Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958

BGH Entscheidung vom 19.06.1958 – 4 StR 163/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

SER 163/88: 0) 2252 01€ A

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1. den Anstreicher Manfred W WB zus Ep, geh .ren am “. ED GE in DE Zur Zeit in. Strafhatt,

2. den Brunnenbauer Fritz R eus EEE, geboren an DD. > Ein 1; ‚ zur Zeit in Unter-

suchungshaft, °

3. den Kaufmann Gerhard Ma aus Ks DEREN geboren am WM. NED er —— 08, zur Zelt

in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls u.a. . \ el

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung - “ vom 19. Juni 1958, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bund esrichter Dr. Sauer. Bund esrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Hübner . 0.0. als beisitzende Richter,

Oberstaaisanwalt ERBEER “00. ails Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter uump . nr als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Br

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 10. September 1957 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hal die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. “

Den Angeklagten Re und Ve ira die in dieser Sache seit dem 11. September 1957 erlittene_ Unversuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Sirafe angerechnet,

Von Rechts wegen

Al

Gründe§

I. Die Sirafkammer hat die Angeklagten als gefährliche Gewohnheitsverbrecher wie folgt verurteilt;

WEB wegen schweren Diebstahls in vier Fällen und versuchten schweren Diebstahls in drei Fällen unter Einbeziehung der seiner Verurteilung vom 4. Juni 1956 - 22 Kus 1/56 StA Essen — zu drei Jahren Gefängnis zugrunde liegenden Einzelstrafen zu einer Gesamt strafe von acht Jahren Zuchthaus;

REED wegen schweren Rückfalldiebstahls in drei Fällen und wegen versuchten schweren Rückfalldiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von acht Jahren Zuchthaus;

Mei wegen schweren Rückfalldiebstahls und versuchten schweren Rückfalldiebstahls unter Einbeziehung der seiner. Verurteilung vom 23. September 1955 - 5 Is 9/55 StA Mönchen-Gladbach - zugrunde liegenden Strafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus zu einer Gesamtistrafe von fünf- Jahren zuchthaus.

‘ Sie hat bei allen Angeklagten die Sicherungsverwahrung angeordnet und den beiden erstgenannten die hürgerlichen Ehrenrechte für acht Jahre, ME Lür fünf Jahre aberkannt. Hinsichtlich der Mitangeklagten Dee (sieben Jahre Zuchthaus), Kof> (zwei Jahre Zuchthaus) und NO (Areieinnalp Jahre Zuchthaus) ist das Urteil rechtskräftig. Alle sechs waren erheblich und - mit Ausnahme von Me — auch mit Zuchthaus vorbestraft. Sie hatten sich

A 5 Par Er Zuen

By > EL DEN ZAPgRn

wen

eg

größtenteils während früherer Strafverbüßungen kennengeleriit 7 und nach der Entlassung aus der Strafhaft Verbindung zuein_ ander aufgenommen. Mit wechselnder Beteiligung führten .sie

in der Zeit von Mitte Dezember 1955 bis Mitte März 1954 acht schwere Diebstähle gemeinschaftlich aus, von denen jedoch drei nicht zur Vollendung gelangten. Die drei Beschwerdeführe schlossen sich mit De> zu einer Bande zusammen, deren Ziel die fortgesetzte Begehung derartiger Straftaten war. Dg>

besaß einen Volkswagen, der es ihnen ermöglichte, die durch- | er

weg nächtlich ausgeführten Taten jeweils an weit voneinander { entfernt liegenden Orten (Bad Pyrmont, Bottrop, Linne, ' Velbert, Bochum-Langenäreer, Dortmund und Bad Salzuflen) in vorzubereiten und zu verüben. Während Di regelmäßig in der Nähe des Tatorts im Wagen verblieb und für rasches Fort-

kommen aller Mittäter sorgte, drangen die anderen Teilnehner & entsprechend dem vorgefaßten Plan mittels Einbruchs oder Ein-;

steigens in die für den Diebstahl ausersehenen Gebäude ein. Bei ihren Diebesfahrten erbeuteien sie rund 5000 DM bares Geld, etwa 20 Uhren sowie zahlreiche andere Gegenstände, die ihnen mitnehmenswert erschienen. Den Erlös tweilten sie. In Dortmund und Velbert versuchten sie vergeblich, je einen Geldschrank aufzubrechen, °

II. Die Revisionen der Angeklagten rügen allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Sie wenden sich für

EN x

Nr Mal una We im einzelnen nur gegen die Annahme der DIR Strafkammer, sie seien gefährliche Gewohnheitsverbreecher, N “. und gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Die Rechts-e

a. mittel sind unbegründet.

