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BGH Entscheidung vom 20.05.1958 – 5 StR 107/58

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes

225 In der Strafsache gegen

den Schäfergehilfen Karı W ED zu: CE, geboren am EEE 1921 ir SCENE

Kreis SEE (Thür)

wegen versuchter Verführung Minderjähriger zur gleichgeschlechtlichen Unzucht

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtslhofs in der Sitzung vom 20.Mai 1958, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ww als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 21.November 1957 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen. %

Die Sache wird zur neuen Entscheidung über die Strafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

- Von Rechts wegen -

- 2 -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Versuche der schweren Unzucht zwischen Männern nach § 175a Nr.3 StGB zu einer Gesamtstrafe von einem Jahre Zuchthaus verurteilt und ihm die Untersuchungshaft angerechnet. |

. Die Revision rügt Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts. Sie führt nur zur Aufhebung des Strafausspruchs.

I.

Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet. Entgegen der Auffassung der Revision mußte es sich dem Landgericht nicht aufdrängen, von Amts wegen einen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit des fünfzehnjährigen Zeugen Walter SW zu vernehmen. Davon konnte die Strafkammer bei dem Ergebnis der Beweisaufnahme, das das Urteil ausführlich wiedergibt und sorgfältig würdigt, ohne rechtlichen Fehler absehen.

II.

l. Das sachliche Recht ist bei der Entscheidung über den Schuldspruch richtig angewendet worden. Insoweit erhebt auch die Revision im einzelnen keine Einwendungen.

2. Sie bemängelt jedoch mit Recht, daß das Landgericht aus zwei Strafen von neun Monaten Zuchthaus (Fall SED) und sechs Monaten Zuchthaus (Fall PP) eine Gesamtstrafe von einem Jahre Zuchthaus gebildet hat. Es hätte vielmehr die beiden Einzelstrafen, da jede weniger als ein Jahr Zuchthaus betrug, gemäß § 44 Abs.3 Satz 2 StGB zunächst nach dem Maßstabe des § 21 StGB in Gefängnis verwandeln müssen, so daß auch die Gesamtstrafe nur auf Gefängnis lauten durfte (RGSt 55,97; BGH vom 6.6.1952 bei Dallinger MDR 1952,530 zu § 21 StGB). Der Strafausspruch muß daher aufgehoben werden.

- 3.

Die Entscheidung. entspricht. dem Antrage des Generalbundesanwalts.

In der neuen Verhandlung darf nach § 358 Abs.2 StPO keine höhere Gesamtstrafe als ein Jahr und sechs Nonate Gefängnis verhängt werden (vgl.BGHSt 2,96). Ebenso sind. die beiden Einzelstrafen nicht höher als auf ein Jahr, einen Monat und 15 Tage (vgl.BGHSt 7,322) und auf neun Monate zu bemessen.

Über die Anrechnung der weiteren Untersuchungshaft, die die Revision mit näheren Ausführungen beantragt, hat ebenfalls das Landgericht zu entscheiden (vgl.dazu BGH MDR 1954,371).

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt

Dr.Börker Hoepner