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BGH Urteil vom 08.07.1958 – 1 StR 562/58

1. Strafsenat

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StGB § 184 Abs. 1 Ar. 3a 2509 008

Ver in Warenautomaten an Öffentlichen Straßen oder Plätzen Gummischutzmiitel (Präservative) feilhält, verleizt Sitte und Anstand schlechthin, - gleichviel, ob andere anstößige Umslände roch hinzutreten oder fehlen,

BGH, Urt. v. 17. Mirz 1959 - 1 StR 562/58 IG München I

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1_StR_ 562/58

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

die Friseurgeschäftsinhaberin Frieda Wo aus

EEE. dort geboren am ER 925,

wegen Verbreitung unzüchtiger Gegenstände

hai der 1. Strafsenat des Bundesgerichishofs in der Sitzung vom 17. März !959, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Buandesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter . Dr, Menges Bundesrichter Dr. Hübner

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Verireter der Bundesanwaltschafi,

Justizangestallter >

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als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird. das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Juli 1958 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechismiitels, an das Landgericht zurückverwiesen. “

Von Rechts wegen

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Der Angeklagten wird im Eröffnungsbeschluß als ein fortgesetztes Vergehen gegen § 184 Abs. ' Nr. 3 a StGB zur Last geiegt, daß sie in einem Warenautomaten, der außen an ihrem Friseurgeschäft zur Siraße hin angebracht ist, Präservaiive zum Verkauf feilhielt. Das Landgericht hat sie freigesprochen. Es folgt einer in der strafgerichilichen wie auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung verüretenen Ansicht, wonach der Verkauf von Gumnischutzmiiteln aus Warenautomaten in Öffentlichen Straßen nicht schlechthin Sitte oder Anstand verletzt, sondern dagegen nur dann verstößt, wenn besondere Umstände hinzutreten, wie 2.8. die Unangemessenheit des Aufstellungsorts (auf dem Lande, in gewissen Straßen, in der Nähe von Kirchen, Schulen und Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel) oder eine aufdringliche Art der Terbung (durch volles Zurschaustellen oder besondere Hinweise, durch anreißerische Form oder Färbung des Automaten, durch das gleichzeitige Angebot anderer Waren, insbesondere solcher, die Kinder und Jugendliche anlocken).*) Besondere Umstände dieser Art hält die Strafkammer hier nicht für gegeben. 0

Mit der Revision der Staatsanwaltschaft und mit dem Generalbundesanwalt vertritt der Senat einen grundsätzlich anderen Standpunkt. Nach seiner Meinung verletzt die Sitte und den Anstand Schon derjenige, der Mittel zur Verhütung _ von. Geschlechtiskrankheiten in Warenautomaten an öffentli-

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chen Siraßen oder Plätzen zum Verkauf feilhäli, gleichviel |

*) BayObI6 1955, 59; OIG Celle, Der Münzautomat 1956, 43; 0IG Düsseldorf JMBl RT 1956, 139; OIG Hamm JMBl NRW 1958, ı1i; Württ.Bed. VCH (Karlsruhe) ESVGH 6, 1055 OVG Koblenz, Der künzautienst 1957, 209; VGH Bebenhauscn, Der künzautomai 1958, 95; a.A. Vürtt.Bad. VGH (Stuitgart) 32 1958, 446 und OVG Münster bci Poirykus, Der Münzautomat 1959, >2, 536; die beiden letzten Entscheidungen sind nach der Funrdsvellenangabe nicht rechtskräftig.

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ob andere anstößige Umstände noch hinzutreten oder fehlen,

Allerdings fällt das öffentliche Ankündigen, Anpreisen oder Ausstellen solcher Mittel, anders als nach der früheren strengeren Rechtsprechung des Reichsgerichis (RGSt 34, 3655 46, 7), nicht mehr unter § 184 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 18. Februar i927 (RGBl I, 61) hat dafür durch Einfügen der Nr. 3 a in § 184 Abs. 1 SiGB einen eigenen Stiraftaibestand geschaffen. Mittel dieser Art öffentlich anzukündigen, anzupreisen und auszustellen, ist daher jetzt grundsätzlich erlaubt und wird nur noch dann besiraft, wenn es "in einer Sitte oder Anstand verletzenden Weise" geschieht. Diese Vorschrift, die auch der Eniwurf eines SiGB ‘959 in $. 227 (unter Erweiterung auf empfängnisverhütende Mitiel) beibehalten will, sucht demnach die hier gegensätzlichen Interessen der Gesundheiisfürsorge und des allgemeinen sittlichen Empfindens auszugleichen (Amtliche Begründung zum Entwurf des Gesetzes vom 18, Tebruar i927, RTDrucks III, Wahlperiode 1924, Bd. 401 Nr, 975; RGSt 65, '7):

