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BGH Entscheidung vom 09.05.1958 – 2 StR 513/58

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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hat vom

IM NAMEN DE

v8 2264 074

S VOIXKXKES

In der Strafsache

gegen

1. den Bauunterneh

mer Peter O0 aus >: dort geboren am ai huuz

2. den Maurerpolier Ludwig ii] u (Rheinland-Pfalz), äort geboren am 906,

wegen fahrlässiger Tötung

RK

8us

der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung 3. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:

Benatspräsident

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Odberstaatsanwalt Bundesanwalt

Dr. Baldus als Vorsitzender;

Prof. Dr. Busch Dr. Dotterweich Scharpenseel

Dr. Menges als beisitzende Richter,

bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwalischaft,

Justizangestellter rmmrd als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil dos

Landgerichts in Saarbrücken Feststellungen aufgehoben.

vom 9. Mai 1958 mit den

s

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Reohtemittel, an das Land--

gericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

in der Verhandlung.

N

Die Strafkenmer hat die Angeklagten wegen fahrlässiger

Tötung verurteilt. Mit ihren Revisionen beanstanden sie das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts. Die Rechtsmiitiel haben Erfolg.

I. Verfahrensrügen

en u in gm en en ent

. Die Rüge, der Zeuge rg sei entgegen der Vorschrift

dos § 55 Abs. 2 StPO Über sein Recht, die Aussage zu verweigern, nicht belehrt worden, gsht fehl; denn hierauf kann die Revision nicht gestützt werden (BGEHSL N 213).

Die Revisionen finden einen Verfahrensverstoß darin, daß

der Zeuge FB vereiäiet wurde, obwohl er der Beteiligung an der Tat verdächtig.zsei. Diese Rüge ist begründet. Nach § 60 Nr. 3 StPO ist von der Vereidigung abzusehen

bei Personen, die der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr verdächtig sind. Beteiligt ist jeder, der in strafbarer Weise an der Tat in der gleichen Richtung wie der Angeklagte mitgewirkt hav, Dies ist auch bei Fahrlässigkeitsdelikten möglich (RGSt 64, 377; BCH NW 1952, 1105). Nach dem Urteil hat Fo dem Angeklagten Op angegeben, er sei in der Lage, einen Wasserleitungsbau durchzuführen, obwohl ihm jede Fachkenntnis zur Herstellung von Leitungsgräben fehlte und ihm die einschlägigen Vorschriften nicht bekannt waren. Er hat den apdier verunglückten St als Vorarbeiter bestimmt, der

Irüher nur als Vorarbeiter in einem Steinbruch beschäftigt war. und die Arbeiter beim Ausheben des Grabens der Haltung 5 eingesetzt, diese Arbeiten aber nicht überwacht. Hiernach besteht aber der nicht entfernt liegende Verdacht einer Fenv-- läseigkeit des FEW; seine Vereidigung war unzulässig.

Die Strafkammer hat, indem sie ihn trotzdem vereidigte, entweder den Begriff der Beteiligung oder den Begriff des Verdachts verkannt. Der selbständigen Prüfung, ob ein Verüscht der Beteiligung gegeben sei, war sie nicht dadurch enihopen, daß die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen EEMB eıncestellt hatte. Es ist auch nicht auszuschließen, daß auf diesem Verfahrensfehler das Urteil beruht. Beide Angeklagten haben zwar "den festgestellten Sachverhalt eingeräuml". Dies kann sich aber nur auf ihr eigenes Wissen beziehen, nicht jedoch darauf, welche Fachkenntnisse und Fähigkeiten FED ve? und welche Weisungen und Anordnungen er gab. Sie waren bei dem Unfall selbst auch nicht zugegen. Das Urteil kann somit schon aus diesem Grunde keinen Bestand haben.

Ii. Sachbeschwerde

= mn Iereien ee (eemlähe ammrilen nn rent

Die sachliche Nachprüfung führt ebenfalls zur Aufhebung des Urteils. Die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, um eine Fahrlässigkeit der Angeklagten bedenkenfrei bejahen zu können.

