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BGH Entscheidung vom 05.02.1957 – 1 StR 511/56

1. Strafsenat

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Für das Nachschlagewerk ! | 237, . 3

Gesetzr . Ste 8 42 co

Rechtssatzi Ein Rausch im Sinne des § 42 e . StGB setzt keine erverminderte Zurechnungsfähigkeit (8 51 Abs 2.

\, " Aktenzeichen‘ ; . 2 0 Veteil des BGH vom 5 leilbronn

18

tR_511/56

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Flaschner Robert C END au: \ EEE: geboren am EB 1914 in vo (<rci: SE

BE): zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen U-4s

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 5. Februar 1957, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter rg .. als Urkundsbeamter der Geschäfts setelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

| Landgerichts Heilbronn vom 18. September 1956, soweit seine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen, wegen fortgesetzter versuchter schwerer Kuppelei und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und: zwei Monaten Gefängnis verurteilt und seine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt angeoränet. Den Ausspruch dieser. Sicherungsmaßregel greift er: mit der Revision an.

Das Rechtsmittel ist begründet. -

Le Die Stkufkaniner meint, daß der Angeklagte seit dem Jahre 1953 der Trunksüucht verfallen sei und auf Grund eines inneren Hanges - fast täglich - im Übermaß Wein zu sich nehme. Die hierzu getroffenen Feststellungen sind nicht zu beanstanden, Soweit die Kevision sie angreift, ist sie unzulässig» "Auf die äußeren Umstände, die den Angeklagten nach der Ansicht des Verteidigers zum Gewohnheitstrinker haben werden lassen, kommt es nicht an. In dieser Hinsicht setzt

§ 42 ce StGB nur voraus, daß bei dem Täter ein Hang. zum übermäßigen Genuß von Alkohol entstanden ist.

2; Der Angeklagte hat, wie das Urteil feststellt, alle Straftaten unter dem Einfluß, der genossenen geistigen Getränke ausgeführt, wenn auch nicht erwiesen ist, daß hierbei . sein Hemmungsvermögen im Sinne des § 51 Abs 2 StGB erheb- \ lich vermindert war. Indessen setzt § 42 c StGB einen sol- u chen Rausch nicht voraus (vgl auch Pfundtner-Neubert, das neue deutsche Reichsrecht, II c 10 S 28 Anm 5 zu § 42 c; .s Schäfer-Wagner-Schafheutle, Ges. gegen gefährliche Gewohn- Be heitsverbprecher und über Maßnahmen der Sicherung und Bes- . serung 1934 S 123 £f, Anm 3 zu § 42 c; Ponsold, Lehrb. der gerichtlichen Medizin 8 104). Es genügt, daß der Rausch

die Zurechnungsfähigkeit des Täters überhaupt beeinflußt

hat und ihn dadurch hat straffällig werden lassen. Denn 8 42 c StGB will die Allgemeinheit vor den Gefahren schützen, die erfahrungsgemäß von Trunksüchtigen ausgehen, Entscheidend ist deshalb, daß im Einzelfalle im kausch der Anreiz für die begangene Straftat liegt.

3. Die Strafkanmer erklärt die Anordnung der Maßregel nur mit den Worten des Gesetzes für erforderlich. Das genügt nicht. Es bedarf nach der Sachlage der Prüfung, ob die mit der Untersuchungshaft und mit dem Vollzug der langfristigen Strafe verbundene zwangsweise Entwöhnung

- möglicherweise auch eine während dieser Zeit durchgeführte ärztliche Behandlung - den Hang des Angeklagten -zum übermäßigen Weingenuß beseitigen wird. Da die Erörterung dieser Frage unterblieben ist, hat die Revision Er-

folg. Dr. Hörchner Mantel _ Werner

Hübner .... Dr. Hengsberger