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BGH Entscheidung vom 03.09.1958 – 1 StR 612/58

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2309 029

1_StR 612/58

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ImNamen des Vol\es

Ian der Strafsache gegen

den Invaliden Peter He zus SD TB: z<- boren am ED 1599 ir DEE, zur zeit in unter-

suchungshaft,

wegen kMißbrauchs einer Geisteskranken zum außerehelichen Beischlaf

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Janvar 1959,aın der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien

Bundesrichter Dr. Willnms als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtishof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

sustizangestellter ii» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des „andgerichis Bad Kreuznach vom 3. September 1958 im Ausspruch über die Anrechnung der Untersuchungshaft aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und äIintscheidung, auch über die Kosten des Rechtsuitiels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Dıe Stralkammer hat gegen den Angeklagten wegen xißnrauchs eiver Geisteskranken zum außerehelichen Beischlaf eine Gefängnisstrafe von einem Jahr sechs klonaten ausgesprochen und seine Unterbringung in einer Heiloder Filegeanstalt angeordret.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügt, ist nur teilweise begründet.

Der Schuläspruch ist rechtlich bedenkenfrei. |

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das Verbrechen gegen § 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB vollendet. Das Lendgericht hat festgestellt. daß der Angeklagte sein Glied etwas in die Scheide der Inge Ste einführte, daß er aber nicht "vollends in die Scheide des noch unberührten Mädchens einzu6ringen" vermochte, da sein Glied "nicht genügend erregt!" war. Die Strefkemmer hat dabei ie Rechtsprechung des Reichsgerichts unddes Bundesgerichtshois, insbesondere auch das Urteil des Senats 1 SiR 792/52 vom 16. Juni 1955 über den Begriff des außerehelichen Beischlafs im Sinne der §§ 176 Abs. 1 Nr. 2, ı77 StGB berücksichtigt. Auch die übrigen Tatbestandsmerkale sind zum äußerer und zum inneren Tatbestand ohne Rechtsirrtum festgestellt. "

Die Strafzumessung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Feststellungen tragen auch die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Die Sirafkarmer hat die Überzeugung gewonnen, Gaß die Fähig-

keit des Angeklagten, nach seinem Eınsichtsvermögen

in das Unerlaubte der Tat zu handeln, wegen seines Persönlichkeitsabbaus erheblich vermindert war (§ 51 Abs. 2 StCB). Allerdings hatte der Sachverständige Dr. Leube in seinem schriftlichen Gutachten den Beschwer-Geführer als voll zurechnungsfähig bezeichnet im Gegensatz zu Dr. Kienle, der die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB für gegeben hält. Das führt aber nicht dazu, wie der Beschwerdeführer vorbringt, die beiden Gutachten dahin zu verwerten, " daß im Zweifel zugunsten des Angeklagter. für die Frage der Unterbringung von seiner vollen Zurechnungsfähigkeit auszugehen war",

Die Sirafkammer hatte sich selbständig eine Überzeugug über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten auf Grun& der Beweisaufnshme zu bilden (§ 261 StPO). Da

das Landgericht die volle Überzeugung gewonnen hatte, daß das Hemmungsvernögen zur Zeit der Tat im Sinne des §§ 51 !bs. Z SiGB erheblich vermindert war. war für die Anwendung des Grundsatzes, daß im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden ist, kein Raum.

Es ist auck nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer in den Urteilsgründen nur ausführt, Dr. Deube habe sich in der Hauptverbandiung dem Obergutachter Dr. Kienle im Ergebnis angeschlossen, Sie brauchte entgegen der Ansicht des Beschwerdeftihrers richt zu erörvern, in welcher Weise der Gutachter Dr. Leube sich der Ausicht des Guiachters Dr. Kienle angeschlossen hat (§ 267 Abs. 2 StPO). Die Urteilsgründe ergeben auch, weshalb die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegsanstalt angeordnet worden ist (§ 267 Abs. 6 StPO). Sie sird rechtlich bedenkenfrei.

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Dagegen bestehen Zweifel, ob die Strafkammer sich der Möglichkeit bewußt gewesen ist, auch die Zeit der Inierbringung des Angeklagten in der Universitätsnervenklinik Tübingen auf die erkannte Strafe anzurechnen (3GHSt 4, 325)>

Der Beschwerdeführer war zunächst vom 6. Juni bis 31. Oktober 1957 in Untersuchungshaft. Am 21. Januar 1958 beschloß das Landgericht gemäß § 81 STEO, daß er in der Universitätsnervenklinik Tübingen zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen Geisteszustand zu beobackter ist. Auf Grund disser Anordnung befand sich der Angeklagte vom 30. Mai bis 28. Juni 1958 in der genannten Klinik. In: der Kauptverhandlung beantragte der Verteidiger, die Untersuchungshaft sowie die Unterbringungszeit auf die zu erkenneiude Strafe anzurechnen. Das Landgericht hat die Unversuchungskaft angerechnet. Aus den Urteilsgründen ist nicht ersichtlich, ob die Strafkammer die Unterbringungszeit als Untersuchungsnäft angesehen und sie demenisprechend angerechnet hat oder ob sie irrigerweise davon ausgegangen ist, die Unterbringungszeit könne nicht angerechnet werden, oder ob das Landgericht diese Zeit etwa nicht anrechnen wollte.

Die Juklarheit führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Anrechnung der Uniersuchungshaft.

In übriser ist die Revision zu verwerfen.

Dr. Geier Mantel Martin

Yeinann-Trosien willns