1. Besola

Die Strafkammer macht dem Angeklagten nn] zum VorwurT., daß er dem fachunkundigen ggg die Leitung der Baustelle übertrug, ohne sich über seine Fachkenntnisse und Erfahrungen im Leitungsbau hinreichend zu vergewissern und ihn mit den Unfallverkütungsvorschriften bekanntzumachen.

Nach den bisherigen Feststellungen hatte der Angeklagte gehört, FB Habe schon früher bei anderen Firmen Wasserrohrleitungen gelegt. Er hat rw: bevor er ihm die Leitung der örtlichen Baustelle übertrug, gefragt, ob er in der lage sei, den Wasserleitungsbau durchzuführen. > hat dies bejaht, chne jedoch zu sagen, daß er nur bei der Verlegung der Rohrleitungen, nicht aber beim Aushub des Grabens beschäftigi gewesen war. Jedenfalls 188t sich dem Urteil das Gegenveil nicht entnehmen. Der Angeklagte hat dann Fe erklärt, der Graben werde durch Bagger ausgehoben und er solle die Rohre Verlegen. Das Urteil trifft keine Feststellungen, ob für die Leitung eines derartigen Wasserleitungsbaues üblicherweise nur ein verantwortlicher Vorarbeiter bestellt wird, der also Erfahrungen und Kenntnisse sowohl im Ausheben eines Grabens und dessen Versteifung als auch in der Verlegung der Rohre besitzen muß und Üblicherweise besitzt. Falls dies zutrifft, bedurfte es einer Erörterung, weshalb der Angeklagte trotz der Zusicherung des Tg zu weiteren Nachforschungen über dessen Fachkunde in Erdarbeiten verpflichtet war; denn in der Behauptung, er sei in der jage, den Wasserleitungsbau durchzuführen, lag dann die versicherung, er könne auch die Erdarbeiten oränungsgemäß leiten.

Anhaltspunkte. die den Angeklagten zu Mißtrauen gegenüber BD |]

hätten veranlassen müssen, werden im Urteil nicht erwähnt. Deshalb ist es für die Frage fahrlässigen Handelns von wesentlicher

Bedeutung, ob es im Baugewerbe Üblich ist und ob es für notwendig

erachtet wird, über einen Vorarbeiter, dem die Leitung eines solchen Bauvorhabens Übertragen werden soll, bei den Betrieben, “ei denen er früner beschäftigt war, unter Umständen auch bei snderen Stellen, Erkundigungen einzuziehen, obwohl dieser Vorarbeiter selbst glaubhaft eine befriedigende Auskunft gibt. äs ist dem Urteil auch nicht klar zu entnehmen, ob sich der Anzeklagie nit der angegebenen Frage an FD >esrüste oder ob ei sich susführlich nach Art und Umfang seiner früheren Tätigkeit erkundigte, und hiernach annehmen konnte, FB; besitze genügende

Kenntnisse. Im übrigen ist bereits im ersten Abschnitt der Haltung I ein Teilstück abgestützt worden. Falls Tin

dies veranlaßt hat, hätte es der Prüfung bedurft, ob der Angcklagte hiervon Kenntuis hatte una auch deslualb — jedenialls von diesem Zeitpunkt ab - auf die Richtigkeit der Angaben des rg verbrauen und von weiteren Erkundigungen absehen durfte.

Weshalb die von > veranlaßte Einstellung des verunglüchlen St als Vorarbeiter dem Angeklagten zum Vorwurf gereichen soll, wird von der Strafkammer nicht dargetan. Wenn a] weiterhin die ständige Aufsicht der Baustelle behalten sollte und behielt, wäre ein solcher Vorwurf jedenfalls unbegründet

Die bisherigen Feststellungen ermöglichen somit dem Revisionsgericht keine Nachprüfung, ob die Strafkammer zu Recht die Schuld des Angeklagten bejaht hat. Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer nochmals eingehend die tatsächliche Fachkunde des rg prüfen müssen. Ausgangspunkt hierfür kann die Frage sein, ob etwa FTD die Abstützung eines Teilstücks der Haltung 1 angeordnet und warum er dies getan hat.