1.) Revision WE

a) Dieser Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher gemäß § 29 a StGB verurteilt worden. Die Anwendung

RS EI De n

BA)

A t

der genannten Vorschrift setzt neben dem Vorliegen zweier rechiskräftiger Vorstrafen (Abs. 1) oder mindestens dreier vorsätzlicher Taten (Abs. 2) eine ausführliche Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters und seiner Taien einschließlich der Vorstrafen voraus, aus der sich ergibt, daß die Taten Ausdruck eines eingewurzelten Hanges sind. Die Gefährlichkeit des Täters ist dann zu bejahen, wenn im Zeitpunkt der Hauptverhandlung eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß.der Verurteilte auch in Zukunft durch weitere aus seinem. Hang entspringende Straftaten den Rechtsfrieden erheblich stören werde (BGHSt 1, 94).

Die Strafkammer hat diese Voraussetzungen bei V> bejaht. Dagegen bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie hat den bisherigen Lebensverlauf, die Persönlichkeit und das strafbare Verhalten des Beschwerdeflührers einer eingehenden Würdigung unterzogen (UA S. 20 - 23), ohne‘ sich allgemein nur auf die Darstellung seiner Vorsirafen zu beschränken. Dem vom Beschwerdeführer bezeichneien Urteil des Senats vom 19. Novenber 1953 - 4 SiR 597/53 - leg insofern ein anderer Sachverhalt zugrunde, als die dort angefochtene Entscheidung ‚ger Strafkamer, die Vortaten des Ange- . klagten nur nach Art eines St jrafregisterauszuges erwähnie, ohne nähere Feststellungen über Umfang, Ursache und sonstige "Binzelheiten der, früheren Verbrechen und Vergehen zu irellen. Im vorliegenden Fall: leitet das Tenägericht den eingevurzelten' verbrecherischeni „Hang des Beschnerdeführers zur Begehung von Eigentunsdelikten und seine Gefährlichkeit aus dem bis-

. herigen Lebenswandel’ ab, der ihm innerhalb von acht Jahren sechs zum Teil erhebliche Bestrafungen eingeiragen hat. Danach führte er ‘im Alter von 19 Jahren bereits mit Arbeitskollegen eine Serie von Zinbrüchen durch; er wurde desitcgen

im Januar 1949 zu einem Jahr neun Monaten Zuchthaus und nach Verbüßung dieser Strafe im Oktober 1950 zu einem Jahr Gefängnis

Kae . . x

ER ev Fa ANGE tt

Fe N

en: *

verurteilt. Während der folgenden Jahre gab er verschiedene ! ’

Arbeitsstellen jeweils nach wenigen Monaten auf und wechseltc#* auch seinen Aufenthalt mehrfach, ehe er i955 nach Essen u. #8: rückkehrte und von dort aus mit den anderen Nitangeklagien ' weitere erhebliche Straftaten beging. Wegen Uhrendiebstahlls ®& in Gelsenkirchen, eines weiteren Einbruchs in einem Pelzgeschäft - heide Taten sind im März 1954 begangen -, eines i Diebstahls von 4500 DM Iohngeldern, ferner von Schmuckstücken e im Werte von rund 50 000 DM (Dezember 1954), sowio anderer #& Straftaten wurde er 1954, 1955 und 1956 zu drei Gefängnis-- WM strafen von drei Jahren, zehn und ärei Monaten verurieili. g: Daneben ist ein Verfahren vor dem Schwurgericht in Osnabrück anhängig, weil er nach eigenen Angaben im März 1954 nach der, Ausführung eines Einbruchs in Lingen einen hinzukommenden - Polizeibeamten niedergeschossen hat. Das Landgericht hebt hervor, daß der Angeklagte sich durch die erliwienen Bestrafungen nicht warnen ließ, sondern immer wieder den iveg N des Verbrechens beschriit und es verschmähie, durch chrliche 3. Arbeit seinen Irbensunterhalt zu bestreiten, obgleich ihm das

