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BGH Entscheidung vom 17.07.1958 – 2 StR 286/58

2. Strafsenat

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2 StR_286/58

2264 012 „

Im Jamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kellner Paul von der WED zu: mim, geboren an an 1909 in EEE:

wegen Hehlerei

hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Juli 1958, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwalischaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagien wird das Urteil des Landgerichts in M.-Gladbach vom 18. März 1958, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-17/2-str-286-58#rd_2

Die Strafkamuer hat den Angeklagten wegen Hehlerei (§ 259 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt, deren Aussetzung zur Bewährung sie abgelehnt hat.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er verfahrensrechtliche Verstöße sowie ‘die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts geltend macht.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1.) Allerdings sind die auf angebliche Verletzungen des

§§ 267 Abs. 1 Satz 1 StGB - gemeint ist ersichtlich § 267

Abs. 1 Satz 1 StPO - gestützten Rügen unbegründet. Nach dieser - Vorschrift brauchen im Falle der Verurteilung des Angeklagten die Urteilsgründe nur die für erwiesen erachteten Tatsachen anzugeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden. Die Angabe der zur Feststellung dieser Tatsachen verwerteten Gesichtspunkte, d.h. der Beweisgründe

für deren Vorhandensein, ist nicht zwingend vorgeschrieben

(§ 267 Ans. 1 Satz 2 StPO). Ihr Fehlen kann daher die Revision nicht begründen (vgl. RGSt 47, 100, 109). .

2.) Hingegen greift die Sachbeschwerde durch, soweit es sich um die Feststellung des inneren Tatbestandes des § 259 StGB handelt. Zwar erschöpfen sich die Ausführungen der Revision hierzu im wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Indessen führt das Rechtsmittel zur Aufhebung .des Urteils, weil die Darlegungen zur inneren Tatseite nicht frei von Rechtsirrtum sind.

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Die Strafkammer hat die Schuld des Augeklagten über die Beweisregel des § 259 StGB festgestellt, dabei jedoch die rechtlichen Gesichtspunkte nicht beachtet, die für die Ausleyung der Beweisregel in der Rechtsprechung des \eichsgerichts entwickelt (vgl. die zusammenfassende Entscheidung RGSt 55, 201) und vom Bundesgerichtshof wiederholt anerkannt worden sind. | Danach können als Grundlagen für die Anwendung der Beweisregel nur solche Umetände herangezogen werden, die von außen her die Überzeugung des Täters von der strafbaren Herkunft der ihn zum Erwerb angebotenen Sachen zu bestimmen geeignet sind, die ihm also bekanntgeworden und zur Zeit der Tat auch gegenwärtig waren. Infolgedessen kommen hierfür weder seine eigenen Handlungen in Betracht noch Umstände, die erst nach der Tat liegen, weil sie seine Überzeugung zur Zeit der Begehung nicht beeinflußt haben können.

Hier hat die Strafkammer aber neben einigen Tatsachen, die an sich geeisnet waren, dem Angeklagter dic Überzeugung con dem strafbaren Vorerwerb aufzudrängen, berücksichtigt, daß der Angeklagte nichts getan habe, sich über die Herkunft der Textilien ernsthaft zu erkundigen, daß er vielmehr die Textilien bedenkenlos und auf Anhieb an sich gebracht habe. Ferner sieht sie "ein weiteres Moment der Überführung" darin, daß er die Zehlung des Kaufpreises teilweise um Monate hinausgeschoben, teilweise überhaupt nicht vorgenommen und die Tiebe zu "trampeln" versucht habe.

