Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 26.06.1958 – 4 StR 200/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2252 022
Im Namen des Volkes In der, Strafsache!
gegen
den Invaliden Paul 4 FI (Kreis SED), geboren en in Ei R
wegen versuchten Tlotschlags
hat der 4. Sirafsenat des Bundergerichishofs in der Sitzung vom 26. Juni 1958, an der teilgeriommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg \ als Vorsitzender, j
Bundeszichter Mantel Bundesrichter Dr, Sauer | Bundearichter Dr. Seibert :
-‚Bundesrichter Prof,Dr. TLang--Finrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung; ‘
landgerichtsrat Dr. me bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwalischsft,
Justiizangestellier ie als Urkundsbeamter der Geschäftspetelle,
für Recht erkannt: . ’ R
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Biegen vom 14. Dezember 1957 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist krank und neigt zu explosionsartigen Entladungen. Zwischen ihm und seinem Nachbarn Otto SCENE bestanden seit Jahren Spannungen. Als der Angeklagte am 7. Januar 1957 spät abends nach längerem Aufenthalt in einer Wirtschaft angeheitert zu seinen Haus zurückkehrte, begann der Wachhund Sc laut und anhaltend zu bellen. Dadurch kam in dem Angeklagten der in den letzten Jahren angesammelte Ärger zum Dürchbruch, Er wollte mit Otio SCHE enäsültig abrechnen. Der Angeklagte, den seine Angehörigen nicht zu beruhigen vermochten, ergriff eine eiserne Türengel (mit schwerem Enästück), schlug au? das Dach des Hundezwingers und gegen die Fensterläden des SC ' schen Hauses, wobei er gegen seinen Nachbarn wüste Beschimpfungen und Todesdrohungen ausstieß. Die Familie ScEB zeriet dadurch in große Angst. Die eigene Tochter des Angeklagten ließ die Polizei benachrichtigen. Als der hinzukommende Polizeimeister ME un die Hausecke hog, stand ihm plötzlich der Angeklagte gegenüber. Dieser glaubte, Sc vor sich zu haben, und führte mit der Türangel einen wuchtigen Schlag auf den Kopf desihm Gegenüberstehenden. Lediglich infolge einer blitzschnellen Wendung des Beamten gelang es, den Schlag aufzufangen, so daß er nur verhältnismäßig leichte Verletzungen davontrug. Vanach drängie der Angeklagte den Beamten zurück, der sich jedoch zur Wehr setzte. Erst jetzt erkannte der Angeklagte in seinem Gegner den Polizeibeamten, begann heftig zu weinen und ließ sich willig abführen.
Das Schwurgericht hat versuchten Mord verneint und den Angeklagten wegen versuchten Totschlags, begangen unter den Voraussetzungen des § 213 StGB (andere mildernde Umstände)
und des § 51 Abs. 2 StGB, zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt
Die Einzelangriffe der Hevision sind offensichtlich unbegründet. Die örtlichen Verhältnisse sind dem Schwurgericht durch die Zeugen in ausreichender Weise geschildert worden.
Die Notwendigkeit einer Ortsbesichtigung brauchte sich dem fatrichter nicht aufzudrängen. Offensichtlich fehl geht der. Vorwurf-des Verteidigers, das Schwurgericht habe sich
seine Entscheidung durch die Heranziehung des psychologischen
Gutachters Prof.Dr. Undeutsch "mehr als leicht gemacht",
Meist pflegt in Fällen dieser Art Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt zu werden, wenn der Tatrichter keinen Psycho-
logen ‚gehört hat.
Im übrigen enthält die Revisions-Rachtfertigung unzulässige Angriffe gegen die rechtlich einwandfreien Dar.- legungen des Tatrichters (§§ 261, 337 8tPO).
Der Schuldspruch ist rechtlich unbedenklich. Insbesondere ist das Vorliegen völliger Unzurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) vom Schwurgericht, in Übereinstimmung mit den Darlegungen der beiden Gutachter, rechtlich unangreifbar verneint worden.
ur Strafzumessung hat der Tatrichter ausgeführt
"Das Schwurgericht. hat aem Angeklagten insbesondere wegen der verminderten Zurechnungsfähigkeit mildernde Umstände nach § 213 StGB zugebilligt. Die Yat ist in erster
Linie auf die mißlichen nachbarlichen Verhältnisse zurück-
zuführen. Der Angeklagte ist bisher unbestraft. Er genießt in seinem Wohnort sonst keinen schlechten Leumund.
Bei der Strafzumessung hat die Kammer dieselben Gründe, die zur Zubilligung mildernder Umstände führten, noch ein-
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mal mildernd berücksichtigt. Diesen Milderungsgründen stehen jedoch erhebliche Strafschärfungsgründe gegenüber. Der vom Angeklagten verschuldete versuchte Totschlag grenzt nahe an die vollendete Tat. Nur der besonderen Geistesgegenwart
des Zeugen MED ist es zu verdanken, daß der gewollte Erfolg ausblieb. Gegen den Angeklagten spricht auch die
bei der Tat offenbarte Intensität. Das Schwurgericht hält eine Gefängnisstrafe von zehn Monaten für erforderlich, aber auch ausreichend. Dabei ist die Strafe nach § 44 StCB genildert worden."
Auch hiergegen ergeben sich keine durohgreifenden recktlichen Bedenken. Aus dem Zusammenhang dieser Darlegungen ergibt sich, daß das Schwurgericht, von § 213 StGB ausgehend, die Strafe sowohl nach den § 8 43, 44 wie auch auf Grund des § 51 Abs. 2 StGB gemildert hat. Der letzte Satz, der auf § 44 StGB hinweist, sollte ersichtlich klarstellen, daß zuch die Milderungsmöglichkeit des Versuchs nicht übersehen war:
Wenn das Schwurgericht eine Gefängnisstrafe von zehn Monaten für schuldangemessen gehalten hat, so kann dem mit ' Rechtsgrüüden nicht entgegengetreten werden. Es kommt nicht darauf an, ob, wie die Verteidigung behauptet, der Nebenkläger Sonneborn und seine Familie auf eine Bestrafung des Angeklagten keinen Wert legen; in der Hauptverhandlung haite übrigens der Vertreter des Nebenklägers Bestrafung beantragt (Bl. 85 d.A.). Jedenfalls hat sich die Tat gegen einen unbeteiligten Polizeibeamten. ausgewirkt. Nur dessen Geistes- | gegenwart und Abwehrschulung‘ wear es zu ‚verdanken, daß es nicht ‚zü schwerer Bluttat, ‚ka.
mr ao.
Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Rotberg Mantel Sauer Seibert Lang-Hinrichsen