möglich gewesen wäre. Bei der Ausführung der strafbaren 4 Handlungen habe er eine erhebliche Aktivität entfaltet und 7 sei. trotz seiner Jugend "in höchstem Grede abgebrüht." %. Diese Feststellungen sind eine ausreichende Grundlage für ee ‘. die Überzeugung, daß sich aus der Yürdigung des gesemten 7 Sachverhalts - einschließlich der vier schweren und drei 2, ‚versuchten schweren Diebstähle, deren der Beschwerdeführer 5

im vorliegenden Verfahren überführt ist, - seine Bigenschaft als gefährlicher Gewohnheiisverbrecher ergibt, von dem zuch in. Zukunft die wiederholte Begehung hangbedingter, erheblicher Rechtsbrüche zu befürchten ist.

2 rn

BuS

2

b) Ob das Landgericht den Abs. '! oder den Abs. 2 des § 20 ‘a StGB bei der Bestrafung zugrunde gelegt hat, ist nicht

nn [0 rn

eindeutig erkennbar. Auf UA S. 23 werden als förmliche Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift die Verurteilungen vom 31. Januar 1949 zu einem Jahr und neun Monaten Zuchthaus und die vom 13. Oktober 1950 zu einem Jahr Gefängnis bezeichnet. Dieser Hinweis 1äßt darauf schließen, daß die Strafkammer die Voraussetzungen bei Weiße des Abs. 1

als erfüllt ansieht. Dahin deutet auch die Erwähnung dieses-Absatzes auf UA S. 29 oben.

Für die Anwendung dieser Vorschrift würden die oben ,- angeführten Urteile des Landgerichts Essen allerdings nicht

‚ausreichen, Die zweite Tat muß nämlich nach der Rechiskraft des ersten Urteils begangen sein (BGHSt 7, 178). Wann die sechs schweren und zwei versuchten schweren Diebstähle, die der zweiten Verurteilung vom 13. Oktober 1950 zugrunde liegen, begangen sind, ergibt sich aus dem engefochtienen Urteil nicht unmittelbar. Die am 12. Oktober 1950 noch nicht ver- “ büßte Reststrafe wurde aber auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 3'. Dezember 1949 emnestiert; die Taten müssen daher vor dem 15. September 1949 begangen sein ($.?). Im Jahre 1949 befand sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß. Er wurde im Oktober 1948 verhaftet (UA S. 21) und verbüßte bis zum 26. Juli 1950 did ihm am 31. Januar 1949 auferlegte Zuchthausstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Die mit der späteren Verurteilung vom 13. Oktober 1950 geahndeten Taten muß der Angeklagte daher noch im Jahre 1948, also vor der Rechtskraft des ersten Urteils, verübt haben. Sie weren offenbar am 31. Januar 1949 noch nicht bekannt. Eine nach-

trägliche Gesamtstrafe wurde nicht gebildet, weil die £rüher-

erkannte Strafe inzwischen vollständig verbüßt wer (§ 79 StGB). - Die späteren Verurteilungen des Angeklagten kommen als Voraussetzungen für die Bestrafung nach § 20 a Abs. 1 StGB nicht in Betracht, weil die ihnen zugrunde liegenden Taten zeitlich erst nach den hier abgeurteilten Verbrechen

m

» » „r wirken

.

> 5 ante

begangen sind. Das Landgericht durfte deshalb den Ange- .klagten nicht nach der genannien Vorschrift als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilen,

Dieser Rechtsirrtum ist jedoch hier im Ergebnis nicht von Bedeutung. Nach dem festgestellten Sachverhalt liegen nämlich die förmlichen Voraussetzungen für die Anwendung des zweiten Absatzes des § 20 a StGB vor. Falls die Merkmale des Abs, 1 nicht erfüllt sind, kamn auch derjenige als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher bestraft werden, der mindestens drei _vorsätzliche Taten begangen hat, wenn deren Gessmtwürdigung ergibt, daß er gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist. Dann ist — im Gegensatz zu Abs. | die Strafschärfung allerdings in das Ermessen des Tatrichters gestellt. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts lassen aber in Verbindung mit der Bezugnahme auf die Absätze 1 und 2 in WAS. 17 zweifelsfrei erkennen, daß es die Strafe auf jeden Fall schärfen wollte. Es hätte sie demnach auch dann geschärft, wenn es seine intscheid ung auf

der Grundlage des § 20 a Abs. 2 StGB. getroffen hätte. Unter

diesen Umständen bedurfte es keiner kufhebung des Strafausspruchs.

