwindigkeit nicht richtig eingeschätzt haben sollte.

Die Verletzung der Vorfahrt ist in aller Regel schon

eine grobe Verletzung der Verkehrspflichten. Unter den sich

aus den Urteilsfeststellungen ergebenden Umständen handelt es sich um eine besonders schwere Verkehrswidrigkeit des

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- 12 - Wartepflichtigen, die das Verschulden des Angeklagten an

dem tödlichen Unfall, das allein in seiner überhöhten Fahrgeschyinäigkeit besteht, überwiegt.

Bei dieser Rechtslage kommt es nicht darauf an, ob die Annahme des Landgerichts begründei ist, daß der Volkswagenfakrer sich dushalb verkehrswidrig verhalten habe, weil er zu langsam gefahren sei. Er war verpflichtet, bei der Überquerung der Vorfahrtstraße gemäß § 9 abs. 2 StVO eine mäßige Geschwindigkeit einzuhalten, damit er die Verkehrslage sicher überschauen und ruhig beurteilen konnte, aber auch, um Vorfahrtberechtigte, .die plötzlich auftsuchten, vorbeifahren lassen zu. können. Das für den. Unfall mitursächliche Verschulden PB besteht hier gerade darin, daß er, obwohl er infolge seiner langsanen Fahrneise dazu imstande war, nicht an der Straßennitte angehalten hat, um den schnell fahrenden Angeklagten vorbeifzhren zu lassen.

Der erörterte Mangel führt zur Aufhebung des Urteils in Strafausspruch. In der neuen Verhandlung muß der Tatrichter au? der Grundlage der zum Strefausspruch zu treffenden Fesistellungen das Mitverschulden des Volkswagenfahrers unter Berücksichtigung der oben dargelegten

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Gesichtspunkte in seiner Gesamtheit gegenüber der Schuld des Angeklagten erneut abwägen.

Roiberg Krumme Bundesrichter Dr. Sauer - ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Rotberg

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