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BGH Entscheidung vom 11.09.1958 – 4 StR 226/58

4. Strafsenat

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4 StR 226/58 | 2256 061

Im namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Iudwig Kr EEE zus 5 geboren an @: BD ED in se (Kreis HE

wegen fahrlässiger Tötung Usa.

hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. September 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer - Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.Dr- aD in der Verhandlung; Landgerichtsrat Dr. ii dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft;

g ustizangestellter > 2. als Urkundsbeämter der’ Geschäftsstelle, für Recht erkannt: ' . lee .

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 14. Februar 1958, soweit es den Angeklagten Kr betrifft,

mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten den Rechte-

mittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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In der Nacht zum 29. Juli 1957 befuhr der Angeklarte Sm, Kraftfanrer beim Kraftwagenbetriebswerk Jüräberg, mit seinem schweren Bundesbahn-Lastzug bei Aelsungen die Autobahn in Richtung, Kassel. Der Beifahrer eines ihn überholenden Lastwagens gab ihm durch Zeichen zu verstehen, daß an dem lastzug etwas nicht in Ordnung sei. Kr bremste darauf seinen Lastzug graälinig ab und kam so zum Halten, daß die rechten Vorderräder des kotorwagens etwa 70 cm, die rechter Hinterräder des Anhöngers ungefähr 60 cm vor der rechten Fahrbehnseite entfernt standen. Rechts daneben verlief ein 1 m breiter Betonstreifen. Kris weckte seinen Beifahrer und etieg aus. Seine Nachprüfung ergab, daß der hinterste rechte Reifen des (anscheinend dreiachsigen) Anhängers völlig zerfetzt war. Er schickte sich nunmehr an, eine Sicherheitsleuchte hinter dem Annänger aufzustellen. als er sich etwa 20 m hinter diesen befand, sah er in der selben Fahrtrichtung einen Lastkraftwggen schnell herankonnen. Darauf gab er mit seiner roten Laterne kreisförmige Haltezeichen. Der Fahrer des Tastkraftwagens, der Mitangeklagte StB, reagierte jeäoch zu spät, weil er übermüdet war. Der lastkraftwagen stieß mit der rechten Seite gegen den linken hinteren Teil des Bundesbahn-Anhängers. Es entstand erheblicher Sachschaden. StB und ein Witfahrer würden verletzt. Ein weiterer Begleiter war sofort sot.

Des Landgericht hat Starke u.a. wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, Kraus dagegen mangels Beweises freigesprochen. Gegen den Freispruch richtet sich die auf die Verletzung sachlichen Rechts gegründete Revision der Staatsanwalischaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Das Rechtsmittel muß Erfolg haben.

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Das Iundgericht führt bezüglich des Angeklarten Kr in wesentlichen aus:

"Ihm wird zur last gelsgt, durch ein und dieselbe Hand. lung seine fahrlässige Tötun,, eine fahrlässige Körperverletzung und eine fahrlässige Verkehrsgefährdung durch Bereiten eines Hindernisses begangen zu haben. Das konnte ibm nicht nachgewiesen werden. Es unterliegt zwar keinen zueifel, daß das Anhalten des Lastzuges auf der Autobehn eine Bedingung für den Tod des Be und die Körnerverletzung des Zeugen Kb gewesen ist. Auch bildete der haltende Lastzug ein Hindernis iu Sinne von § 315 Abs. I ziif. 1 StGB. Ein Verschulden dea Angeklagten Kr euiiiiHim ist jedoch nicht nachzuweisen.

Die Anklage sieht ein Verschulden einmal darin, daß der Angeklagte Krim seinen Lastzug nicht 1,40 m weiter rechts zum Halten gebracht hat, nachdem er durch aie Reifenpanne zum Anhalten auf freier Strecke gezwungen war. Den kann nicht gefolgt werden.

