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BGH Entscheidung vom 14.12.1951 – 2 StR 294/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Hamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Angestellten Nerbert S EEEED ir Tamm, em SCHE W, zeboren am EEE 1905 in Dam,

wegen versuchter Erpressung u.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Dezember 1951, an der teilgenommen

haben:

Senatspräsident Dr. „loericke

als Vorsitzender, . Bundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Henneka Bundesrichter Werner

als beisitzende Richter, Erster Stantsanvwalt us

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für kecht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 18. Dezember 1950 mit den Feststellungen aufgehoben;

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1.) hinsichtlich der Verurteilung wegen ver-

suchter Erpressung in zwei Fällen, 2.) im Gesamtstrafausspruch.

Die Sache wird in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an das Landgericht zurickverwiesen.

Von Rechts wegen

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-2. Gründe:

Die Streikemmer hat den Angeklagten "wegen versuchter „_ingehung der Loppelehe, wegen Unterschlagung sowie versuchter üIrpressung in zwei Fällen" zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei iionaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersichungshaft verurteilt und ihm die bürgerlichen iLhrenrechte auf die Lauer von zwei Jahren aberkannt.

Cegen das Urteil legte der Verteidiger des Angeklagten unbeschränkt Revision ein. In den mit Schriftsatz vom 12. Februar 1951 vorgebrachten Revisionsamträgen und in, der Nevisionsbegründun,; beschränkte er das kcchtsmittel auf die Verurteilung wegen versuchter brpressung in zwei Tällen und beantragte insoweit Aufhebung des Urteils. Am 4. Oktober 1951 legte er beim Revisionsgericht eine ürklärung des Angeklagten vom 21. September 1951 über die \rmächtigung zur Beschränkung der Revision vor. Am selben Tage gin; ein Schreiben des Angeklagten ein, in welchen er seine „rmächtigung widerrief und erklärte, das Urteil in vollem Uunfange anfechten zu wollen.

Zu der in der nachträglichen Beschränkung der Revision liegenden Teilrücknahme bedarf der Verteidiger nach § 302 Abs 2 StPO einer ausdrücklichen Lrmächtigung. Diese Ermächtigung muss in dem Zeitpunkt der ürklärung der Zurücknahne vorliegen; jedoch ist der nachträgliche Tachweis zulässig (168t 21, 125). Die Erklärung vom 21. Septenber 1951 1kent ersehen, dass ‚ger. Angeklagte seinen Verteidiger ausdrücklich ermächtict hatte, die Revision auf die Verurteilung wegen versuchter irpressüung in zwei Fällen zu beschränken und im übrigen kein Rechtsmittel einzulegen. Damit ist die Vollmacht des Verteidigers zur teilweisen Zurücknahme des Rechtsmittels nachgewiesen.

Ein Widerruf oder eine Anfechtung wegen Irrtums dieser verfahrensrechtlichen Willenserklärung ist, sobald sie dem C(ericht gegenüber wirksem geworden ist, im Hinblick auf die notwendige Sicherung des Verfahrens nach

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anerkannter nechtsprechung des eichsgerichts, der sich der Senat anschliesst, unzulässig (RGSt 57, 83; 64, 164, 167). Tas Urteil unterliegt der Nachprüfung demnach nur hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchter Erpressung in zwei rTällen.

Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Ausserdem trä:,t sie vor, dass die Strafkamnmer den Beweisamtrag über Dinholung einer Auskunft bei der VVi! abgelehnt habe, da sie die unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstelle. Sollte eine solche Unterstellung aus dem Urteil nicht zu entnehmen sein, will die Revision auch einen Verstoss gegen das Verfahrensrecht durch unrichtige Anviendung des § 244 StPO behaupten.

Die Verfahrensrüge ist demnach nur bedingt erhoben. Die Revision behauptet nicht, dass das Urteil die unter Beveis gestellten Tatsachen nicht als wahr unterstellt habe, sondern stellt es nur als möglich hin. äEine derartige Verfehrensrüge ist unzulässig, da nach § 344 Abs 2 StPO die ..evisionsbegründung die den Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen angeben, demnach eine bestimmte Behauptung enthalten muss (RGSt 53, 50),

Tagegen hat die Sachrüge Erfolg.