Sie läßt das durch § 1§ 4 StGB geschützte Rechtsgut in der Sache zurücktreten und erlaubt die Werbung für ansteckungsverhütende Schuizmittel aus Gründen der Gesundheitsfür- . sorge. Weil aber diesen Mitteln unabänderlich anhaftet,

daß sie ebenso zur Unzucht mißbraucht werden wie berechtigten oder doch geduldeten Anliegen dienen können, bestimmt das Gesetz zugleich für die Art und Weise der Wer- ‚bung, daß sie sich dem natürlichen Schamgefühl unterordnen muß und nicht gegen Sitte oder Anstand verstoßen darf.

las Sitte und Anstand gebieten, bestimmt die von Herkommen und Erziehung geformte und selbständig fortgebildete Anschauung aller verständigen, billig und gerecht

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denkenden Menschen innerhalb eines Rechts- oder Kulturkreises. Nach der danach hier gültigen Anschauung ist

. von der Guschlechisbegegnung der Menschen, weil sie stets

mit schamvoller körperlicher Entblößung oder Berührung verbunden ist, jeder fremde Sinn und sind von dem, was zu ihr hinführt, wenigstens die Augen Unberufsner fernge-

halven.

Mittel, die zur Verhütung von Geschlechtskrankheiten

dienen, sind wesensmäßig geschlechisbezogen. Dennoch nimmt es das natürliche Schamgefühl um der Gesundheit des menschlichen Körpers willen noch hin, daß die Mittel öffentlich (2.B. in Zeitungen und anderen Schriften) angekündigt und angepriesen oder (z.B. in Schaufenstern) ausgestellt werden, sofern dies unauffällig und unaufdringlich geschieht, dem Kundigen als ein Hinweis auf eine Bezugsmöglichkeit, dem Unkundigen zur belehrenden Aufklärung, daß er sich mit ihrer Hilfe die Gesundheit erhalte. Bei allen anständigen und gesitieten Menschen muß aber Ärgernis erregen, wer solche Mittel auf öffentlichen Straßen und Plätzen ausstellt, feilbält und verkauft. Für den Straßenhändler z.B. unterliegt das keinem Zweifel, Nicht minder gilt es - und

erst recht - bei einem Warenautomaten, der zur Straße hin

angebracht ist. Denn auf solche Weise werden jene Mitiel nicht bloß wie in einer Zeitschrift angekündigt oder wie

in der Auslage eines Schaufonsters ausgestellt, sondern vor aller Augen in den Verkehr gebracht. Eindeutig geschlechts-

bezogene Dinge verlieren dadurch das Schamhafte und Pein- : _

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liche, das ihnen besonders dann anhaftei, wenn sie (wie EEE

hier und häufig) zu nicht naturgemäßen Geschlechtsverkehr-. bestimmt sind. Sie erhalten so, zumal im Angebot nelien Gegenständen des täglichen Gebrauchs, den Anschein des

Inverfänglichen und Selbstverständlichen. Das muß namentlich

bei Kindern und Jugendlichen alle Begriffe von Sitie und Anstand hoffnungslos verwirren und das Schamgefühl zuletzt zerstören;

Dazu kommt, daß der Automat die Mittel nicht nur jedem anpreist, der vorübergeht, sondern zugleich mit der gewünschien Ware wahllos jeden bedient, der die verlangte Münze eiawirfts Kinder, Halbwüchsige und Erwachsene ohne jeden Unterschied (vgl. RGSt 67, 65). Damit sind entscheidende Sicherungen dagegen ausgeschaltet, daß ansteckungsverhütende Mittel in unberufene Hände gelangen: (das natürliche Schamgefühl, das insbesondere den Unreifen davon abhalten wird, sie in einem Geschäft zu erwerben, und das Verantwortungsbewußtsein des Kaufmanns, das diesen hindern wird, sie ihm zu überlassen. Daß erst scine Scham überwinden muß, wer solche Gegensvwände im Geschäft, nur unter vier Augen, erwerben will, kennzeichnet das Peinliche des Vorgangs. Diesen durch einen Automaten so in die Öffenilichkeit zu verlegen, daß ihn jedermann beobachten kaun, muß notwendig Anstoß erregen. Kein Geschäftsmann, der sich noch ein Gefühl für Verantwortung und Anstand bewahrt hat, kenn ansteckungsverhütende Mittel 2.B. Kindern oder Jugendlichen, Schwachsinnigen oder gar Geisteskranken überlassen. Derertiges gerade zu ermöglichen, und zwar vor .aller Welt, suf öffenilichen Straßen oder Plätzen, und auf solches Weise sich um leichteren Gelderwerbs willen der Verantwortiung mit Hilfe eines verantwortungsunfähigen toten Mechanismus zu entledigen, ist unanständig und schamlos. Lebensfremd ist die Meinung, daß der Preis, den der Automat abverlangt, und die Höhe des Einwurfschlitzes über dem Eräüboden ausreichende Abhilfe biete. Der Preis ist regelmäßig so gering (hier 1.-- DM je Packung), .daß Jugendliche ihn ohne weiteres von ihrem Verdienst und soger Kinder von