Für den Fahrer eines Lastzuges, der wegen einer Panne gezwungen ist, auf freier Autobahnstrecke zu halten, besteht keine Sorgfaltspflicht, auf den neben der eigenilichen Autobahn befindlichen 1 m breiten Betonstreifen zu fahren, um dort anzuhalten. Dieser Sireifen dient lediglich zur seitlichen Abstützung der aus großen Beionplatten bestehenden eigentlichen Fahrbahn. Mag dem- Fahrer eines Personenvagens auch zuzumuten sein, auf diesem Streifen 234 halten, so kann das wegen der naheliegenden Ge?ahr eines Absackens und der damit begründeten Schädigung dieses Streifens für den Fahrer eines schweren Lastzuges nicht gelten. Es kommt hinzu, daß bei einer Reifenpanne an einen

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der rechten Räder, die im vorliegenden Falle auch tatsäch-- lich vorlag und mit der der Angeklagte Kreii auf Grund des ihm von dem Beifahrer eines anderen lastzuges gegebenen Zeichens jedenfalls auch rechnen mußte, ein 8°- nügend fester Untergrund vorhanden sein mußte, un den Wagenheber aut einer festen Unterlage aufzustellen. Weiter nach rechts über die eigentliche Fahrbahn hinaus brauchte der Angeklagte Kriiiip also nicht zu fahren.

Es liegt jedoch auch keine Verletzung der Sorgfaltspflicht darin, daß er nicht weiter an den eigentlichen Fahrbahnrand gefahren ist. Zum Teil ergibt sich das schon aus den vorstehenden Erwägungen, da es nicht zumutbar ist, daß er mit seinem schweren Zug an die äußerste rachte-Seite der rechten Fahrbahn fuhr. Es kommt hikzu, daß er auf Grund des ihm gegebenen Zeichens auch nicht wußte, weshalb er anhalten sollte; Er konnte nur vermuten, daß irgend etwas an seinem Fahrzeug nicht ir Orünung wer.

%s lag für ihn mitkin im Bereich der Möglichkeit und mußte bei dem nun von- ihm »flichtgemäß vorzunehmenden Anhalten in Rechnung gestellt werden, daß es sich um

eine Regelwidrigkeit handelte, die möglicherweise in weiteren Verlauf die Lenkbarkeit seines Lasizuges bseinträchtigte. Es kann dann nicht als schuldhaft angesehen werden, wenn ein Fahrer sich ‘beim Anhalten nicht an dis Kußerste rechte Seite der Fahrbahn hält, sondern in gradliniger Fortsetzung seiner bisherigen Fahrbahn, sein Fahrzeug zum Stehen bringt. " j

Hierzu ist zu bemerken: ‚Es mag einstweilen: davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte u angesichts des ihm unbekannten, möglicherweise außergenöhnlichen Ereignisses berechtigt war, ausnahnsweise auf

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freier Bahn anzuhalten (BGH NJW 1952, 984 Hr. 19 = VRS 4, 4538; vgl. auch die amtl. Begründung zur VO vom 24. August 1952 bei Floegel-Hartung, 11. Aufl. Randziffer 14 zu f 15 Stvo, S. 394). Dies ziekt auch die Revision der Staatsanwaltschaft nicht in Zweifel.

Im übrigen gilt folgendes: Nach § 15 Abs. 3 StVO darf auf Bundesautobahnen außerhalb der besonders bezeichneten Parkplätze nur auf den über 2 m breiten befestigten Randstreifen gehalten werden. Der im vorliegenden Fall vorhandene rechte Sicherheitsstreifen war allerdings nicht über 2 m, sondern ur im breit. Dies spricht jedoch in keiner Weise gegen seine allgemeine Eignung zum Anhalten mit den rechten Rädern auf ihn.

