Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958

BGH Entscheidung vom 14.05.1958 – 2 StR 160/58

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

2_SiR 160/58 2265 079

In Namen des Yolkes

In der Strafesuche gegen

den Xrankenpfleger Hans August A sus KW: gboren an m 1325 in s .

wegen echwerer Unzucht zwischen Männern u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 14. Mai 1958, an der teilgenommen haben?

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Buach 3undesrichter Dr. Dotierweich Zundesrichter Scharpenseel Bund»erichter Hr. Schalscha

ale beisitzende Richter, 3underanwalt

als Vertreter der Bundesenwaltschaft, Justizangestellter (Em

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

Al

des Landgerichts in Saarbrücken von 9. Oktober 1957

nit den Feststellung ufgehoben, soweit er in den Fällen K } 7 un R wegen Verbrechens nach § 135 a Nr. 53 5 verurteilt worden ist,

ferner im Gesamtstrafausspruch. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Unfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung unü Enischeidung, auch über die Kosten des Rechismiitels, an Gas Landgericht zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

-2_

Gründe§

mn Sn rd mn u pub Fa mus ba ann fe in

Dice Strafkamaer het der Angoklagten wegen vier vollenleter Verbeuchen nach § 175 a Nr. 3 StCB, davon in sinen Falle in sich Tortgesetzt, wegen eines vereuchten Verbrechens nach § 175 a Ur. 3 StGB sowie wegen fortgesetzten Vergenens nach § 175 StGB ir drei Fällen - nach Abzug einer Cefängrissirafe von sechs Monaten auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom >53. Dezember 1952 - zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr und n»un Nonaten Gefängnis verurteilt und hierauf die Untersuchungs-

haft angerechnet. 1.) Dio Revision des Angeklagten ist auf die Verur-

teilung in den Fällen Kun: "EB: ER uni 2 sowie euf die KEichtgewäkrung eines bedingten Strafausstandes xemäß § 13 des Gesetzes Nr. 6 zur Durchführung der fran- „Ssisch-raarlänäischen Justizkonvention vom 3. April 1948 („nisblatt des Searlander 1948 S. 383) beschränkt. Zwar ist das Recr iewittel ohne Beschränkung eingelegt worden; auch lautei der Revisionsamtrag auf Aufhebung des landgerichtlicken Urteils schlechthin. Indessen wird zur Rechtfertligung des Antrags schon in dem einleiter.den Satz Ger Revisionabezrürdung gesagt, daß die Revision sich "gegen die

im angefochtenen Urteil erkennbaren Rechtsverletzungen der £§ 175 a, 74 und 23 StGB, sowie § 23 i.V. mit § 2 SiGB

und § 267 Abs. 3 Satz 3 StPO" werde. In der Tolgerden darlexungen wird dann unter namentlicher Anführung der Fälle run. rD, sD und RP allein zu diesen Stellung serommen, indem die Feststellungen der Strafkammer zu dem matbestendsmerknal des "Verführens" im Sinne des § 175 a Nr. 3 SiGB als unzureichend und außerdem in den Fällen

SEE vi EB die seweilige Annahme von zwei recht-

lieh selbständigen Handlungen - Verbrechen nach § 175 a

-3-

Nr. 3 StGB und Vergehen nach § 175 StGB - als rechtlich Yehlsrhaft benängelt werden. Im übrigen wirü nur beanstandet, da? die Strarkamner den Antrag der Verteidigung auf Strafaussstzung zur Bewährung allein unter dem rechtlichen Gesicrtspunkt des § 23 StGB, nicht aber unter den Voraussetzun- „on des § 13 des Gesetzes vom 3. April 1948 geprüft und beschieden und damit zugleich gegen § 267 Abs. 3 Satz 3 SLPO verstoßen habe. Diese Begründung, in der an keiner Stelle zum Ausdruck konnt, daß derüberhinaus in den !/ällen AB und FED eine Jberprüfung des Urteils srstrebt wird, 1EBt nur dis innehne zu, daß das zunächst uneingeschränkt eingelegie itschtemittel in dam eingangs umschriebenen Umfange beschränkt worden ist. Die Borchränkung ist auch wirksam erfolgt, weil Ger Verteidiger von den Angelilegten zur Zurücknahme aundräcklich aruwächtigt war.