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ihrem Taschengeld aufbringen können. Der Einwurfschlitz, noch so hoch angebracht, ist mindestens Jugendlichen von der beginnenden Reifung ab bei der allgemein bekannten Erscheinung ihrer körperlichen Entwicklungsbeschleunigung mühelos erreichbar.

Daher kann die Allgemeinheit nicht Zusehen, wie - vielfach auch weniger aus Sorge um die Erhaltung der Gesundheit anderer als aus selbsisüchtigem Streben nach Gelderwerb-- das Beginnen um sich greift, Gegenstände der in § 184 Abs. 1 Nr. 3 a bezeichneten Art in Warenautomaten an öffentlichen Straßen und Plätzen auszustellen und feilzubieten. Solange noch zwischen Eltern und Kindern, an anderen Stätten der Erziehung, aber auch unter Erwachsenen _ selbst das vertraute Gespräch über geschlechisbezogene Dinge den Beteiligten Zurückhaltung abverlangt, muß der Handel mit jenen Gegenständen, wenn er auf öffentlichen Straßen oder Plätzen betrieben wird, als mit Sitte und Anstand unvereinbar angesehen werden. Ob das auch dann zu gelien hätte, wenn Automaten an solchen öffentlichen Stellen angebracht werden, zu denen jedermann unbeobachteten Zutritt hat (z.B. in öffenilichen Bedürfnisanstaltien, anderen derartigen Einrichtungen, im Hausgang oder dgl.);' braucht; nicht entschieden zu werden; so liegt es hier nicht.

Entgegen der Meinung der Verteidigung widerspricht es nicht der Rechtisauffassung des Senats, daß der äntwurf. eines 4. Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung (BTDrucks III. Wahlperiode Nr. 318, S. 47 zu I Nr. 8) dem -— übrigens durch § 7 des Ladenschlußges. vom 28. November . 1956 (B&B1 I, 875) aufgehobenen - $ a GewO folgende u Vorschrift anfügen wills

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"Mittel und Gegenstände, die zur Verhütung der Empfängnis oder zur Verhütung der Geschlechtskrankheiten dienen, dürfen in Warenautomaten nicht feilgeboten werden."

Denn eine solche Vorschrift enthielte keine Änderung, sondern allenfalls eine gesetzliche Bestätigung des bereits geltenden Rechtiszustandes, der bestehen bleibt, auch wenn die Vorschrift nicht Gesetz wird. Wohl aber spricht es für die Meinung des Senats, daß die Gegenansicht bisher mur unsichere und schwankende Maßstäbe für das Sitten- und Anstandswidrige der Werbung nach $ :84 Abs. 1 Nr. 3 a StGB aufgezeigt hat, und ferner, zu welchen anstößigen Folgen sie führt. Dafür ist aufschlußreich nicht bloß der gegebene Fall, in dem Kinder mit Prägervativpackurenauf der Straße spielten, als die Glasscheibe des Automaten einmal eingeschlagen worden war, sondern lehrt auch besonders eindringlich der ESVGH 6, 05 entschiedene Fall, in dem 10 bis 12jährige Oberschüler mit solchen Gegenständen in der Schulklasse Unfug trieben und 11 bis 15jäbrige Jugendliche sie sogar zum Geschlechtsrerkehr benutzt hatten.

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Hiernach hat das Urteil keinen Bestand. Däher braucht ! der Senat nicht noch zu prüfen, ob die Angeklagte nicht, schon deswegen gegen § 184 Abs. 1 Nr. 5 a StGB verstoßen hat, weil sie durch Zurschaustellen der Packungsaufschriften besonders anstößig warb. Dagegen wird die Stirafkammer

unter Umständen der Frage nachgehen müssen, Insdesondere

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im Yusammerhang mit der Prüfung, ob die Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat.

Dr, Geier Dr. Pedtz Scharpenseel

Bundesrichter Dr, Menges ist er: im Urlaub und ortsabwasend und . . rt daher verhindert, das Urteil En zu unterschreiben.

Dr. Geier Hübner