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BGH Entscheidung vom 02.07.1958 – 2 StR 4/58

2. Strafsenat

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2264 019

Im Namen des volkes:

In der Strafsache

gegen

den Gebrauchswerber Günther Erwin R HD aus vo. geboren am (ED : 920 in ze,

wegen versuchter Verführung zur Unzucht u.a»

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juli 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof; Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

als peisitzende Richter.

Bundesarwalt rc als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundspeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 16. Mai 1957 mit den Fest-

slellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechismittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen versuchten Verbrechens nach 8 175 a Ar. 3 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach § 17% StGB zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt worden.

Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

1.) Nie Revision beanstandet, daß der Augeklagte nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit auf die Möglichkeit hingewiesen worden sei, einen Pflichtverteidiger zu beantragen

(§ 140 Abs. 3 StPO). Diese Rüge ist unbegründet. Denn in dem Begleitschreiben vom 6. Februar 1957, das dem Angeklagten mit der Anklageschrift in der Haftanstalt zugestellt worden ist, heißt ese "Sie haben weiterhin das Recht, binnen einer Woche nach der Zustellung dieses Schreibens zu beantragen, daß Ihnen ein Verteidiger gestellt wird". Dieser Hinweis ist nur insoweit unzureichend, als er nicht zweifelsfrei erkenzen läßt, daß ein Antrag auf Bestellung eines Verteidigers innerhalb der mitgeteilten Frist von einer Woche bei Gericht eingegangen sein muß (vgl, BGHSt 8, 105). Hierauf kann indessen das Urteil nicht beruhen; denn der Angeklagte hat keinen verspäteten, sondern überhaupt keinen Antrag gestellt.

2.) Die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht keinen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit des jugendlichen Zeugen gehört, ist offensichtlich unbegründetivgl. BGHSt 3, 52).

3.) Die Revision ist weiter der Auffassung. daß das Lendgericht gemäß § 140 Abs, 2 StPO verpflichtet gewesen wäre, dem Angeklagten auch ohne Antrag einen Pflichtverteidiger

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beızuordnen. Diese Rüge muß Erfolg haben. Wie die Erör-

terung der Sachbeschwerde zeigen wird, sind in Fällen der vorliegenden Art, die tatbestandlich am Beginn der Strafbarkeit stehen, bestimmte tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte zu beachten, die die Verteidigung für den Angeklagten immerhin so schwierig machen, daß die Mitwirkung eines Verterdäigers geboten erscheiut.

4.) Auch die Sachbeschwerde greift durch. Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte setzte sich in der BW-Anlage in VE auf eine Bank neben den im Januar 1959 geborenen Lehrling I] und tastete während eines Gesprächs wiederholt an dessen Gesäß herum. „ach einiger Zeit lud er den Lehrling ein, mit ihm ins Museum zu geben. Dieser ging auch auf den Vorschlag ein. In dem nur schwach besuchten Museum tätschelte der Angeklagte wiederum am Gesäß des I) herum und versuchte, dessen Hosenlatz aufzuknöpfen und an dessen Geschlechtsteil zu fassen. Hierauf verließ WED das Museum und verständigte die Polizei.

Die Sirsfkamner meint, das Verhalten des Angeklagten lasse keinen anderen Schluß zu, als daß er den Lehrling SOME verfünren wollte, mit ihm Unzucht zu treiben. Zugleich sieht sie den Tatbestand des § 175 SIGB als erfüllt an, weil der Angeklagte in wollüstiger Absicht mehrfach das Gesäß des Lehrlings berührte und an dessen Geschlechtsteil zu greifen versuchte.

Zum Tatbestand des versuchten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB wird indessen die Würdigung der Strafkammer dem festgestellten Sachverhalt nicht gerecht. Dieser läßt die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte mit seinen Zuädringlich-

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keiten zunächst nur prüfen wollte, ob etwa der Lehrling ED von sich aus bereit war, sich auf eine unzüchtige Betätigung einzulassen; dann hätte der Angeklagte nicht mit Verführungsvorsatz gehandelt. In diesem Zusammenhang bedart es deshalb auch näherer Feststellungen darüber, wie sich

) auf die Zudringlichkeiten des Angeklagten hin verhalten hat. Denn möglicherweise konnte der Angeklagte auf Grund dieses Verhaltens annehmen, MED sei mit unzüchtigen Handlungen einverstanden. Es ist immerhin auffällig,

daß MED. obwohl der Angeklagte bereits zudringlich geworden war, ohne weiteres mit ins Museum ging (vgl. RGSt 70, 199):

Auch gegen die Annahme eines Vergehens nach § 175 StGB bestehen Bedenken, Zur Verwirklichung äleses Tatbestandes gehören unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer (vgl. BGH in NDR 1951, 537). Deshalb ist das Wloße Streicheln des nackten Oberschenkels in wollüstiger Absicht noch nicht als "Unzuchttreiben" im Sinue des § 175 StGB angesehen worden (vgl. BGH in MDR 1955, 650). Auch ein Greifen

nach dem Geschlechtsteil oder dessen kurzes Berühren erfüllt noch nicht den Tatbestand (vgl. BGHSt |, 295).

Bsldus Busch Dr. Dotterweich

Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges ist im Urlaub ortsabwesend und deshalb verhinderi zu unterschreiben.

Baldus