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BGH Entscheidung vom 02.07.1958 – 5 StR 588/58

5. Strafsenat

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5 StR 588/58 2193 027

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Friseur Ernst S EB , wohnungslos, geboren am EEE 1917 in Sc rei: Poiin En ) ,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges i.R.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13,.Januar 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr,.Börker

als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr m

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 2.Juli 1958 samt den Feststellungen aufgehoben

l. im Schuldspruch, soweit der Angeklagte im Falle "Sg" verurteilt worden ist,

2. in allen Strafaussprüchen einschließlich des Ehrenrechtsverlustes,

3. soweit die Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten angeordnet worden ist,

II. Im übrigen wird die Revision verworfen.

III. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch ber die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen,

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges im Rückfalle in drei Fällen zu einer Gesamtzucht- ‘ hausstrafe von fünf Jahren und zu drei Geldstrafen verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für fünf Jahre aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeoränet.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.

Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg. I. Die Verfahrensbeschwerden.

l. Darauf, daß weder er noch sein Verteidiger vom Termin zur Vernehmung der Krankenschwester S EEE durch den beauftragten Richter benachrichtigt worden seien, kann der Beschwerdeführer die Revision nicht stützen. Er hat insoweit sein Beschwerderecht verwirkt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift haben 'er und auch sein Verteidiger

in der Hauptverhandlung keine Einwendungen dagegen erhoben, daß das Protokoll über die Vernehmung der Zeugin verlesen wurde (vgl. BGH NJW 1952,1426; BGHSt 9,24,28).

Im übrigen könnte entgegen der Ansicht der Revision das Urteil, soweit es den Angeklagten verurteilt hat, nicht auf dem gerügten Verstoß beruhen, Die Aussage der Zeugin . SCHE betraf riur den Fall Urbankrankenhaus. Insoweit -ist der Angeklagte von der Anklage des Betruges freigesprochen worden,

2. Die weitere Verfahrensbeschwerde, das Landgericht habe zu Unrecht dem Antrage des Verteidigers nicht stattgegeben, einen weiteren Sachverständigen zu laden, entspricht nicht der Form des § 344 Abs.2 StPO, Sie enthält keine genügend bestimmten Angaben über den Inhalt des gestellten

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Beweisamtrages und des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses (vgl. BEHSt 3, 213).

3, Was die Revision unter Berufung. auf § 267 Abs. 2 und 3 StPO vorbringt, betrifft in Wahrheit die Sachrüge.

II. Die Sachrüge.

1. Auf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil seinem gesamten Inhalte nach überprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler zum Schuldspruch ergeben, soweit der Angeklagte in den Fällen Cm una Km wegen Betruges verurteilt worden. ist. Dagegen kann die Verurteilung im Falle "SHREEEEn" aus ‚folgenden Gründen nicht bestehenbleiben:

Nach den Feststellungen des Landgerichts begab sich der Angeklagte, der "sinnlos" betrunken war, in Begleitung einer Frau in das Hotel "Sum. Beide mieteten sich dort ein. ‘Die Frau zahlte den Mietzins' für eine Übernachtung, Beide nächtigten auch hoch in der Nacht vom 22. zum 23.April im "Sem. Am 23.April 1957 wurde der Angeklagte, der: jetzt nüchtern war, von dem Portier ‘des Hotels beim Verlassen des Hotels gefragt, ob er abreisen wolle. Der Angeklagte verneinte‘ dies und gab zur'Antwort, er wolle nur sein Auto mit seinem Gepäck holen, Der Portier glaubte ihm das und ließ ihn daraufhin ohne:.Bezahlung fortgehen. Der Angeklagte und seine Begleiterin:erschienen nicht mehr in "Sc" und piieben die restliche Zeche in Höhe. von 26.30 M schuldig. ° nt

Hierzu führt die Strafkammer aus, der Angeklagte habe den Portier durch seine wahrheitswidrige Behauptung, 'erwolle den "SEE nicht. endgültig verlassen, sondern

nur seinen Wagen nebst Gepäck'holen, getäuscht. Der Portier

habe ihm das geglaubt und deshalb. jede Maßnahme zur Sicherung der Ansprüche des "SB". gegen den An-: geklagten auf Zahlung der Hotelkosten unterlassen. Der

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"" sei dadurch um den Betrag dieser Kosten geschädigt.

Das ist nicht frei von Rechtsirrtum. Denn das Landgericht sieht die Täuschungshandlung des Angeklagten anscheinend nur in seinem Verhalten- beim Verlassen des Hotels und erblickt den Schaden darin, daß der Portier es infolge der Täuschung unterlassen habe, Maßnahmen zur Sicherung der Hotelkosten zu unternehmen. Es fehlt aber jede Feststellung darüber, ob ein Einschreiten des Portiers noch Erfolg hätte haben können, ob. vom Angeklagten durch Zwangsmaßnahmen etwas zu erreichen gewesen wäre. Das ergibt auch der Zusammenhang der Urteilsgründe nicht, zumal anscheinend der Angeklagte mittellos war, insbesondere keinerlei dem Pfandrecht unterliegende Gegenstände in das Hotel eingebracht hatte.

Somit ergeben die Urteilsgründe nicht, daß der "Sachsenhof" durch die Täuschung des Angeklagten einen Schaden erlitten hat. Der Tatbestand des § 263 StGB ist daher in diesem Falle bisher nicht dargetan. Auch eine Bestrafung wegen versuchten Betruges wäre nur möglich, wenn der Angeklagte davon ausgegangen wäre, eine Möglichkeit, die Ansprüche des "Ss" durchzusetzen, wäre vorhanden und durch seine Täuschung vereitelt.

2. Da sich nicht ausschließen läßt, daß durch die Verurteilung in dem aufgeführten Falle die Strafaussprüche in den beiden übrigen Fällen zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt worden sind, waren auch diese neben der Gesamtstrafe aufzuheben,

3. Damit entfallen auch die Nebenstrafe und die Maßnahme der Sicherungsverwahrung. Sie werden nach § 76 StGB neben der Gesamtstrafe verhängt.

Im übrigen wird zur Anordnung nach § 42e StGB noch darauf. hingewiescn,daß es sich empfehlen wird, im Falle

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KB zenau der Höhe nach festzustellen, wie hoch die

Zechen gewesen sind, um die der Angeklagte KB zeprellt hat. Nur dann läßt sich einwandfrei feststellen, ob vom Angeklagten eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens

zu besorgen ist. Das wird unter Umständen bei Zechprellereien um geringe Beträge. nicht anzunehmen sein.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts. |

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer "07 Börker