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BGH Entscheidung vom 20.06.1958 – 5 StR 208/58

5. Strafsenat

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Karl-Heinz H EB aus Te, geboren am ED 1929 in vB (Test?.),

zur Zeit in Untersuchungshaft, . wegen Betruges im Rückfall

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20.Juni 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 17.Januar 1958 nebst den Feststellungen aufgehoben

a) im Falle 1, b) im Gesamtstrafausspruch, ce) hinsichtlich der Polizeiaufsicht.

Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen

Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht

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zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat,

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges im Rückfalle in sieben Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Das Landgericht hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt und die Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, die sein Verteidiger mit sachlichrechtlichen Angriffen gegen die Verurteilungen 1, 5 und 8, gegen den Ausspruch als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und gegen die Anordnung von Polizeiaufsicht begründet hat. In diesem Umfange war das angefochtene Urteil auf Rechtsfehler zu untersuchen. Soweit der Angeklagte durch von ihm selbst unterzeichnete Schriftsätze zur Revision Stellung genommen hat, ist sein Vorbringen schon gemäß § 345 Abs.2 StPO unbeachtlich. Die Erweiterung des Revisionsamtrages durch Schreiben vom 19.Mai 1958 auf Nachprüfung der Verurteilung im Falle 9 wäre überdies verspätet.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

l. Unzulässig sind die Einzelangriffe des Beschwerdeführers gegen seine Verurteilung wegen Betruges in den Fällen 5 und 8, weil sie sich ausschließlich gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung als solche richten. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge 1äßt keinen Rechtsfehler erkennen,

2. Anders verhält es sich im Fall 1, Hier wird die Anwendung des § 263 StGB durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen.

Nach dem mitgeteilten Sachverhalt hat der Angeklagte im April 1956 der Norddeutschen Kundenkreditbank in EEE eine bei der Firma IB gekaufte Vitrine sowie eine Couch zur Sicherung eines Kredites übereignet. Dabei

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ist von ihm erklärt worden, daß diese Gegenstände weder gepfändet oder verpfändet noch mit Rechten Dritter belastet seien. Das Landgericht sieht diese Versicherung als falsch an, weil beide Gegenstände vorher schon der Sparkasse in Hannover sicherungsübereignet worden wären.

Soweit es die Couch anlangt, steht diese Annahme in Widerspruch mit Feststellungen des Urteils an anderer Stelle. Auf UA 5.8 wird nämlich dargelegt, daß der Angeklagte die bei der Firma Jim zekauften Möbel an die Sparkasse sicherungsübereignet habe; im Verzeichnis dieser Möbel (auf UA S.7) ist die Couch aber nicht enthalten,

Danach ist es also möglich, daß die Couch unbelastet durch Rechte Dritter an die Norddeutsche Kreditbank wirksam zur Sicherheit übereignet worden ist. Dann aber könnte es fraglich sein, ob der Bank infolge der unrichtigen Erklärungen des Angeklagten ein Schaden entstanden ist. Wenn nämlich der Wert der Couch hoch genug war, um den Kredit auch ohne Verwertung der Vitrine zu sichern, wären die Vorspiegelungen des Angeklagten (er sei zahlungsfähig und habe lastenfreies Eigentum an der Vitrine) nicht geeignet gewesen, einen Vermögensschaden zu verursachen, Der Senat kann dies nicht von sich aus entscheiden, weil über den Wert der Couch im Urteil nichts mitgeteilt wird.

Diese Frage verliert übrigens nicht dadurch an Bedeutung, daß sich die Norddeutsche Kundenkreditbank wegen ihrer Forderung von restlichen 203,20 M aus der Couch, die später verschwunden ist, nicht hat befriedigen können, Dieser Schaden ist möglicherweise nicht durch die bei Abschluß des Kreditvertrages verübte Täuschung, sondern durch andere nachträgliche Umstände verursacht worden.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges im

Falle 1 war daher aufzuheben,

die 3. Von dieser Aufhebung werden Strafaussprüche in

den Fällen 5 und 8 nicht betroffen. Das Landgericht hat - 5.

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insoweit die gesetzliche Mindeststrafe für Gewohnheitsverbrecher verhängt,

Es ist im vorliegenden Falle auch ausgeschlossen, daß der Tatrichter den Angeklagten ohne den Schuldspruch im Falle 1 nicht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher angesehen hätte. Diese Bewertung des Angeklagten hält übrigens auch den Einwendungen der Revision und der allgemeinen rechtlichen Untersuchung stand.

a) Die Hinweise des Rechtsmittels auf das schriftliche Vorgutachten des medizinischen Sachverständigen Dr.Kurz über die Frage der Zurechnungsfähigkeit gehen schon deshalb fehl, weil es nicht auf das vorläufige schriftliche Gutachten, sondern allein auf das in der Hauptverhandlung erstattete mündliche Gutachten des Sachverständigen ankommt. Wortlaut und Inhalt der mündlichen Ausführungen des Sachverständigen entziehen sich aber der Nachprüfung des Revisionsgerichts; das angefochtene Urteil gibt nur das Ergebnis der Darlegungen des Gutachters wieder. Zu einer näheren Erörterung im Urteil bestand übrigens kein Anlaß, weil hier -- anscheinend auch nach Meinung der Revision - an der Zurechnungssfähigkeit des Angeklagten nicht ernsthaft

gezweifelt werden konnte. Die Frage, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, hat das Gericht aber mit Recht ohne liilfe des Sachverständigen entschieden.

b) Die Entscheidungsgründe teilen zwar nicht ausdrücklich mit, ob sich die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher auf Abs.1l oder auf Abs.2 des § 20a StGB gründet. Der Urteilszusammenhang läßt jedoch deutlich erkennen, daß § 20a Abs.1l StGB angewandt worden ist. Da dessen formelle Voraussetzungen erfüllt sind und weil die Gesamtwürdigung der früheren und der jetzigen Taten den Anfeklagten deutlich als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnet, bestehen auch gegen diesen Ausspruch keine Bedenken.

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4. Die angefochtene Entscheidung hebt ausdrücklich hervor, daß Polizeiaufsicht nur "irrtümlich" angeordnet worden sei, In der Tat fehlt es beim Rückfallbetruge an einer dem § 248 StGB entsprechenden gesetzlichen Bestimmung. Nach § 38 StGB darf aber auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht nur in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen erkannt werden.

Entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts waren also die Verurteilung im Falle 1 und die Gesamtstrafe einschließlich der Anordnung von Polizeiaufsicht mit den jeweiligen Feststellungen aufzuheben,

Sarstedt Schmidt Sienmer Schmitt Börker