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BGH Entscheidung vom 03.07.1958 – 4 StR 129/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Gesetz: StGB § 42 b; Unterbringungsgesetz NRW vom 16. Oktober 1956 (GVBl. S. 300).

Rechtssatzs Ist jemand bereits auf Grund des Unterbringungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen rechtskräftig untergebracht, so ist eine entsprechende strafgerichtliche Maßnahme nach § 42 b StGB nicht erforderli.ch.

Aktenzeichen 4 StR 129/58. . » Urteil des BGH vom 3. Juli 1958 ° "16 Siegen

Im Narren Ges Volkes

In dem Sicherungsverfahren gegen

Sorbert K O iD aus WO (Kreis Sup), sort

geboren an. iD EB; zur Zeit in äer Lendesheilanstalt ve (WED: ),

wegen Unterbringung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 3. Juli 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundssrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Rinrichsen als beisitzende Richter, j Landgerichtaret Dr. GRES in acer Verhandlung, . Oberstaatsanwalt EUER dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschefi, -

d ustizengestellter g on rn als‘ Urkundebsemter der Geschäftestelte,“ b für Recht erkäannts - . Bu n

n . .2.

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil: des Landgerichts in Siegen vom 28. Januar 1958 aufgehoben. "

Die Sache wird zur neuen Verhandlung una Entscheidung, auch über die Kosten des Rechismittels, un das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Beschuldiste leidet seit früher Kindhei; an epilepiischen Anfällen. Sein Leiden Laut sich seit 1954 zunehmend verschlirmert und insbesondere eine krankhafte Steigerung seiner Affekte mit explosiver Gereiziheit bewirkt. Er neigt dazu, in jedem Menschen seinen Feind zu sehen und hat das Bedürfnis, sich gegen vermeintliche Angriffe zu wehren oder sich dieserhalb zu rächen. Dies war auch die Ursache der Handlungen des Beschuldigten, die den Gegensiand dieses Sicherungsverfahrens bilden.

So hat er im Frühjanr 1956 die Windschutzscheibe des Kraftwagens eines Kaufmanns zertrümmert. — Im November 1956 warf der Beschuldigte mit einen großen Felästein ein Fenster im Haus einer Frau Jg ein. An selben Abend beschädigte er die Tür dieses Hauses durch Messerschnitte. - An 12. Dezember 1956 zerkratzte er in gleicher Weise die Haustür des Schweissers Richord KB. Schließlich zertrümnertie er am 25. Januar 1957 ein Fenster jun Haus KGB nit einem großen Felästein: In den beiden letzigenennten Fällen ist’ vom Verletzten Strafantrag gestellt (S. 5 UA). Der Beschuldigte ist seit April 1957 in die Landesheilanstalt Vai eingewiesen. Dort ist er zu Tätlichkeiten übergegangen und hat wiederholt sowohl Pflager wie auch Kranke brutal angegriffen.

Dis Strafkammer hat nunmehr .im Sicherungsverfehren seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angsoränet.

Hiergegen wendet sich die Kevision des Beschuldigten wit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel muß Erfolg haben.

Das Landgericht hat es, unter Berufung auf 36HSt 5, 140 If rechtlich für bedsutungslos erklärt, daß, von den beiden letzten Fällen abgesehen, kein Strafantrag gestellt‘ worden ist. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden. Das verständliche Bestreben der Geschädigten, gegen eitien Geisteskranken - mitunter aus Furcht vor diesem — nichts zu unternehmen, muß zurücktreten gegenüber dem gewichligeren Intoresse der Allgemeinheit, vor drohenden weiteren Ausschreitungen solcher "Täter" geschützt zu werden. Der 1. Strafsenat hat auf Anfrege am 24. Juni 1958 mitgeteilt, daß er seine in 1 SiR 2/53 vom 21. April 1953 - übrigens nur beiläufig - vertretene gegenteilige Ansicht nicht mehr aufrecht erhält.