Das Landgericht hat jedenfalls nicht genügend dargelegt, warum der Angeklagte seinen lastzug einfach gredlinig in einigem Abstand von den Randstreifen zum Stehen gebracht hat, und weshalb nicht weiter rechts, mit den rechten Rädern auf dem vermutlich aus Plettenbelag bestehenden Randstreifen. Der Lestzug war, soweit die sehr knappen Feststellungen als möglich erscheinen lassen, bisher zügig gefahren; eine Fahrbehinderung war nicht eingetreten. Der Iastzug war auch keineswegs selbst zum Stehen gekommen, wie etwa bei Bruch der Kardanwelle: und ähnlichen schweren Getriebestörungen. Vielmehr het ihn der Angeklagte, anscheinend ohne besondere Eile, zum Halten gebracht. Dann uußte er aber den lastzug im Interesse der. Verkehrssicherheit (§ 1 StVO), wenn auch nicht ganz. scharf rechts, so doch möglichst weit rechts abstellen (BGH III. Zivilsenat in VRS 4, 570; OLG Düsseldorf, VRS 6, 337; vgl. auch den Sechvernalt in VRS 7, 415). Der Sicherheitsstreifen gehört mit zum Straßenkörper (§ 1 Abe. 4 Nr. 1 des Bundes-Fern-

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straßen-Gesetzes vom 6. August 1953, BGBl. I, 903). Er dient nicht, wie das Landgericht meint, als Stütze der Hauptfahrbahn, sondern der Sicherheit der Verkelrsteilnehmer, indem er die Grenze der Gesamtlahrbahn anzeigt und Fahrzeuge vor scitlichem Abirren bewakren soll. Das Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs von 8. Juli 1957, NJW 1957; 1396 Nr. 5 betraf in seinen entscheidenden Ausführungen ein unbefestigtes Bankett, d.h. eine Grasnarbe. - Inwiefern im

hier zu beurteilenden Fall die "Gefahr eines Absackens auf dem Randstreifen (etwa wegen dessen Brüchigkeit) rahegelegen hätte und dieser nicht dieselbe Standfestigkeit besaß wie die übrige Fahrbahn, ist einstweilen nicht näher dargelegt; auf reparaturbedürftige Randstreifen pflegt übrigens durch Schilder hingewiesen zu werden. Es ist ferner nicht dargetan, sarım nicht auch ein schwerer Lastzug (anscheinend ein 8-Tonner Büssing) mit einem zerfetzten hintersten Anhänger-Reifen noch nach rechts hätte gelenkt werden und mit den rechten Rädern euf dem Sicherheiisstreifen halten können.

Der Freispruch kann daher hicht bestehen bleiben.

Das Landgericht wird nach Anhörung geeigneter Sachverständiger (z.B. eines Gutachters vom zuständigen Äutobahnsmt sowie eines Kraftifahrzengwerkusisters für Fahrzeuge von der Art des vom Angeklagten benutzten) noch zu klären haben, ob angesichts der damals gegebenen Verkehrs- und Witterungsverhältnisse {$. 3 UA wird - bei Frankfurt - regnerisches Vetter erwähnt), des Festigkeitsgraden des Renästreifens, der Gestaltung des Geländes seitlich von diesem, der Schwere des Bundesbahn-Lastzugs und der- Breite der Reifen dem Angeklagten zuzumuten wär, seine Fahrzeuge weiter nach rechts zu lenken, und zwar wie weit rechts. Was die Notwendigkeit der Reifenguswechslung betrifft, hat der Tatrichter nicht berücksichtigt, daß Kretschmann auf Grund des bloßen Winks

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des vorbeikomnenden Fahrers garnicht wissen konnte, daß der tLinterstreifen zerfetzt war. Die Verkehrssicherheit ging einer eiwaigen Schadensbehebung vor.

Für den Fall der Feststellung verkehrswidriger Verhaliens Kr wir‘ zu erörtern sein, ob sich der Unfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gensu so, anders oder gar nicht ereignet hätte, wenn KreiiilB verkehrsgemäß verfahren wäre (vgl. BGESt 10 S. 1 f£ = WIW 1958, 149 Wr. 14). äuch zur Frage der Voraussehbarkeit (BEHSt 3, 220) ist Stellung zu nehmen.

Sollts die Strafkemmer nunmehr zur Verurteilung auch dieses Angeklagten gelangen, so wäre auf jeden Fall sirafmildernd zu berückeichtigen, daß er nachts in eine schwierige Lage geriet, den Mitangeklagien Starke ein erhebliches Verschulden oder „itverschulden trifft, und daß Krb immerhin bemüht var, das Auffahren eines Hintermanns zu verhliten.

Dr. Geier Sauer Scharpenseel. Martin . Seibert