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BGH Entscheidung vom 14.08.1958 – 4 StR 261/58

4. Strafsenat

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4_StR_261/58 2256 054

ImNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Karl Sc h ip zus CO. Gor'; geboren m D WW,

wegen Personenhehlerei u. a,

hat der Ferienstwrafsenat des Bundesgerichtshofs in der : Sitzung vom 14. August 1958, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bunäesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichier Dr. Schalscha

Bundesrichter Prof. Tr. Lang-Hinrichsen i als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschalt-

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

ı für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagien Sch zesen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 26. März 1958 } wird verworfen.

i Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechis-- mittels zu tragen.

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Von Rechts wegen

Gründe§

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Personenhehlerei. Hehlerei und Begünstigung zu einer Gesamtstrals von zwei Jahren Gefängnis verurteili.

Mit der Revision rügt er die Verletzung verTahrensrechilicher und sachlichrechtlicher Vorschriften,

) Der Beschwerdeführer macht geliend, das sein Ablehnungsgesuch gegenüber dem Vorsitzenden zu Unrecht zurückgewiesen worden sei. Hiermit will er offensichtlich die Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO rügen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge in vollem Umfange den Eriorornissen des § 344 StPO entspricht. Sie ist jedenfalls sachlich unbegründet. Der Senat tritt dem Beschluß des Landserichts in Essen vom 20. März 1958, durch den des Ablehnungsgesuch verworfen worden ist, bei.

Der Angeklagte hatte vorgetragen, daß die Verhandlungsfünrung des Vorsitzenden "sehr scharf" gewesen sei und er ihn mit dem Ausdruck "hopp" aus dem Gerichtssaal gewiesen habe.

Die Behauptung. der Vorsitzende habe gegen den Angeklagten "sehr scharf" verhandelt, ist zu unbestimmi, sls daß sio eine Grundlage für eine Ablehnung hätte darstellen können. Ersichtlich ist das Landgericht deshalb auf diesen Teil des Vorbringens des Angeklagten nicht eingegangen. In der Revisionsschrift hat der Beschwercderührer sein Vorbringen dahin ergänzt, daß er von Vorsitzenden wiederholt unterbrochen worden sei. Abgesehen davon, daß nur solche Gründe berücksichtigt werden dürfen, die der

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khnlehnende His zur Verwerfung seines Gesurhs vorgcbracht hat (Rc$t 74, 296 f£), können auch aus dieser allgemeinen Wendung Schlüsse nicht gezogen werden, da sich nicht ergibt, daß der Beschwerdeführ:r Anla3 zu der Annahme gehabt hätte, daß die Unterbrechungen ohne

sachliche Grundlage erfolgt seien.

Die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, die Ausweisung aus dem Gerichtssaal sei mit dem Wort Mon" erfolgt. ist bestätigt. Wenn auch dieser Ausdruck nicht angemessen erscheint, so ist er doch nicht on solcher Art, daß er geeignet wäre. vom Standpunkt des Angeklagten aus Mißtrauen in die Unpartejlichkeil das Vorsitzenden zu begründen. In der Rechtsprechung ist die Besorgnis der Befanxenheit auf Grund von Äußerungen des Richters dann als gerechtfertigt augeschen worden, wenn Ciese besonaers verletzend waren und die Basorgnis »ntssand. daß der Nichter den Ziulasrungen des Ansek]lasten von vornherein nit Hiftrauen entgegenirzte oder ihn für schuldig halte. Hiervon kann jedoch im vorlicgenden Falle keine Rede sein. Hinzu kommt noch. daß der Vorsitzende - zwar nach erfolgter Abiennung, aber noch vor der Entscheidung über das Gesuch -- dem Verteitiger sein Bedauern über jenen Ausdruck erklärte und ihn bat dem Angeklagten hiervon Hitteilung zu machen. Um so weniger konnie dieser, nachdem der Vorsitzende selbst

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seine Nußerung als einen Mißgriff erkannt hatte die Besorgnis hegen. daß er ihn nicht mit der erforderlichen Unparteilichkeit benandeln und beurteilen werde,

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2) Auch in sachlichrechtlicher Hinsicht ist die hevisiun unbegründet. Der Beschwerdeführer meini, das er. soweit es sich um die IHehlerei an den Diamanten han- &elt, diese nicht "an sich gebracht" habe. Er habe sich bei der Entgegennahme der Diamenten noch nicht entschlossen gehabt, sie zu behalten,

Dies entspricht nicht den tatsächlichen Teststellungen. Nach ihnen hat der Angeklagte die Diamanten in der Rastsiätte H-Lin "zumindest" als Sicherheit für seine Forderungen gegen KB 20 sich genommen {UA S. 15). Erst während einer Abwesenheit ED en.:- schloß er sich auf Zureden der Zeugin OD ; die Steine wieder zurückzugeben. Zu dieser Zeit hatte er jedoch schon eine Verflügungsgewalt über sie begründet. Die Hehlerei war daher bereits vollendet. Gegen die Verurteilung des Angeklagten sind somit rechtliche Bedenken nicht zu erheben.

Auch die weitere Rüge. das Gericht habe zu Unrecht Tatmehrheit zwischen Sachhehlerei und Begilnstigung angenommen, geht fehl. Nach den rechtsirrtumsfrei getroffcnen Pesistellungen hat der Angeklagte bei beiden Handlunsen mit einem neugefaßten Vorsatz gehandelt. Überdies sind äie Begehungsweise und die Tatbestände verschieden. so daß auch aus diesem Grunde die Annahme einer fortgeseizten Handlung ausscheidet.

5.

Da das Urteil auch im übrigen Rechisienler nicht

kennen 1&ßt, war die Revision zu verwerten,

Dr. Feeiz Busch Dr.Doiterweich

Dr, Schalscha Lang-Hinrichsen

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