Die Strufkammer hat trotz ihrer Bedenken über die Wichtigkeit des Vorbringens des Angeklagten unterstellt, dass der Zeuge AB I:nde 1944 ihm mündlich den Betrag von 10.000 Ri als besondere Intschädigung für eine erfolgreiche Hilfe bei einer Flucht versprochen habe; Sie geht also davon aus, dass dem Angeklagten eine Torderung gegen ACER zugestanden hat. Sie erachtet dies für unerheblich, da der Angeklagte nicht diese orderung, sondern , Gehalts- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht habe.

Der Angeklagte hat in dem Brief vom 1. Juli 1946 an ACH eri-lärt, dass er im Januar 1945 mit seiner kranken Frau Dim verlassen wollte, jedoch zezwungen wurde zu bleiben und weiter "eine sinnlose Tätigkeit zu verrich-

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ten und sein Leben aufs Spiel zu setzen"; er habe dadurch Scheden cerlitten.Ir behauptet allerdings, dass der Zeuge Ch ihn dazu gezwungen habe. Damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass der erhobene Anspruch in Verbindung steht mit dem Versprechen des A auf Zahlung von 10.000 Ti!, fells der Angeklagte ihm mit Erfolg zur Flucht verhelfe. Tas längere Verbleiben des Angeklagten in De ER ann euch dedurch mit veranlasst gewesen sein, dass er N mit :ücksicht auf die versprochene Entschädigung behilflich sein wollte. Ohne nühere Feststellung über Art, Crund, die wirkliche oder vermeintliche Bechtsverbindlichkeit der dem Angeklagten von AB ;enachten Zusage lässt sich nicht entscheiden, ob der Angeklagte mit seiner Torderung nicht den, ihm seiner Behauptung nech und von der Vtrafkamuer unterstellten, zustehenden Anspruch geltend mechte. üIrhob er aber diese von ihm für berechtigt schaltene Torderung, zo entfällt die Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern (RGSt 72, 133, 137).

Diese Bedenken bestehen auch in dem von der Strafkammer angenommenen Trpressungsversuch gegenüber -W. Auch hier unterstellt die Strafkammer, dass MM iem Angeklagten 10.000 RI versprochen hat. Das Urteil lässt aber nicht die Reci:tsgrundlage dieses Versprechens ersehen und stellt auch nicht fest, aus welchem Grunde AUEER die Zusage gegeben hat.‘

Der Angeklagte macht Gehaltsansprüche und Schäden seltend, die er dadurch erlitten haben will, dass Sup ihn und seine Frau durch "politische Unerfahrenheit und grössenwahnsinnige Veranlagung"bestimmte, weiter in Ss zu. bleiben. Infolge der fehlenden Feststellung über die l\echtsgrundlage des Zahlungsversprechens lässt sich nicht ausschliessen, dass der zugesagte Zetrag die ntschädigung für das Ausharren und für besondere Leistunsen wöhrend der Belagerungszeit in DB sein collte. In diesem Falle hätte der Angeklagte mit seiner Forderung auf Schadensersatz nur einen Teil der ihm versprochenen Leistung gefordert. Allerdings hätte es einer Prüfung

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bedurft, ob WEB nit dem Zahlungsversprechen sich persönlich oder die !irna verpflichten wollte und der Angeklagte sich bewusst gewesen ist, wer Schuldner der „orderung war. Infolge der mangelnden Feststellungen ist somit richt nachprüfbar, ob die Strafkammer ohne Rechtsirrtum die Absicht des Angeklagten, sich zu Unrecht zu bereichern, argenommen hat.

Die Verurteilung wegen versuchter _rpressung in zwei Fällen konnte daher keinen Bestand haben. Das ÜUrteil war insoweit aufzuheben. Dies hat die Aufhebung des Gesamtstraflausspruches, der auch die Aberkennung der bürserlichen ..hrenrcechte erfasst, zur t'olge.

Sollte die Strafkammer bei der neuen Verhandlung eine Absicht des Angeklagten, sich zu Unrecht zu bereichern, nicht feststellen können, wird sie prüfen mürsen, ob der Tatbestand der ilötigung nach § 240 StEB vorliegt.

Dr. „oericke Dr. Xirchner Dr. Dotterweich Henneka Werner

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