Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958

BGH Entscheidung vom 03.06.1958 – 1 StR 219/58

1. Strafsenat

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In der Strafsache

gegen

den Graphiker Erhard GB us SC; geboren am BER 920 : REED, Kroic CREEE

wegen Meineids

hat der !., Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1958, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Geier

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Bundesamalt

als Vorsitzender, Dr. Peetz

Mantel

Dr. Hübner

Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Dr. (EEEEERD | als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 28. November 1957 im Strafausspruch mit den Fesistellungen hierzu zufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über dio Kosten des Rechtsmiitels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids zu acht Monaten Gefängnis verurteilt,

1,) Zum Schuldspruch ist seine Revision unbegründet.

Die Aufklärungsrüge ist nicht vorschriftsmäßig erhoben (BGHSt 2, ‘68). Überhaupt entzieht ihr die Revision die tatsächliche Grundlage mit der Ausführung, daß in der Hauptverhandlung die Möglichkeit einer — krankheiisbedingten - Gedächtnisschwäche des Angeklagten erörtert wurde. Daß sich das Urteil darüber nicht ausläßt, enthält keinen Verstoß gegen § 267 (Avps. i) StPO. Diese Vorschrift verlangt keineswegs, daß der Tatrichier den gesamten Haupiverhandlungsstoff in dem Urteil wiedergibt und würdigt.

Die Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO hat in Wahrheit sachlichrechtlichen Inhalt. Die Ausführungen hierzu sind jedoch im wesentlichen als bloße Angriffe gegen die Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts unzulässig. Diese enthält keinen Denkfehler. Die Revision behauptei das von der Urteilswendung, es sei "völlig ausgeschlossen", daß der Angeklagie sich bei der #idesleistung gerade der Erklärungen gegenüber Rechtsanwalt WE nicht erinnerie, die diesen überhaupt erst zur Erhebung der sonst wenig aussichtsreichen Klage gegen lWrestiunien. Damit gibt das Landgericht jedoch nur seine Überzeugung von dem tatsächlichen Verhalten des Beschwerdeführers bei der Bidesleistung, also von dem Sachverhalt im Einzelfall wieder, ohne sie als allein möglich oder schlechthin zwingend zu erachten,

wie die kevision ihm vorwirft. Auch gegen allgemeine Erfahrungs-

sätne verstößt die Beweiswürdigung der Strafkammer nicht.

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Zutreffend führt die Revision zwar aus, daß Fehrläs. sigkeit begrifflich den Vorsatz ausschließt. Das Landgericht hat aber rechilich einwandfrei festgestellt, daß der Ange. klagte nicht fahrlässig, Sondern vorsätzlich handelte.

2.) Dagegen hat der Sirafausspruch keinen Bestand, Nicht zu beanstanden ist allerdings die Erwägung des Landgerichts, es erschwere die Tat des Beschwerdeführers, daß seine Falschaussage "einen wesentlichen Punkt" des Rechisstreits beiraf. Wohl hatte der Angeklagte bei seiner Vernehmung als Zeuge den Inhalt der Unterredung mit KlWlir:. die Rückzahlung des Provisionsvorschusses richtig wiedergegeben, somit in der entscheidenden Frage die Wahrheit gesagt, £r bekundete aber dis Unwahrheit darüber, was er dem Rechts walt WED über den Inhalt jener Unierredung zur Prozeßinformation mitgeteilt hatte. Er sagte also nichi in einer Nebensache, sondern in einem der enischeidenden Frage zugehörigen Punkte falsch aus,

Rechtlich bedenklich ist aber folgende Urteilserwägung: Die Strafkammer hat auf Grund mildernder Umstände (§ 154 Abs. 2 StGB) an sich eine Strafe von 10 Monaten Gefängnis für angemessen erachtet. Weil der Angeklagte die Falschaussage aus Furcht erstaitete, sonst wegen Prozeßbetrugs bestraft zu werden, hai sie diese Strafe unter Anwendung des § 157 StGB "nochmals gemildert". Dieses Verfahren gibt dem Zweifel Raum, ok das Landgericht sich darüber kler war, daß § 157 (Abs. 1) StGB die Mindestsirafgrenze des § 154 Abs. 2 StGB von 6 Monaten Gefängnis beseitigt und demgemäß nicht nur wie diese Vorschrift einen Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren, sondern von einem Tag bis zu 5 Jahren Gefängnis zur Verfügung stellt ($ '6 SiGB). Wäre die Strafkammer der irrigen Meinung gewesen, durch

