Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 22.07.1958 – 4 StR 250/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
"Gegenstände" im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 StVO können auch Flüssigkeiten sein.
16 2216 009
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
Gesetzs StVO § 41 Abs. 1 Satz 1
Rechtssatz: "Gegenstände" im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 1 StVO können auch Flüssigkeiten sein.
Aktenzeichen: 4 StR 250/58 AG Braunschweig Beschluß des BGH vom 22, Juli 1958 . ° 016 Braunschweig
"x . .
Wal.
3_StR 250/58
In der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Herbert Walter F EEEEED zus BED. dort geboren am IB. iD r
wegen Übertretung der StVO
hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung von Senatspräsident Dr. Geier und der Bundesrichter Dr.Detterweich, Werner, Dr. Sauer und Dr.Hengsberger nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 22. Juli 1958 beschlossen;
"Gegenstände" im Sinne des § 41 -Abs. 1. Satz 1 StVO können auch Flüssigkeiten sein,
Eründg:
Am 19. April 1957 lenkte der Angeklagte auf öffentlichen Straßen im Raum Braunschweig einen Omnibus, aus dessen Kraftstoffschlauch Dieselöl auf die Fahrbahn floß, das dort eine breite Ölspur hinterließ. Obgleich der Angeklagte das beim Aufenthalt an einer Tankstelle bemerkte, unternahm errichts zur Beseitigung des ausgelaufgnen, as „nnebesondere unterließ er es, die Verkehrspolizei. davon zu verständigen, sondern fuhr in eine Repgraturwerkstatt, Auf der . Ölspur glitten zwei Motorradfahrer aus und kamen zu Fall.
Das Amtsgericht in Braunschweig hat den Angeklagten wegen Übertretung des § 41 StVO zu 60,—- DM Gelästrafe
verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision, die in Übereinstimmung wit Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (RdK 1953, 35 Nr. 28)und des Oberlandesgerichts in Frankfurt/M. (VRS 6, 398) unter anderem vor. trägt, nur feste Körper, nicht aber Flüssigkeiten seien tegenstände im Sinne der genannten - Vorschrift. Das Ober-- landesgericht in Braunschweig ist anderer Ansicht und möchte die Revision verwerfen, sieht sich jedoch durch die angeführten Entscheidungen hieran gehindert. Es hat die Sache daher dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorge-
legt.
Die Vorlegung ist gemäß § 121 Abs. 2 GVG zulässig; auch sachlich teilt der Senat die Auffassung des Oberlandesgerichts ‚Braunschweig.
Die §§ 41 - 44 Straßenverkehrsoränung dienen, wie die Überschrift des Abschnitts F besagt, dem Schutz des Verkehrs: Diese Zweckbestimmung muß bei der Auslegung des Begriffs "Gegenstände" in erster Linie berücksichtigt werden. Verkehrsteilnehmer, insbesondere Kraftradfahrer oder schnelle Fahrzeuge, können nicht nun durch feste Körper auf der Straße, sondern in gleichem Maße durch Flüssigkeiten gefährdet werden, welche äie Fahrbahn glatt und rutschig machen. Die vesondere Gefährlichkeit derartiger Hindemisse liegt
“ . darin, daß sie sich von der Fahrbahn. nicht abheben und oft erst zu spät erkannt werden. Der mit § 41 StVO verfolgte Zweck wird daher nur dann in vollem Umfange erreicht, wenn man su den Gegenständen, die nicht auf Straßen gebracht . werden dürfen, neben festen Körpern auch solche Flüssigkeiten rechnet, die die Gefahr des Ausgleitens von Ver- ‚kehrsteilinehmern heraufbeschwören,
/
Durchgreifende sprachliche Bedenken dagegen’ besiehen
fi
nicht. Das Strafgesetzbuch bemutzt den Ausdruck "Gegenstände"
an mehreren Stellen — wie in Lehre und Rechtsprechung nicht streitig ist — auch für flüssige Körper (z.B. 3§ 40, 218 Abs. 4, 248 a, 367 Nr. 5 und 5 a, 370 Nr. 5 und 6). Aus dem Wortlaut des § 41 StVO ist nicht erkennbar, daß der Gesetzgeber in diesem Fall nur feste Körper gemeint habe. Das
kann schon deswegen nicht angenommen werden, weil dann der Zweck der Vorschrift zu einem wesentlichen Teil nicht erreicht worden wäre, Die allgemeine Verwaltungsvorschrift
zu § 41 hebt übrigens ausdrücklich hervor, es müsse besonders dafür gesarg werden, daß aus der Ladung keine Flüssigkeit herausdringe und auf die Straße fließe, wenn dadurch Rutsch- und Schleudergefahr herbeigeführt werden könne. Der üesetzgeber hat in § 41 StVO auch nicht den Wortlaut der ähnlichen Vorschrift des § 366 Nr. 9 StGB gewählt, wonach bestraft wird, "wer .„.. Gegenstände, durch welche der freic Yerkehr gehindert wird, aufstellt, hinlegt oder liegen 1ä8t", sondern die- ganz allgemeine Fassung, "... Gegenstände auf Straßen zu bringen oder liegen zu lassen, ...". Diese Alsärucksweise, die zwanglos auch auf Flüssigkeiten zutrifft läßt auf den Willen des Gesetzgebers schließen, den Begriff Gegenstände nicht auf feste Körper zu beschränken. Für eine ausdrückliche Erwähnung, von Flüssigkeiten im Gesetzestext bestand umso weniger Veranlassung, als mehrere Vorschrif.- ten strafrechtlichen Inhalte - wie erwähnt - bereits entsprechend ausgelegt werden. j
....8
’
s [1 4 s
PrYPPe Se %
Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalts; -
Dr. Geier Dr.Dotterweich Werner
Sauer Dr.Hengsberger