Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958

BGH Entscheidung vom 06.05.1958 – 1 StR 159/58

1. Strafsenat

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StR 159/58 | f) 25715 974

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

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Zeit in Stirafhaft, wegen Beihilfe zum Meineid

hat der ?!. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung am ‘3. Mai 1958 auf Grund der Hauptverhandlung vom 6. Mai 1958, an der teilgenomnen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peotz Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin \

Bundesrichter - Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichishof MB rei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten AB segen das Urteil des Landgerichts Ulm/Donau vom i4, Novenber 1957 wird die Sache zu neuer: Verhandlung und Entsche).- dung über eine Gesamtstrafe und über die Kosten des Rechtsmiiitels an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Meineid zur Zuchihausstrale von einem Jahr ist an sich weder verfahrensrechtlich noch sachlichrechllich zu beanstanden.

Einen Antrag des Angeklagten auf Beiordnung eines Pflichiverteidigers enthalten die Akten nicht. Der behauptete Verfahrensverstoß gegen § 40 Abs. i Nr. 2 und Nr. 5 StRO liegt daher nicht vor.

Sachlichrechtlich ist zwar nicht unbedenklich, daß die Strafkammer den Beschwerdeführer der Beihilfe zum Meineid auch durch Unterlassung für schuldig erachtet hat. Indessen ist weder der Schuldspruch noch der Strafausspruch hiervon zuungunsten des Angeklagten beeinflußt, Denn dadurch, daß er die Falschaussage mit Schrag verabredei hatte und bei dessen Vernchmung ausdrücklich als richtig bezeichnete, hat er, wie das Landgericht auch fesistellt, diesen in seinem Entschlusse bestärkt, die unwahre Aussage eidlich zu bekräftigen. Er hat somit insoweit durch (positives) Handeln - nicht durch Unterlassen — zu der Straftat des Schrag Beihilfe geleistet. Das hat die Strafkammer aber ohnehin angenommen. Den Umstand, daß er die Tai auch noch durch eine Unterlassung gefördert habe, hat sie nicht straferschwerend berücksichtigt.

Die Sache muß dennoch zurückverwiesen werden, weil das Landgericht keine Gesamtstrafe mit der Strafe aus dem Urteil des Landgerichis Kempten vom 8. Pebruar 1957 gebildet hat. Der Angeklagte hat die Tat, derentwegen er jetzt abgeurteili

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ist, vor jenem Urteil begangen und die Strafe daraus noch nicht verbüßt; wie die Strafkammer festgestellt hai, verbüßt er sie zur Zeit \§§ 74, 79 StGB; BGHSL 3, 277, 280; BGH IM Nr. 2 zu § 460 StPO; Nr. 9 und Nr, 15 zu § 79 SieB).

Dr. Geier Dr, Peetz Werner

Mariin Hübner