c) Die Sicherungsverwahrung muß angeordnet werden, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert. Dazu hat das Landgericht ausgeführt, daß die betroffenen Angeklagien mit größter Wahrscheinlichkeit auch künftig den Rechtsfrieden erheblich stören werden; die Verbüßung der jetzt gegen sie erkannten Strafe werde sie — wie bereits früher — nicht davon abhalten; da weniger einschneidende Maßnahmen nicht aus“ reichten, um die der Allgemeinheit drohende Gefahr wirksam abzuwenden, müsse gemäß § 42 e StGB die Sicherungsverwahrvn& angeordnet werden.

RE N an

ge rin FR

EEE TRETEN IL ROT:

Egg! ah

SE: » e:-

ET

re RR: “ TR

De 4

Diese zwar knapp, aber ausreichend begründete Annahme des Tatrichters 15B4® einen Rechtsverstoß nicht erkennen. Die Strafkammer führt im einzelnen keine Gründe dafür an, weshalb weniger einschneidende Maßnahmen gegen den Angeklagten WEB nicht ausreichen. Die Schilderung seiner persönlichen Verhältnisse ergibt aber, daß er schon als 18jähriger seine in der sowjetischen Besatzungszone lebenden Angehörigen verließ, in Westdeutschland häufig seine Arbeitsstellm und den Wohnsitz wechselte, dabei -— wie seine Taten zeigen - .offenbar in sehr schlechte Gesellschaft geriet und ohne festen Halt auf den Weg des Verbrechens abglitt. Unter diesen Umständen kann auch nach der Verbüßung der Zuchthausstrafe nicht damit gerechnet werden, daß die vom Beschwerdeführer der Allgemeinheitärohende Gefahr von Rechtsbrüchen durch eine andere Maßnahme als üle Sicherungsverwahrung abzuwenden ist.

d) Im Falle 3 (Westrup in Linne) verübten zwei Spießgesellen des Angeklagten einen Einbruchsdiebstahl, den er mit ihnen als der allein Ortskundige im einzelnen verabredete; er hatte ihnen am Tage zuvor sogar em Tatort dic Lege der Räumlichkeiten, den Aufbewahrungsort der zu siüchlenden Geldkassette und die Einstiegmöglichkeiten genau beschrieben, Von der unmittelbaren Ausführung des Diebstahls hielt er sich fern, um ein Alibi nachweisen zu können; denn er fürchtete, der Verdacht der Täterschaft werde sich in erster linie gegen ihn als früheren Arbeitnehmer der Bestohlenen Fichten. . # “

Die Strafkammer hat den Angeklagten als Mittäter sowohl eines Einbruchs wie’ eines Bandendiebstahls für schuldig erachtet, Sie hat dabei übersehen, daß der Tatbestand des Bandendiebstahls die Mitwirkung am Dichstahl, d.h. das zeitliche und örtliche Zusammsmwirken miü wenigstens

4

FR

einem weiteren Bandenmitglied voraussetzt. Wer nur an der

Verabredung zum Bandendiebstahl’ beteiligt gewesen ist, ist

nicht Mittäter nach § 243 Nr. 6. Die Verurteilung als Mit. täter am Schweren Diebstahl kann aber aus einem anderen Erschwerungsgrund als .dem der Bandenmäßigkeit begründet sein. Dies trifft auf den Angeklagten zu. Denn er ist

_Mittäter eines Einbruchsdiebstahls nach § 243 Nr. 2 gewasan.

Die Mittäterschaft setzt insoweit nicht mehr voraus, als eine Teilnahme im Sinne des § 47 StGB. Mittäter in diesen Sinne aber war der Angeklagte. Er beherrschte den Geschehens ablauf ‚so maßgeblich, daß Durchführung und Erfolg der Tat entscheidend von seinem Willen abhingen.

-Die rechtsirrige Anwendung des § 243 Nr. 6 hat 0.1 weder den Schuld- noch den Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt. Denn er ist'wegen schweren Diebstahls" zu Recht schuldig gesprochen (§ 243 Nr. 2); im Strafmaß aber: durfte die Strafkammer seine besonders wirk-

same Unterstützung, der Bande 'sirafschärfend verwerten.

