Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 04.06.1958 – 2 StR 198/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2265 089 1
ImNamen des Volkes In der Strafsache
gegen
'den Lehrer Peter Paul K Gimp z.: ve, Kreis CE, cevcren an GE 1925 1.
RE» zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht mit Abhängigen u.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichteshofs in der Sitzung vom 4. Juni 1958, an der teilgenommen haben: “
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundsesrichter 2rof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Nberstaatsanwalt > als Vertreter uer Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter uam als Urkunäsbeater der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 28. Janusr 1958 hinsichtlich der Untersagung der Berufsausübung aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Tem Angeklagten wird die seit den 29. Januar 1958
erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten "der Unzucht mit ihm zur «rziehung und Ausbildung anvertrauter Mädchen unter 14 Jahren in fünf in sich fortgesetzten Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit einem weiteren Falle der Unzucht, außerdem eines weiteren vollendeten und zwei versuchter Fälle (Verbrechen gegen § 174 Ziff. 1 in Tateinheit mit Verbrechen gegen §§ 176 Abs. 1 Ziff. 3, 43, 73, 74 StGB) schuldig" befunden und ihn zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt, auf die sie die Untersuchungshaft angerechnet hat.
Ferner hat sie dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte aui die Dauer von fünf Jahren aberkannt und ihm die Ausübung des Berufs als Lehrer in Mädchenklassen für den gleichen Zeitraum untersagt»
Die Revision des Angeklagten, die zunächst ohne Einschränkung eingelegt worden war, hat der zur Rücknahme des Rechtsmittels ausdrücklich ermächtigte Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat auf die Verurteilung im Falle
He "GE sowie auf aie Untersagung der Berufsaus-
übung beschränkt.
Das Rechtsmittel ist aur hinsichtlich des Berufsverbots begründet.
1.) Die Beanstandung, welche die Revision unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 267 Abs. 1 StPO erhebt, ist zugleich sachlich-rechtlicher Natur und wird bei der Erörterung der Sachbeschwerde behandelt, die jedoch im Falle
rn TE richt zum Erfolge führt.
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Die Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB auf den festgestellte, Sachverhalt ist nicht zu beanstanden. Die Strefkammer hat die Voraussetzungen dieser Vorschrift sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite zutreffend bejaht. Insoweit werden auch von der Revision keine Bedenken mehr erhoben.
Hingegen wird die Annahme, die an Helga He vorgenommenen Unzuchtehandlungen erfüllten jeweils zugleich die Uerkmale des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. von den Feststellungen des Urteils nicht getragen, soweit es sich um die beiden letzten Begebenheiten handelt. Hier sind, wie der Revicion einzuräumen ist, die Voraussetzungen des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht gegeben, weil nach den Darlegungen der Strafkamuer offen bleibt, daß Helga Hl schon 14 Jahre alt wer. An diesem Mädchen, das am GEB 1943 geboren ist und sonit am iD 957 ihr 14. Lebensjahr vollendet hatte, hat der Angeklagte sich bei ärei verschiedenen Gelegenheiten vergangen. Die ersie unzüchtige Handlung, die er mit ihm vorgenomuen hat, fällt in die Zeit "vor Ostern 1957", ist also begangen, als Helga HD noch im Alter von 13 Jahren stand. Die zwasite Unzuchtstat hat sich "einige Zeit später" zugetragen, währenä es zu der dritien, von der zugleich die am W 1944 geborene Liarlene TO > otrotfen wurde, "während der Sommerferien" gekommen ist. Angesichts dieser Unbestimutheit der zeitlichen Angaben - sie genauer festzulegen, war der Strafkamner oifenber nicht möglich - kann nichi ausgeschlossen werden, daß die Vorgänge sich erst nach dem 17. Juli 1957 abgespielt haben. Deshalb muß zugunsten des Angeklagten angenommen werden, daß, als er sich zum zweiten und dritten Wale in unzüchtiger Weise an Helge Hi verzing, diese schon das Alter von 14 Jahren erreicht hatie. Insoweit kaın daher der Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht als verwirklicht angesehen werden.
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Hiervon wird jedoch die Verurteilung des Angeklagten im Falle HEn/" EEE eier in Schuld- noch im Strafausspruch berührt. Die Strafkammer hat nämlich den Angeklagten neben dem fortgesetzten Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit einem weiteren hiergegen gerichteten Verbrechen zugleich des tateinheitlich begangenen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB im Ergebnis zutreffend schuldig, gesprochen, weil Helga Hgg bei Begehung der ersten Unzuchtstat 13 Jahrg alt war und weil bei der dritten Handlung, die sich
außer gegen Helga Hi auch gegen Marlene TED :ic-
tete, diese im Alter von 13 Jahren stand.