2. Kolter

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Die Strafkammer findet die Fahrlässigkeit des Angeklagten > darin, daß er sich nicht selbst überzeugte, ob rD die erforderlichen Kenntnisse habe, um die Notwendigkeit von Verbaunaßnahmen zu erkennen und sie richtig durchzufükren, nd deß er BB nicht genügend Überwachte.

Inhaber des Bauunternehmens ist der Angeklagte ©

KB ist bei ihm als Bauhilfsführer tätig. OB re. rn

eingestellt, da er ihn für fachkundig hielt. Im Urteil wird nicht näher dargelegt, ob und wie OR den KEEP zesenüber

uie Bcirauung des FED begründete. 2s ist deshalb nicht erkennbar, weshalb für den Angeklagten xD die Verpflichtung besuand, sich selbst noch Über die Kenntnisse und die Erfahrungen eines Vorarbeiters zu vergewissern, den der Inhaber des Unternehmens als geeignet befunden und mit der Leitung einer ört-Lichen Baustelle beauftragt hatte. In der Regel wird dem Unverwehenen, mag er auch eine Abteilung zu leiten oder, wie hier, mehrere Baustellen zu überwachen haben, keine Befugnis zustehen, die Einstellung eines Arbeiters und die Zuteilung.der von diesem zu ewledigenden Aufgaben durch den Unternehmer nachzuprüfen oder hiergegen Vorstellungen zu erheben, falls nicht besondere Unstände hierfür vorliegen. Solche sind nicht dargetan.

TED war vorher in dem Betrieb zwar nur als Schmied tätig. Dies schloß aber nicht aus, daß er durch seine Beschäftigung in früheren Jahren ausreichende Erfahrungen und Kenntnisse in Erdarbeiten besaß und daß KB annehnen durfte, OB Have sich vor der Übertragung der ürtlichen Baustelle hiervon Kenntnis verschafft. Das Urteil führt schließlich auch keine Umstände an, die während der Arbeiten bei dem Angeklagten X] Zweifel an den Kenntnissen des aD erwecken mußten. Solche konnten bei ihm jedenfalle dann kaum auftauchen, falls FEED :ie Versteifung des Teilstückes der Haltung ! oränwigsvsemäß angeordnet hatte.

Nach den Feststellungen hat der Vertreter des Kreisbauantes am 10. September 1957 die Arbeiten bei der Haltung 5 untersagt, da zuerst die Haltung 2 fertiggestellt werden sollte. FEED Hai; sigennächtig die Arbeiterkolonne am 14. Septeuber 1957 bei der Haltung 3 eingesetzt, ohne sie zu Überwachen. Das Urteil führt nicht aus, daß der Angeklagte KB ;rotz der Untereagung der Arbeit bei der Haltung 3 damit rechnen mußte, TggBp weräs den Graben dieser Haltung am 14. September 195” ausheben lassen. Ist dies nicht der Fall gewesen, is; es für die

Frage der Fahrlässigkeit ohne Bedeutung, daß der Angeklagte die Baustelle nicht an diesem Tage besuchte.

Die Revision bringl vor, der Angeklagte habe Fe seiract. oh er die Arbeiten austühren könne, jedoch eine Über den Zweifel unmutige Antwort erhalten, a) habe ferner dem Vertreler des Kreisbauamtes verschiedene fachliche Fragen richtig beantworvev. Das Urteil hat diese Tatsachen nicht festgestellt. Das Vorhringen ist daher unbeachtlich. Der Angeklagte hat jedoch Gelegerheit, in der neuen Verhandlung etwaige notwendige Beweisamträge in dieser Richtung zu stellen.

Auf folgendes sei noch hingewiesen: In dem Urteil darf nicht erkenntlich gemacht werden, daß das Gericht von der Schuld der Angeklagten einstimmig überzeugt ist (vgl. § 198 GVY@). Eine Auflage nach § 24 StGB ist nicht in dem Urteil, sondern durch Beschluß auszusprechen (§ 268 a StPO; BGH NJW 1954, 522).

Baldus Busch Dr.Dotterwei.h Scharpenssel Menges