. Ei

2.) Revision Rue

‚Auch äisses Rechtsmittel, mit dem dur die allgemeine Sachrüge- erheben: wird, kann. keinen Erfolg haben,

8) Er ist seit 1922 weitaus am häufigsten und am schwersten wegen Diebstahls bestraft worden und hai deswegen bis 1952 annähernd 12 Jahre in Zuchthäusern verbracht: Des Landgericht bezeichnet ihn als typischen Berufsverbrecher, der aus‘ keiner der zahlreichen gegen ihn verhängien Strafen eine Lelire gezogen habe, sondern auf Grund cines ihm innewohnenden Hangds jede sich bietende Köglichkeit

ergreife, um sich an Senden Eigentun zu bereichern. Trotz seines vorgsrückten Altlırs von 60 Jahren sei er in der

!

4

Be

u = Ilse

KW,

Irre ie 3

x rt

" ,5 a PER, >

a EEE vn ne, u.

%

euere re SET . .

rn Rz ” .. PN

B BT Eugen ER

. 10 -

letzten Zeit mit beachtlicher Tatkraft immer wieder straffällig gew:rden (er war an fünf von acht Straftaten beteiligt) und werde sich auch in Zukunft nicht bessern. Die Annahme, daß er ein gefährlicher Gewahnheitsverbrecher sei, begegnet somit keinen rechtlichen Bedenken.

b) Das Landgericht nimmt an, es lägen’ die Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 StGB auch bei REM vor (Bl. 29 VA). Trotz der zahlreichen Vorstrafen trifft dies aber nicht zu. Denn die seit 1949 erlittenen Verurteilungen sind am 25, Februar 1952 nachträglich auf eine Gesamtzucht- . hausstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (neben Geldstrafen und Ehrverlust) zurückgeführt worden, die der Beschwerdeführer am 21. September 1952 verbüßt hatte. In. diesem Falle verlieren die einzelnen Verurteilungen, auch wenn sie rechtskräftig waren, ihre Eigenschaft als selbständige Strafen (vgl. Schönke/Schröder StGB 8. Aufl. § 20 a Anm. III 1 a mit weiteren Nachweisen). Es liegt dann ebensn wie bei. der ursprünglichen Gesamtstrafe nur eine Verurteilung vor. Die nächstfrühere Verurteilung zu mindestens sechsmonatiger Freiheitsstrafe erfolgte 1937; nach 1952 ist er nicht mehr schwerwiegend verurteilt worden. j »

Diese Unklarheit kann aber ebenso wie bei WEB auf sich beruhen. Denn zweifellos wollte der Tatrichter die "4 Strafe auch gegen Rp auf jeden Fall-schärfen. Auf die | Ausführungen unter 1 b) wird verwiesen. 0

Pe 2 29

c\) Die Strafkammer hat dei der Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht übersehen, daß Re nach der vollständigen Verbüßung der erkannten Zuchthausstrafe bereits 68 Jahre alt sein wird. Ihre Annahme, er werde in diesem Alter noch immer eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit bilden, zumal es durchaus möglich sei, daß er sich mit zunehmendem Alter von der Eigentäterschaft abwenden und dank

oe

m

] 1 ur Re va — % s 3 ER‘ £

seiner gr 'ßen Erfahrung auf diesem Gebiet als Teilnehmer, .. Begünstiger oder Hehler ein reiches Tätigkeitsfeld finden könne (S. 31), ist frei von Denkverstößen oder Erfahrungswig_ rigkeiten. Eine solche Verlagerung verbrecherischer Betätigung bei alternden Tätern ist häufig zu beobachten.

3.) Revision Mogiiiius»

a) Dieser Beschwerdeführer ist am 20. Mai 1948 wegen } Kriegswirtschaftsverbrechens in zwei Fällen in Tateinheit mit. Urkundenfälschung, Betrug und Preisvergehen, versuchten Krieg, wirtschaftsverbrechens in Tateinheit mit versuchten schweren Diebstahl zu zweieinhalb Jahren Zuchthaus und 50 000 RM Geld-#* strafe verurteilt worden. Sieben Monate nach der bedingten , | Entlassung aus dem Zuchthaus stahl er erneut und wurde durch $ Urteil vom 30. Januar 1951 wegen schweren Diebstahls zu einen, Jahr Gefängnis verurteilt. Diese Strafe verbüßte er bis Ende & Juli 1952. Damit sind die förmlichen Voraussetzungen für eine‘ Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher gemäß ’ § 20 a Abs. 1 StGB erfüllt.

