Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958

BGH Entscheidung vom 10.06.1958 – 5 StR 172/58

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

2221 058

5_StR_172/58

Im Namen des Volkes

In der Strafsaäche gegen

den Elektroschweißer Werner 5 ÜEEEEEEEEEEEEEEEEED aus UNE Kreis Tom geboren am EEE 1921 in. HammEEED,

wegen Betruges im Rückfall u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.Juni 1958, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte un

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 22.November 1957 dahin berichtigt, daß der Angeklagte nur die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, soweit er verurteilt worden ist. Die übrigen Kosten werden der Landeskasse auferlegt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

„2.

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Rückfallbetruges in zwei Fällen sowie wegen fortgesetzten Rückfallbetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt, im übrigen aber freigesprochen worden, Das Landgericht hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt oder Entziehungsanstalt angeordnet und ihm -— im Urteilsspruch - alle Kosten des Verfahrens auferlegt.

Seine Revision gegen dieses Urteil hat nur in der Kostenfrage Erfolg.

I.

Prozeßvoraussetzungen:

Vergeblich rügt der Beschwerdeführer, daß die Verurteilung wegen Urkundenfälschung unter Verletzung des § 207 StPO erfolgt ist.

Zu den Verfahrensvoraussetzungen, die von Amts wegen beachtet werden müssen, gehört der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens. Der Beschluß des Landgerichts vom 15.Oktober 1957 legt dem Angeklagten zur Last, "zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde, nämlich die Namensunterschrift des Gastwirts FW nit üen Spendenbetrag von 500 DM, hergestellt zu haben". Hiervon hat sich das Landgericht in der Hauptverhandlung nicht überzeugen können; es hat die Urkundenfälschung aber bereits darin gesehen, daß der Beschwerdeführer einen Briefkopfbogen Rademachers zum Spendenaufruf verwendet und so bewußt den Anschein erweckt hat, als stamme der Aufruf von Rademacher. Dieses Verhalten wird in dem Eröffnungsbeschluß allerdings nicht ausdrücklich erwähnt. Das ist aber unschädlich, weil es sich nach natürlicher Auffassung um denselben geschichtlichen Vorgang handelt.

- 3 _

- 3.

II.

Sachbeschwerdes3

1. Die sachlichrechtlichen Angriffe des Beschwerdeführers gegen den Schuldspruch sind. teils unzulässig, teils unbegründet.

a) Das angefochtene Urteil stellt wiederholt fest,. daß Frau REED der Täuschung des Angeklagten erlegen war . und ihn nur deshalb freigehalten hatte (UA S.6. unten, $.13 oben). An diese Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden, unabhängig davon, ob die Feststellungen auf den Bekundungen von Zeugen oder auf bloßen Folgerungen beruhen (einen Verfahrensangriff hat die Revision in diesem Zusammenhange nicht erhoben).

b) Die anderen Einzelangriffe gegen den Schuldspruch sind unzulässig, weil sie sich nur gegen die Beweiswürdigung als solche richten.

Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsmangel im Schuläspruch erkennen lassen.

2. Gegen die Anordnung der Unterbringung in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Rechtsbedenken.

a) Der Beschwerdeführer meint, die genossenen Alkoholmengen seien - insbesondere im ersten Falle - so gering gewesen, daß von einem "Übermaß" getrunkenen Alkohols nicht die Rede sein könne. In diesem Zusammenhange beruft sich die Revision auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 3,339}

Sie übersieht dabei, daß im vorliegenden Falle nach den Feststellungen die ‘jeweils genossene Alkoholmenge bereits “ ausgereicht hatte, um den Angeklagten in einen Rausch zu versetzen und sein Hemmungsvermögen gegenüber strafbarem Tun erheblich zu vermindern. Das gilt auch in Bezug auf den

-4-

- 4 -

gegenüber REED verübten Betrug, weil dabei "der am Vorabend genossene Alkohol noch nachwirkte" (UA S.22).

Der Beschwerdeführer hat sich also im Sinne der angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs in einen Rausch versetzt, weil er "mehr getrunken hat, als er vertragen konnte". Insoweit wäre es noch nicht einmal erheblich, wenn die Strafkammer einen Ausschluß des Hemmungsvermögens im Sinne des § 51 Abs.2 StGB mit Unrecht angenommen hätte. Denn

§ 42c StGB setzt einen solchen Rausch nicht voraus, sondern stellt es nur darauf ab, ob der Rausch die Zurechnungsfähigkeit des Täters überhaupt beeinflußt hat und Ursache dafür war, ihn straffällig werden zu lassen. Diese Vorschrift will die Allgemeinheit vor den Gefahren schützen, die erfalrungsgemäß von Trunksüchtigen ausgehen. Entscheidend

ist deshalb, daß im Rausche jeweils der Anreiz für die begangene Straftat liegt (so BGH 1 StR 511/56 vom 5.Februar 1957).

b) Nach den Darlegungen des Urteils kann auch nicht zweifelhaft sein, daß der Angeklagte "gewohnheitsmäßig" geistige Getränke im Übermaß zu sich nimmt. Er hat nämlich "von 1947 ab regelmäßig Trinktouren unternommen", bei denen er mitunter bis zu einer Woche von Hause fernblieb (UA S.4). Seine meisten früheren Straftaten sind unter Alkoholeinfluß begangen worden.

c) Die angefochtene Entscheidung läßt schließlich auch keine Zweifel darüber, daß der Hang des Angeklagten zum übermäßigen Alkoholgenuß auf andere Weise nicht beseitigt werden kann. Alle bisherigen freiwilligen Bemühungen des Beschwerdeführers, selbst eine Entziehungskur im Krankenhaus Ginsterhof sind erfolglos geblieben.

Die Maßnahme der Unterbringung in einer Trinkerheiloder Entziehungsanstalt ist daher mit Recht angeordnet worden.

3. Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge führt somit nur zu einer Berichtigung des Ausspruches über die Verfahrenskosten. Diese mußten, soweit der Angeklagte

-5-

-5.

freigesprochen worden war, der Landeskasse auferlegt werden. Wie die Entscheidungsgründe ergeben, ist dies im Urteilsspruch offenbar versehentlich unterblieben (UA S.25).

Da der Beschwerdeführer das Urteil seinem ganzen Umfange nach angefochten hat, konnte dieser geringfügige Erfolg den Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens nicht beeinflussen. |

Die Entscheidung entspricht dem Anträge des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Schnitt Börker Hoepner