2.) sie 80 beschränkte Revision iei teilweise bsgrünueb:

a) Zutvefrand n.cht der Berchwerdeführer geltend, daß Jie Strafkammer in den Fällen Kg. ID uni die ijerkmale ver Verführung im Sinne des 5 175 a Ir. 3 StGB nicht ausreicherd dargetan hat. Zum Begriff der Verführung g:hörl, da3 der Volljährige irgendwie auf den Willen des „uzenölichen eimwirkt, um diesen zu der Unzucht, die er an sich nicht will, gereigt zu machen, und dabei die geschlschtliche Unerfahrenheit oder die geringe YWiderstundskraft des Tugerölichen ausnutzt. Von einer Verführung kern daher keine hed> sein, wenn der Minderjährige ohne Yeeinflussung solnes „.illens schon von sich aus zur Unzucht bereit gewosen ist (Rest 70, 199; 71, 111).

T4

-4-

Das Urteil gibt in allen drei Fällen nur die Tandlungen wieder, die der Angeklagte und die Jugendlichen vorgenommen haben. Wie diese 'sich jeweils zu ‘dem - erstmaligen - unzüchiigen Vorgehen des Angeklagten gestellt haben, ob nie etwa zunächst widerstrebt haben und erst durch dessen Besinflussung gefügig geworden sind, ist nicht festgestellt. Bei der rechtlichen Würdigung heißt es zwar, der Angeklagte sei den Jugendlichen als der reifere und erfahrenere Mann gegenübergeireien; von ihm, dem Erwachsenen, sei die Initiative ausgegangen. Hiermit ist aber nur zum Ausdruck gebracht, daß er den Anstoß zur Vornahme der unzüichtigen Handlungen gegeben hat; es besagt nichts darüber, welche Einstellung die Minderjährigen der Anregung des Angeklagten gegenüber gezeigt haben. Daher kenn auch in der die rechtliche Würdigung abs@hließenden Erklärung der Strafkammer, der Angeklagte habe sich "dadurch" die sexuelle Unreife oder Unerfakrenheit der Jugendlichen zunutze gemacht, keine zureichende Darlegung des kerkmals der Verführung gesehen werden. Die Aufhebung des Urteils iet deshalb insoweit geboten, als der Angeklagte in den Fällen

reg: TED una Rp wegen Verbrechens nach § 175 a

Kr. 3 StGB verurteilt worden ist.

b) Anders ist es hingegen im Falle GB. Fier hat sich die Strafkammer bei der Schilderung des Sachverhalts zwar auch auf die Wiedergabe der unzüchtigen Handlungen zwischen dem Angeklagten und dem minderjährigen > beschränkt. Indessen hat sie ihre Feststellungen durch die Angabe weiterer Tatsachen im Rahmen der rechtlichen Erörterungen ergänzt. Danach war GP "in keinen der Fälle von sich aus zur Unzucht bereit". Jedoch verstand es der Angeklagte jeweils, ihn "trotz seines anfänglichen Sträubens üurch Berührung des Geschlechtsteils in geschlechtliche Erregung zu ver-

I A PR mn u 22

Du DE ee BT

-5-

setzen, so daß er schließlich dem Angeklagten nachgab und in die Unzuchtshandlungen einwilligte". Hierin kommt entgegen der Ansicht der Revision hinreichend deutlich zum Ausdruck, daß der Jugendliche von sich aus die Unzucht nicht gewollt hat, sondern jedesmal erst durch die Beeinflussung des Angeklagten dazu gebracht worden ist.