Daß sich aber die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe bei der zweiten und dritten Begebenheit den. Tatbestand des 8 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch durch sein Vorgehen gegenüber Helga > erfüllt, auf die in diesem Falle erkannte Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus zu dessen Nachteil ausgewirkt haben könnte, ist ausgeschlossen. Tie Strafkamner hat in keinem der Fälle, in denen sie eine Zuchthausstrafe für erforderlich gehalten hat, bei deren Bemessung zum Ausdruck gebracht, daß sie die jeweils featgesetzte Strafe der Art und üöhe nach gerade deshalb für geboten erachte, weil der Augeklegte durch sein Verhalten stets auch den Tatbestand des $ '76 Abe. 1 Nr. 3 StGB erfüllt habe. Maßgebend waren für sie vielmehr, wie die Strafzumessungsgründe deutlich erkennen lassen, Ger Umfang sowie die Art und Weise der Ausführung der von dem Angeklagten an den verschiedenen Schülerinnen vorgenommenen Unzuchtshand-Zungen. So werden als für die Strafbemessung bestimmend erwähnt? die häufige Wiederholung im Einzelfalle, die entwürdigenden Begleitumstände, die Unbekümmertheit, mit der sich der Angeklagte über die geschlechtliche Reinheit der Mädchen hinwegsetzte, sowie die ständige Steigerung der Zuäringlichkeiten, "angefangen von dem.Betasten dor Brüste und der Geschlechtsteile über die gleichzeitig verübte Unzucht mit den Kindern Hg und
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TED >is zu der an einen Tage zweimal wiederholten Onanie in Gegenwart und unter Finbeziehung der Ilse x. Deshalb besteht kein Anlaß anzunehmen, die Strafkammer würde die im Falle Hein" GE ausgesprochene Einzelstra?e niedriger als geschehen bemessen haben, wenn sie das Vorgehen des Angeklagten gegenüber Helga HB in jeder Hinsicht zutreffenä gewürdigt hätte. Damit ist auch die Möglichkeit zu verneinen, daß von der nicht ganz irrtumsfreien Beurteilung die Gesamtstrafe, die im Hinblick auf das Verhalten des Angekilagten in seiner Gessmtheit und auf die in den Einzelfällen ver. wirkten Strafen als milde bezeichnet werden muß, in Art und Höhe zuungunsten des Angeklagten beeinflußt sein könnte.
Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Strofkammer hat sich hierzu in den Urteilsgründen allerdings nicht näher geäußert. Das ist jedoch unschädlich, weil sich die Zulässigkeit der Nebenstrafe auf Grund des festgestellten Sachverhalts und seiner Würdigung ergibt und weil nicht ersichtlich iet, daß die Strafkamner das ihr in § 32 StGB eingeräumte Zrmessen mißbraucht hat.
2.) Hingegen zwingt das Fehlen jeglicher Erörterungen zur Aufhebung des Urteils insoweit, als dom Angeklagten die Ausübung des. Berufs als Lehrer in Mädchenklassen untersagt worden ist. Für die Anordnung eines Berufsverbots nach § 42 1 stehf
genügt es nicht, daß der Täter die strafbare Handlung unter grober Verletzung der ihm kraft seines Berufs obliegenden Pflichten begangen hat. Voraussetzung ist auch, daß das Verbot im Zeitpunkt, in dem der Verurteilte aus der Strafhaft entlassen
wird, erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer | Gefährdung zu schützen (BGH GA 1953, 1545 RGSt 74, 54)
Taß die Strafkammer dies geprüft hat, ist nicht ersichtlich»
Zu einer solchen Prüfung hätte hier aber um so mehr Veran..as- |
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Süung bestanden, als der 32 Jehre alte, bisher unbestrafte Angeklagte gleich bei der erstenVerurteilung mit drei Jahren Zuchthaus bestraft worden ist, einer Strafe, deren Verhängung und Verbüßung möglicherweise so auf ihn einwirken, daß er strafbare Handlungen der Art, wie er sie begangen hat, in Zukunft vermeidet. Die Frage des Berufsverbots auch unter diesem Gesichtspunkt zu erörtern und zu entscheiden, muß daher der Strafkamner in einer neuen Verhandlung Gelegenheit gegeben werden.
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Fr.
BETT er, . -
Baläus Busch Dr. Dotterweich
Scharpenseel Dr. Schalscha