Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958

BGH Entscheidung vom 16.09.1958 – 1 StR 249/58

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

In Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schuhmachermeister Hans 2 HEEEEEEEEEED zu: "REED: geboren am EEE 1559 in vn ve: VE.

wegen fortgesetzter Untreue uU.2.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. September 1958, an der teilgenomnen habens

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

3undesrichter Werner Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. enges

Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Zundesgerichtshof als Vertreter der jundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. November 1957 mit den Peststellungen wegen eines Falles der Untreue (III 1 a der Entscheidungsgründe) und im gesamten Strafausspruch aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu ‚neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechismittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

I‘ -2-

Gründes

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue in drei Fällen sowie wegen Untreue in Tateinheit nit erschwerter Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis und zu Geldstrafen verurteilt. Seine Revision ist zum Teil begründet.

Il. Verfahrensrügen

1. Die allgemeinen Ausführungen (Revisionsbegründung I a), daß Urkunden, die als Beweismittel dienen, in der Hauptverhandlung zu verlesen sind, entsprechen nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

2. Die Revision beanstandet es, daß die Satzung der Handwerkskammer nicht verlesen worden ist. Der Angeklagte und sein Verteidiger haben keinen Antrag mit diesem Ziele gestellt. Deshalb durfte. der Vorsitzende den Inhalt der Satzung auch in anderer Weise feststellen und bekanntgeben, BGHSt 1, 94, 96. Daß die Aufklärungspflicht es geboten hätte, diese Urkunde zu verlesen, ist von der Revision nicht dargelegt.

3, Die Revision bemängelt als unzulässige "Alternativfeststellung", daß es von den als Beweismitteln in den intscheidungsgründen aufgeführten Urkunden heißt, sie seien "entweder durch Verlesen oder im Woge des Vorhalts Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen". Dieser Angriff ist nicht verständlich, weil die Sitzungsniederschrift zu jedem Schriftstück vermerkt, ob es verlesen oder durch Vorhalt in die Verhandlung eingeführt worden

+.

ist.

Im übrigen sind Beweismittel nicht die für erwiesen erachteten Tatsachen im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz:l StPO.

ui.

vn m Te N Te

4. Die Revision sieht es für eine Verlatzung des § 261 StPO an, daß die Strafkammer den Angeklagten teils verurteilt teils freigesorochen hat. Ihre Ansicht, entwed6r halte man alles für strafbare Untreue oder nichts, ist jedoch offensichtlich verfehlt.

5. Der Angriff, das Landgericht hätte einen Widerspruch in der Aussage des Zeugen Rost aufklären müssen, geht fehl. Die Revision bezeichnet keine weiteren Beweismittel, die die Strafkammer hierzu hätte benutzen sollen. Sie will deshalb offensichtlich geltend machen, der Tat- “ richter hätte an Rost nach weitere Fragen richten müssen. Eine Rüge nach § 244 Abs. 2 StPO kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß er ein verwandtes Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft habe, BGHSt 4, 125, 126;

6. Ebenso unrichtig ist die Ansicht der Revision, Geständnisse dürften nur im Falle ihrer Verlesung verwertet werden. Z2s ist keineswegs unzulässig, sie durch eine Vernehmung der Verhörsperson in die Verhandlung einzuführen. Hier war dies deshalb besonders sachgemäß, weil der Angeklagte die vor dem Untersuchungsrichter abgelegten Geständnisse bestritt.

II. Sachbeschwerde

was die Revision vorträgt, richtet sich entweder in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer oder es ist offensichtlich unbegründet.

Der Senat hat das Urteil in vollem Umfange nachgeprüft und gefunden, daß es nur im Falle III 1 a der Zntscheidungsgründe von Rechtsirrtum beeinflußt ist.

Der Angeklagte hat zu Fahrten zum Bundestag und

zu Vorstandsitzungen den Dienstwagen der Handwerks-

. kammer mit dem Fahrer in Anspruch genommen. Hierzu war

3 er als Präsident der Handwerkskammer, wie das Urteil feststellt, nicht befugt. Er hat deshalb ‚durch diese Fahrten seine Treupflicht gegenüber der Handwerkskammer verletzt. Der Schaden ist jedoch nicht einwandfrei festgestellt. Der Angeklagte hat vom Bundestag und den übrigen Stellen eine Fahrtentschädigung von insgesamt 11 773,10 DM erhalten. Das Urteil meint, der Angeklagte

. nätte diesen Betrag an die Handwerkskammer abführen müssen. Sie legt ihn deshalb als Schaden nach § 266 StGB zu Grunde. Das ist irrig. Das Landgericht hätte den Schaden genau wie im Falle III 1 c (Wochenendfahrten mit dem Dienstwagen) berechnen müssen. Der Handwerkskammer stand kein Anspruch auf Abführung der Entschädigungen zu, die der Angeklagte erhielt. Ihr Schaden bestand in der Abnutzung des Fahrzeugs, in den Kosten für den Betriebsstoff und im Ausfall des Kraftiahrers. Es 1äßt sich nicht ausschließen, daß der wirkliche Schaden der Handwerkskammer geringer ist, als das Urteil annimmt. Der Fall III 1 a bedarf deshalb erneuter Verhandlung.

- . ..

u et nn

en

Aufzuheben ist der gesamte Strafausspruch, da sich nicht völlig ausschließen läßt, da3 er von den Rechtsirriun beeinflußt sein kann.

Dr: Geier Werner Martin

Henges Dr.Hengsberger