Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958

BGH Entscheidung vom 18.06.1958 – 2 StR 220/58

2. Strafsenat

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2 StR 220/58 / Pf 2264 005

Im Namen des volkes

In der Sirafsache gegen

den Elektriker Filheln Heime :.: REED. dort geboren en ED 1929, zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen versuchter Unzucht mit Kindern u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1958, an der teilgenoumen haben:

Bundesrichter Prof.Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichier Dr. Doiterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt WW in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE vei der Verkündung als Verireter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamnter der Geschäftsstslle, für Recht erkannt:

Auf die Revision ües Angeklagien wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vox 20. Dezember 1957 mit den Feststellungen aufgekoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung. und Entscheidung, auch über die Kosten des Reclıtsmiitels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechis wegen

‚0

.2.

E ründe:

Der Angeklagte ist wegen versuchter Uazucht wit Kindertu ir Tateinheit mit Erregung Öffentlichen Ärgernisses in zwei fällen zu einem Jahr urd neun Honaten Zuchthaus und Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre verurteilt worden. Das Lardgericht hat inm die zur Zeit der Urteilsverkündung fast el? ilonate bestehende Untersuchungshaft nur in Höhe von sechs konaten angerechnet.

Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

1.) Die Revisionsbegründung rügt die Verletzung des formellen und materiellen Rechts. Obwohl die Ausführungen des Verteidigers sich rur auf die kKichianrechnung eires Teils der Untersuchungshafi beziehen, ist Jen eirleitenden Worten, daß "insbesondere" die unvollstwändigc inrechnung beanstandet werde, und den Revisionsamtrage zu entnehmen, daß die ohne Kinschränkung eingelegie Revision unbeschränki aufrechterhalten wird. Die Verfahrensrüge entspricht nicht der Vorschrift des % 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

2.) Die Sachrüge ist dagegen begründet.

a) Zum Vorfall vom 18. Pebruar 1957 stellt die Strafkarmer fest, daß der Angeklagie von der 13jährigen Brigitte SchB beobachtet wurde, als er, in der Türöffnung eines Trümmergrundstücks stehend, über der Kleiäung an seinen Geschlechtsteil rieb. An einer Feststellung, daß er versucht hat, die Aufmerksamkeit des auf der gegenüberliegenden Straßenseite vorübergehenden Mädchens zu erregen urd das Kind zu geflissentlickem Bevrachten seines Treibens zu

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veranlassen, fehlt es; daß der Angeklagte gewußt habe, das Mädchen sei noch nicht 14 Jahre ali, ist zwar gelegentlich der rechtlichen Würdigung ausgesprochen; daß dies

eine selbständige Tatsachenfeststellung. sein solle, ist nicht ersichtlich. Eine solche ist erforderlich, da das Urteil nichtsüber äie äußere Erscheinung des 15jährigen, dem Angeklagten unbekennten Kindes enthält. Hiernach

kann die Verurteilung wegen versuchten Verbrechens rach

§ 176 Nr. 3 StGB in Tateinheit nit Vergehen nach § 1§ 3 StGB nicht aufrechterhalten werden.

b) Am 21. Januar 1957 spielte der Angeklagte auf demselben Grundstück an seinem entblößten Geschlechisteil, als die 12jährige Renate SEES vorüborkan, ihn sah, und. die Brigitte Sch holte, worauf beide i Mädchen ' sein Treiben bemerkien und anzeigten. ‘Auch hier fehlt es an der Feststellung von Tatsachen, "die den Schluß rechifertigen, der Angeklagte habe das Alter der Kinder gekanni. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, ob das Aussehen der Kinder so war, daß er damit rechnen mußte und gerechnet hat, sie seien noch nicht 14 Jahre alt.

c)} Die Nichtanrechnung eines Teils der Untersuchungshaft begründet die Strafkammer damit, daß zur Erziehung des Angeklagten ein längerer Zuchthausaufenihalt erforderlich sei. Das ist an ‚sich aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Jedoch wird die, neue Verhandlung und Entscheidung Gelegenheit bieten nachzuprüfen, ob die lange Dauer der Untersuchungshaft. durch Umstände verursacht

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