Auch sonst hat im Falle GP die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtisfehler

ergeben. Durch die Annahme der Tateinheit zwischen den beiden zeitlich weit auseinanderiiegenden Handlungen ist er nicht beschwert.

c) Die Verurteilung des Angeklagten wegen je eines Vergehens nach § 175 StGB in den Fällen Kb un: bagegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die Strafkamner in beiien Fällen die der ersten Unzuchtistat nachfolgenden unzüchtigen Handlungen neben dieser jeweils als eine rechtlich selbständige Tat beurteilt hat. Die Revision Übersieht, “aß auch bei einer Reihe gleichartiger, gegen dasselbe Rechtegut gerichteter Rechtsverletzungen in der Regel jede Landlung auf einem selbetändigen Vorsatz des Täters beruht und daß vor allem bei Straftaten gegen die Sittlichkeit ein den Gesamterfolg von vornherein umfassender Gesamtvorsatz nur ganz ausnahnsweise gegeben ist (BGHSt 2, 163, 167).

Sein Vorliegen mußte deher hier nicht, wie die Revision meint, schon um deswillen bejaht werden, weil die im Urteil. getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte erkennen lassen, die eine "Vorsatzerneuerung" des Angeklagien stützen könnten. Nur wenn die Strafkammer Tatsachen festgestellt haben würde, aus denen sich ergeben hätte, daß der Angeklagte

Th

+6 -

jeweils schon bei der ersten Unzuchtshandlung nit einen soin späteres unzüchtiges Vorgehen umfassenden Gesamtvorsatz tätig geworden wäre, hätte sie auch die erste Tat

in Jen Fortsetzungszusammenhang einbeziehen münsen, wobei bemerkt sei, daß ein solcher zwischen einem Verbrschen nach § 175 a Nr. 3 StGB und einem Vergehen nach § 175

StGB rechtlich möglich ist. De aber Tatsachen, die einen derariigen Gesamtvorsatz rechtfertigen könnten, im Urteil nicht angeführt sind, auch von der Revision nicht einmal behauptet werden, stellt sich die Auffassung der Strafkammer, in beiden Fällen bildeten nur die späteren Unzuchtshandlungen jeweils eine selbständige fat, nicht als rechtlich fehlerhaft der. N

A) Die teilweise Aufhebung des Urteils in den Fällen ED. "ED ri RW zieht üen Kegfalı der Gesamtstrafe nach sich, die aus den bestehengebliebenen und aus den auf Grund der neuen Verhandlung etwa festzuseizenden weiteren Linzelstrafen erneut zu bilden sein wird. Damit erhält die Strafkammer auch Gelegenheit, die Frage der Gewährung eines beäingten Strafausstandes gemäß 5 13 des Gesetzes von 3. April.1948 zu prüfen und zu entscheiden. Hierzu wird auf das Urteil des erkennenden Senats von 3. April 1957 - 2 Sta 79,57 - verwiesen.

Dee weiteren wird die Strafkamner im Falle K zu dem Alter des Jugendlichen widerspruchsfreie Feststellungen treffen müssen. Bei der Schiluerung des Sachverhalts ist als Geburtstag der 14. September 1939 angegeben; danach wäre der Minderjährige bei der ersten Unzuchtstat im Jahre 1951 erst elf oder zwölf Jahre alt gewesen. In der rechtlichen Kürdigung wird dagegen gesagt, der Angeklagte habe den damals

the “ m. ... ..00.n .* Do Be ze A . ..

« . ‚P.

BE

"15-jährigen" Zeugen verführt. Sollte der Jugendliche das Alter von 14 Jahren noch nicht erreicht gehabt haben, so würde das Vorgehen des Angeklagten auch unter dem recht-

lichen Gesichtepunkt des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu würdigen sein,

Senatspräsident Dr. Baldus Buscok Dr. Dotterweich ist beurlaubt und ortsab-

wesend und deshalb verhindert,

seine Unterschrift beizu-

fügen. Busch . "

Seharpsnseel Dr. Schalsche