Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 25.06.1958 – 2 StR 568/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
De 2268 092
Im Yameceını des Vo!kes
In der Strafsache gegen
aen Yonstrukteur Günter ı EEE aus DEE:
dort gebo”en ar EB 1930, zur Zeit in Untersuchungshaft, vegzer \Orücs
Lat dor 2. divaisenay% des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 21. Jaruwar 1959, en der teilgenomner habeas
Senatepräsiädent Dr. Baldue
als Vorsitzsnäer, \ Burdesrichter Prof.Ddr. Busch Bundesrichter Dr. Doiterweich äundesrichter Scharpsnseel Bundesrichter Dr. Henges
als beisitzende Richter, Oberstaatsannult ii
als Vertreter der Bunüesanwaltschäft,. Justizangestellter
als Urkunädsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntr
Die Revision des Angeklagten gägen das Urteil des Schwürgeriohts in Duisburg vom 25. Juni 1958 wird
verworfen. ,
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
On Rechts wegen
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Das Schwurgericht hat den Ängeklagten wegen Mordes zu lebenslangen Zuchthaus verurteilt und ihn die bürgerlichen chranrechte auf‘ Lebenszeit aberkanut. Kit seiner Revision besustandet er das Verfahren und äle Anwendung des sachlicnen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Verfakrensrügen
1. Nach dem Sitzungsprotokoll beschloß das Gericht zum Zwecke der Beweisaufnahme über ein Geständnis gemäß § 254 Abs. I und II SLPO die Niederschrift über die Vernehmungen des Aangsklagten zu richterlichem Protokoll des Amtsgerichts Duishurg
a) vom 27. Juni 1957 (Bl. 31 £f Bd. I d:A.), b) vom 29. Juni 1957 (Bl. 33 L£f Bd. I deA.),
und die darin in Bezug genonnenen Niederschriften Über die Vernehmung des Angeklagten zu polizeilichen Protokoll vom | 26. Juni 1957 {Bl- 15 R 2. Absatz bis Bl. 17 1. Abenta, ; 31. 17 R.drittletzter Absatz Ba. Ta.A.)'
leiztere, soweit sie die Darstellung des Angeklagten var die Geschehriess ir. der Zeit vom’Erwachen, des Angeklagten am 24. Juni 1957 bis nach seiner "Feststellung des- Todes der
U enthält, zu verlesen."
Der Beschluß wurde susgefünrt.
Die Revision, findet darin einen Verstoß Bögen. die’ 58 254;
251 Si70, de dem Angeklagten seine Aussagen bei der Polizei ': weder bei dor richterlichen, Vernchmung am 27. Juni 1957 noch bei der am 29. Juni 1957 vorgelesen“ worden seien. j
Die richterlichen Protokolle über die Vernehmung des Angeklagten am 27. Juni 1957 und 29. Juni 1957 enthalten nur
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.. 3.
dis Erklärung des Angeklagten, daß er seine bei der Polizei genachten argaben in vollen Umfang aufrscht crhalte. Es 1äßt sLch hieraus richt entnehnen, daß der Zrmittlungsrichter dem 2, Angeklagten Gen Inhalt der polizeilichen Vernehmung vorgelesen wma do3 der Angeklagte die Fassung seiner Angaben durch die 2olizei als wichtig anerkannt hat. Die Verlesung der polizeilichen Protokolle als Bestandteil einer richterlichen Ver- . nebmungsaniederschrift war daher nach § 254 StPO unzulässig
(BEST 6, 27%). Bei der richterlichen Vernehmung an 29.Juni 1957 hat der Angeklagie zwar noch zusätzliche Angaben gemacht, die
als Bestandteil des Yichterlichen Vernehmungsprotokolls verlesen werden korcnten. Das Schwurgericht hat jedoch auch die
viel weiter gcheuden Erklärungen des Argeklagten vor der Polizei verwerieti. Kire Verlesung der polizeilichen Vernehmungsprotokolle war such nach § 251 StPO nickt möglich.
auf dem Verfahrensfehler beruht indes das Urteil nicht; denn nach der Sitzungsniederschrift hai der angeklagte ausürücklich zugegeben, daß ar die in dem Protokoll der Polizei enthaltenen Angaben, so wie sie niedergelegt worden ‚seien, auch gemacht habe. Der Verwertung ‚dieser Erklärung des Angeklagten stand kein verfahrensrechtliches Hindernis ‚entgegen, sis ist Grundlage des Urteils geworden (BGHSt 1, 337; 3, 150).
2, Die Rüge, das Schwurgerichi habe seine Aufklärungspflicht verletzt, scheitert schon daran, daß die Revision nicht die Tatsachen kennzeichnei, die das Schwurgericht ihrer Auffassung nach nicht genügend erforscht hat, und auch nicht die Beweisnittel areibt, die das Gericht hätte benutzen sollen (BGHSt 2, 168).
II. Sachbeschwerde
Die sachliche Nachprüfung 1äßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Das Schwurgericht hat in eingehender, rechtlich fehlerfreier
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3sweislührung die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten erlangt Widersprüche sind nicht ersichvlich.
Nach den Urteil hat der Angeklagie in der Hauptverhandlung, nicht aber bei seinen Trüleren Angaben vor der Polizei oder vor dem Ermittlungsrichter, behauytel, er.habe die Krawatte dem Näöchen erst nach einiger Zeit um den Hals gebunden. Die Folgarung Ges Gerichts, die Abschiedsbriefe und die weiteren Zeilen des Angeklagten nach der Tat paßten in das Bild, das er zunächst von dem Tasgeschehen gegeben habs, ist möglich;
zwviügend muß sie nicht sein. Daß die Revision insoweit zu einem enderen Schluß kommt, ist ohne rechtliche Bedeutung; sie kann nicht anstelle der Folgerungen des Gerichts ihre eigenen setzen. Dics gilt auch, soweit sie bemängelt, das Gericht habe zu Unrecht die Schilderung des Todeskampfes durch don Angeklagten als Beweis für die Richtigkeit seiner systen Angaben herangezogen.
Das Urteil stellt nicht fesı, daß der Angeklagte bereits am 23. Juni 1957 dem Zeugen DB una dessen Begleiterin erklärte, die TOM volle ikn am Montagabend, dem _
24. Juni 1957, besuchen. Es führt aueh nicht den Grund an, der den Angeklagten bewog, am 24. Juni 1957 Tun aufzusuchen und ihn um Rückgabe eines Darlehens - "ZU titten. Die Ausführungen der Revisiof ‚klerzu. ‚sind Beshalb hinfällig.“
Die rechtliche ‚wirdigung ist bedenkenfrei. Nach dem Urteil hat der Angeklagte das Mädchen getötet, weil er 5, hemmungslos seinen sexusllen Trieben nachgebend,; nieht - aufgeben und es keinesfalls einem anderen überlassen wollte. Das Schwurgzericht findet darin eine triebhafte Sigensucht
'des Angeklagten und beurteilt sie als nieärigen Beweggrund.
Diese Auffassung ist rechtlich richt zu beanstanden; ‚sie
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nispricht der Kechtsprechung des Bundesgerichitshofs: Da3 der
„ntscheidung 1. BGHSt 3, 180 sin wesertlich anderer Sachver-
halt zugrundelag, kann der Revision nicht zugegeben werden.
Jaldus Busch Dr. Dotterweich Scharpenssel Menges
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