Damit hat die Strafkammer die Feststellung der Kenntnis

des Angeklagten von dem strafbaren Vorerwerb auf Umstände geetützt, die sie im Rahmen der Beweisregel nicht rerwerter. durfie: Wohl hätte sie sie nach freier Beweiswürdigung für den unmittielbaren Beweis jener Kenntnis heranzieben dürfen. Das hat sie indessen nicht getan. Dem Urteil kann auch nicht entuommen werden, daß die anderen bei Anwendung der Beweisregel in zuläsriger Weise berücksichtigten Umstände der Strafkammer schon für sich

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allein die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten vermittelt hätten. Im übrigen fehlt ss hier insoweit, els die Strafkammer anführt, in M.-Gladbach oder Rheydt gebe es keinen Betrieb, der "zugleich Schotten-Anzug und Damenmantelstoff und [ertige Strickwaren herstelle", an der Feststellung, daß

dem angeklagten dies bei den Ankäufen bekannt gewesen ist.

Sonach kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei nwangels zureichender rechtlicher Darlegungen zur inneren Tatseite nicht aufrechterhalten werden.

3,) Da das Urteil schon aus diesem Grunde aufgehoben werden muß, bedürfen die weiteren Kinwendungen der Revision keiner Erörterung. Es’ sei jedoch für die neue Hauptverhandlung £olgeudes bemerkt

a) Die Stroikammer wird, falls sie bei den einzelnen Ankäufen den Tatbestand der Hehlerei wiederum als verwirklicht ansieht, die Frage des Fortsetzungszusammenhanges einer näheren Prüfung unterziehen müssen. Von den bisherigen Feststellungen wird die Annahme, die einzelnen Erwerbsekte würden von einem Gesamtvorsatz des Angeklagten umfaßt. nicht getragen. Es heißt zwar bei der rechtlichen Würdigung, dieeAkte seien einem sinheitlichen Entschluß entsprungen. Der Sachverhalt, wie er

im Urteil geschildert ist, ergibt jedoch nichts dafür, daß

der Vorsatz des Angeklagten von vornherein auf einen gegenständlich und zeitlich in gewisser Weise vorgestellten, nach und nach zu verwirklichenden Gesamterfolg gerichtet war. Kur wenn der Angeklagte von Anfang an mit einem solchen Vorsatz gehardels hätte. würde ein Gesamtvorsatz und damit bei Vorliegen der sconstigen Voraussetzungen eine fortgesetzte Handlung angenommen werden könren.

Sollte die Strafkammer die einzelnen Handlungen als rechtlich selbständige Taten würdigen, so wird sie bei Festsetzung der Binzelstrafen und der daraus zu bildenden Gesamtstrafe sie Vorschrift des § 358 Abs. 2 SiPO nicht unbeachtet lassen uur.len.

h) Bei der Strafzumessung wird im Falle ernevter Verurteilung des Angeklagten zu beachten sein, deß in der -— strafschärfenden Berücksichtigung des Versuchs, sich eine bequeme Nebeneinnaline zu verschaffen, die unzulässige Verwertung eines Tatbestandsmerkmals liegt. Zur Erfüllung des Tatbestandes des § 259 Abs. | StGB gehört nämlich, das der Täter "seines Vorteils wegen"

handelt.

Im übrigen dürfte es sich empfehlen, in den Strafzumessungsgründen nicht nur die straferschwerenden, sondern auch etwaige strafmindernde Gesichtspunkte anzuführen. ei Die bei einer erneuten Verurteilung des Angeklagten wiederum notwendig werdende Entscheidung über eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung wird einer eingeheaderen Begründung bedürfen, Sie mıß insbesondere deutlich werden lassen. cb im Falle der Versagung diese auf § 23 Abs. 2 oder Abs. 3 Nr. 1 StGB beruht. Zwar ist es dem Tatrichter nicht verwehrt, Gie Ablehnu auch auf peide Vorschriften zu stützen, wenn deren Voraussetzun gen vorliegen. Da diese aber verschieden sind, müssen sie für jeden Versagungsgrund gesondert und in sich verständlich Jargeligt werden. Das Erfordernis der Strafvolletreckung im öffent- E lichen Interesse damit rechtfertigen zu wollen, daß dem Angekl&- ven durch die Strafvollstweckung seine verwerfliche Hondlunss-

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weise deutlich und nachhaltig zum Bewußtsein gebracht werden müsse, geht nicht an.

Baldus Werner Sauer

Scharpenssel Dr. Hengsberger