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die Mindesistrafe des § 154 Abs. 2 StGB gebunden zu sein, so könnte das die Strafzumessung zuungunsten des Beschwerdeführers beeinflußt haben.

3.) Der Nachprüfung hält weiter die Begründung nicht stand, mit der die Strafkammer es abgelemnt hat, die Sirafe zur Bewährung auszusetzen:

&) Das Urteil führt über die Persönlichkeit des Beschwerdeführers nichts näheres aus, Insbesondere ergibt es nicht, inwiefern er seinem Wesen nach "labil" ist; der fesigestellte Sachverhalt für sich allein läßt das nicht erkennen. Ebenso ist nichi ersichtlich, aus welchem "Verhalten nach der Tat" das Landgericht geschlossen hat, daß der Angsklagte "nur durch die Sirafverbüßung davon abgehalten werden kann, weiteres Unrecht zu tun". Sein Verhalten bei der Eidesleistung vor dem Amtsgericht Tübingen beirifft die Tat selbst. Auch den Eindruck, daß der Beschwerdeführer nicht die volle Tragweite und Schwere seiner Verfehlung erkannt habe, hat die Strafkammer nicht näher begründet; möglicherweise beruht er darauf, daß der Angeklagte leugnete, sich strafbar verhalten zu haben. Bloß deswegen, weil ein Angeklagter leugnet, kann ihm aber die Strafaussetzung zur Bewährung nicht versagt werden.

b) Auch das öffentliche Interesse an der Sirafvollstreckung ist nicht zureichend, zudem auch nicht widerspruchsfrei begründet. Zwar ist das Landgericht nicht, wie die Revision geltend macht, der irrigen Meinung, als

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wäre bei Verurteilung wegen Meineids die Strafaussetzung zur Bewährung schlechthin ausgeschlossen (BEHSt 6, 125, 126), Wie sich bei näherem Zusehen ergibt, hält sie nur "in einem Falle wie dem vorliegenden" die Strafverbüßung für erforderlich, damit "wahrheitsgemäße Aussagen er-- reicht und gerechte Urteile gefällt werden können, das "Sühnebedürfnis der Verletzten" befriedigt wird und andere von solchen Straftaten abgeschreckt werden. Indessen steht dsmiiv einmal nicht im Einklang, daß der Angeklagte in dem entscheidenden Punkte die Wahrheit gesagt hat. Denn nach den Feststellungen ist deshalb die unbegründete Klage abgewiesen und somit ein gerechtes Urteil gefällt worden. zum anderen waren, wie hieraus erhellt, die Strafksmmer auch nicht verkannt hat, die Folgen der Tat unbedeutend. Das Sühnebedürfnis der Verletzten kann also nur entsprechend gering sein. Als verletzt scheint der Tatrichter die beiden Parteien des Rechisstreits angesehen zu haben. Durch den Meineid hat der Angeklagte indes weder dem Kläger noch dem Beklagten Nachteil zugefügt. Ob er dies durch einen versuchten Prozeßbeirug bewirkt hat, mag auf sich beruhen. Die Sirafaussetzung zur Bewährung kann nicht wegen des Sühne-jbedürfnisses versagt werden, das für eine andere Straftat | besteht, zumal der Angeklagte ihretwegen nicht verurteilt worden ist.

Die Sirafkammer muß daher auch die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung unter Beachtung der Grundsätze,

die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierfür auf. gestellt hat, erneut prüfen (z.B. MDR 1957, 369 Nr. 41; NIW 1955, 996 Nr. 5).

nr. Geier Dr. Peetz Mantel

Hübner Dr. Hengsberger

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