Die Revision hat aber aus einem anderen Grund Erfolg:

Die Anordnung einer Unterbringung nach § 42 b StCB ist nicht die einzig mögliche Ari der Sicherung der Allgemeinheit (R6St 69 S. 12, 13). Diese Maßregel ist vielmehr nur zulässig, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert.

In diesem Zusammenhang kann beachtlich sein, daß der Beschuldigte bereits in eine Heilanstalt eingewiesen ist. Über die rechtlichen Grundlagen dieses Anstaltsaufenihalts ergeben die Urteilsgründe nichts. Es heißt. nur, er befinde sich seit dem 14. April 1957 "in der Heil- und Pflegesnstalt Vogge' (S. 2 UA). Im Urteilskopf ist vermerkt: "2.24. in der Lendesheilanstalt in Veigme". Dies könnte auf eine nach § 126 a StPO angeoränete einstweilige Unterbringung hindeuten. Es kann aber auch sein, daß der Beschuldigte auf Grund des Gesetzes über die Unterbringung Geisteskranker, geistesschwacher und suchtkranker Personen des Landes Nordrkein-Westfelen vom

-A.-

16. Oktober 1956 (EVBl. S. 300) in dis Anstalt singewiesen worden ist. Diese Möglichkeit muß das Revisionsgericht zu Gunsten des Beschuldigten als nicht ausschlie@bar berücksichtigen. Das führt auf Grund der Sachbeschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Denn dessen insoweit nicht ausreichende Feststellungen setzen den Senat außer Stande, abschließend zu enischeiden, ob die Strafkammer bei Prürung der krforderlichkeit 6er Haßnahme gemäß § 42 b StGB von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist.

Die entsprechenden Feststellungen wird der patrichter nachzuholen haben. Dabei ist zu berücksichtigen; Ist der Beschuldigte bereits auf Grund des erwähnten Landesgesetzes formell rechtskräftig urd somit wirksem untergebracht (§ 11 dieses Gesetzes), so ist eine Kaßregel nach § 42 b StGB nicht erforderlich. Das landesgese tzl.iche Unterbri ngungSsverfahren ist dem nach 88 429 a StPO, 42 b StGB nicht nachgeoränet. Insofern unterscheidet sich die Rechtslage von derjenigen, die dem 1. Strafsenat' in BEHSt 78 61 ff, 63 unterbreitet. wer. Dort kandelte es sich um dan "Bayerische Verwahrungsgesetz vom 30. April 1952 (Bay. GVBl. 5. 165), das gegenüber den’ genannten bundesrechtlichen Vorschriften zum Teil nur hilfsweise in Betracht kommt (vgl. den Hinweis des Art. “5 Ads: 1 des Bayer. Gesatzes auf 8'126 a StPO). Dergleichen ist im Verhältnis des Unterbringungsgesetzes NRW zum strafrechtlichen Sicherungsverfahren 188429 a StPO, 42 d StGB) nicht der Fall. Weder jenes Gesetz selbst noch die dazu erlassene Allg. Verfügung des JM ıIRW vom 19. Dezember 1956 (JMBl. 1957 $. 2) enthalten irgendeine Andeutung in dieser Richtung. Daher greifen auch Vergloiche mit der Entziehung der Fahrerlaubnis nach s$Sa2m StEB

'

‚Sicherung der Allgemeinheit im Einzelfall genligte, gleich-

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und Jen verwaltungsrechatlichen Entziehungsverfahrsn (346.5 10 5. 94, 97) hier nicht üurch.