Die Angriffe der Revision gegen die von der Strafkanne vorgenommene Gesamtwürdigung geht fehl. Das Gericht folgert einen eingewurzelten Hang des Angeklagten zur Begehung schmerer — hauptsächlich gegen Eigentum und Vermögen gerichteter -#7 Straftaten daraus, daß er trotz sehr erheblicher Strafen, die er verbüßen. mußte, immer wieder und in rascher Folge rück- e fällig wurde. In dem oben genannten Urteil vom 30. Januar 195) hielt ihm das Gericht die für ihn unheilvollen Folgen weitere $ Straftaten eindringlich vor Augen. Trotz dieser Warnung setzt u er den einmal eingeschlagenen Weg auch nach der Verbüßung de? zweiten Strafe fort. Im März 1954 verübte er mit Da und VEREEB einen bewaffneten Uhrendiebstahl, nachdem der Plan, iM ein Goldwarengeschäft einzubrechen, wegen Unstimmigkeiten 8° scheitert war. Trotz inzwischen erfolgter und verbüßter Be strafung brach er im April 1955 in das Lager einer Einkauf®-

„+ 12 -

zei

genossenschaft ein und entwendete Waren im Werte von 1500 DM, Aus der Beschreibung seiner Taten geht hervor, daß er nicht aus Not handelte. Vor der Währungsreform nutzte er seine Anstellung dazu aus, 123 Sack Weizenmehl zu verschieben. Dafür erhielt er 40 000 RM und für das erneute Fälschen einer Bescheinigung weitere 4000 RM. Außerdem versuchte er, große Mengen vgn Margarine, die seine Firma eingelagert hatte, zu stehlen. .

Dis Ännahme der Strafkammer, daß seine Taten einem eingewurzelten verbrecherischen Hang entsprangen, wird somit von den Feststellungen getragen. Er war zwar an den Taien, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, nur in zwei Fällen beteiligt. Mit ihnen beging er aber etwa zur gleichen Zeit ande- . re, bereits abgeurteilte Straftaten von besonderer Schwere. Dadurch wird zugleich das Merkmal der Bandenmäßigkeit für die hier abgeurteilten Diebstahlstaten Moiib's begründet. Inssweit liegt der Sachverhalt bei Koi und WB, sie nicht als gefährliche Gewohnheitsverbrecher verurtsilt worden sind, wesentlich günstiger.

b) Ob an Stelle der Anordnung der Sicherungsverwahrung auch weniger einschneidende Mittel ausgereicht hätten, hat das Gericht geprüft (UA S. 31). Die Zulassung der Polizeieufsicht bietet in der Regel keinen hinreichenden Schutz der Öffentlichkeit vor einem gefährlichen Genohnheitsverbrecher, Das ist nach den persönlichen Verhältnissen des Verurteilten nur ausnahmsweise der Fall (LM Nr. 1 zu § 42 e StGB). Daß solche besonderen Umstände vorlägen, igt dem Urteil nicht zu entnehmen. Seiner Gefährlichkeit für die Zukunft steht nicht ein früher erlittener Unfall entgegen, bei dem er sich die Hüfte brach. Dieses Gebrechen hatte er schon, als er zum ersten Male straffällig wurde, Die in der Rechtfertigungsschrift enthaltene Annahme, das Leiden habe sich mit den Jahren so sehr verschlechiert, daß es den Beschwerdeführer in Zukunft daran hindern werde, sich an

} | |

[73

13 -

irgendwelchen Straftaten zu beteiligen, findet im angefochtenen Urteil keine Stütze. Der Senat sieht sich daher zu einer Nachprüfung nicht in der Lage. Gemäß § 42 f Sic» dauert die Unterbringung so lange, wie ihr Zweck es erforder Sollte der körperliche Zustand des Angeklagien seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit beseitigen, so müßte die angeordnete Verwahrung schon aus diesem Grunde aufgehoben werden. j

, Das angefochtene Urteil enthält auch im übrigen keins Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten; daher war auch seine Revision zu verwerfen.

Rotberg " Sauer Seibert

Hübner . Lang-Hinrichsen