auch das genannte landesrechtliche Unterbringunssverfahren ist ein gerichtliches (§ 5). Seine Voraussetzungen (3 2) umfassen auch den hier gegebenen Fall, da3 jemand mit Strafe bedrohte Handluugen im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangen hat. Die Dauer der Unterbringung ist dem § 42 £ StGB zwar nicht genau gleich, aber ähnlich gestaltet. Daß bei § 42 b die Strafkanmmer, dagegen nach dem Unterbringungsgesetz NRW der Amtsrichter der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden hat, ist hinsichtlich der Sicherungswirkung kein wesentlicher Unterschied. Der für den Bereich strafrechtlichsr Sicherungsmaßnahmen gelvende Grundsatz, daß die stärker beschränkende Kaßnakme nur ausuoränen ist, sofern kein zulässiges milderes Mittel ausreicht, würde hier auch dann ein Absehen von strafrichterlicher Unterbringung gebieten, wenn man der Meinung sein sollte, die Unterbringung durch den Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach Landesrecht greife weniger stark in die Rechte des Untergebrachten ein. Im übrigen wäre letztere einer vormundschaftsgerichtlichen, also ebenfalls. nach den Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit ‚vorgenommenen Anordnung vergleichbar, die, falls sis zür

falls einer strafgerichtlichen Unterbringung entgegenstünde. Eine solche Wirkung kann dem weit stärkeren Mittel der Unterbringung durch den Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit folgerichtiger Weise nicht abgesprochen werden. Die gegenteilige Auffassung führt — abgesehen

von der vermeidbaren Mehrbelastung des Betroffenen - zu einer höchst unerwünschten Häufung ähnlicher Verfahren,

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dic wenig sinnvoll und unnötig kosispiulig erscheint. da der Sicherungszweck gewöhnlich ausreichenä schon Jurch das gerichtliche Unterbringungsverfahren nach Landesrecht erreicht zu werden pflegt.

Die Zulässigkeit mehrfacher Anordnung der Sicherungsverwahrung (RGSt 70 S. 201, 204; Fränkel in IM Nr. 11 zu § 42 db StGB) beruht auf? anderen Voraussetzungen. Dort setzt die nochmalige Anordnung der Maßregel gemäß § 42 e St@B voraus, daß sich der zu Verwahrende nach Erlaß der früheren “ Maßnahme erneut strafbar betätigt hat und er auf Grund dessen wiederum als gefährlicher Gewöhnheitsverbrecher verurteilt worden ist. Dasselbe gilt von der in BGH DR 1956; 525, 526 behandelten Möglichkeit mehrfacher Unterbringungsenoränungen auf Grund des _§ 42 _b_ StGB. Die Ausführungen des 1. Sirsfsenats in BEHSt 7S. 64 stehen gleichfalls hier nicht entgegen. Denn sie befassen sich, wie schon gesagt, mit dem erwähnten Bayerischen lLandesgesetz, nicht mit dem des Landes Nordrhein-Westfalen. Kine Verpflichtung zur Vorlegung an den-Großen Senat (§ 136 Abs. 1 eve) ist also nicht gegeben. . on. -

Die Strafkaimer wird den Sachverhalt unter den dargelegten Gesichtspunkten rechtlich zu prüfen haben. Nicht Aurchgreifen kann. ‚allerdings der Hinweis der Revision, daß der Vater des“ Beschuldigten diesen unterbringen könnte (BGHZ 17, 108 £f;.BGHSt 9,- 262 ?f). Bei dem gefährlichen Zustand des Untergebrachten würde diese vom.Belieben des Vaters und Vormundes abhängende Maßnahme nicht geeignet sein, die Öffentliche Sicherheit ausreichend zu schützen (RaSt 76, 134 ff). Sollte indes das Amtsgericht mit Rücksicht auf das Urteil der sStrafkammer von üer anordıung der Fortdauer der Unterbringung abgesehen (§ 12 des Unter-

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bringungs-Geseizes NRW) oder seine Entscheidung bereits wach 8 13 dieses Landesscsetzes aufgchoben haben, so würds dic Anordnung auf Grund des § 42 db StGB allerdings gerechtfertigt sein. Denn sie wird nicht dadurch überflüssig, daß die blosse Möglichkeit einer erneuten landesgeseizlichen Einweisung besteht.

Der General.bundesanwalt hatte beantragt, die Revision

zu verwerten.

Rotberg Krumme Sauer Seibert -Lang-Hinrichsen . \ Be

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