Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 29.04.1958 – 5 StR 431/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
; Eine Niederschrift über eine eidliche richterliche Vernehmung darf nur verlesen werden, wenn 1. entweder der den Eid abnehmende Richter die Vernehmung selbst vorgenommen hat oder wenn in seiner Gegenwart die Aussage dem Vernommenen vorgelesen worden ist, 2. wenn er ferner vor der Eidesleistung die Leitung der Verhandlung übernommen hat. Das muß aus der von ihm unterzeichneten Niederschrift hervorgehen.
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Gesetz: StPpo §§ 66b, 251 Abs.1 Nr.3, Nordrh.-Westf. Gesetz über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (GVBl 1956,131) § 24 Abs.2
Rechtssatz:; Eine Niederschrift über eine eidliche richterliche Vernehmung darf nur verlesen werden, wenn
1. entweder der den Eid abnehmende Richter die Vernehmung selbst vorgenommen hat oder wenn in seiner Gegenwart die Aussage dem Vernommenen vorgelesen worden ist,
2. wenn er ferner vor der Eidesleistung die Leitung der Verhandlung übernommen hat.
Das muß aus der von ihm unterzeichneten Niederschrift hervorgehen.
Aktenzeichen: 5 StR 431/58 Urteil des BGH vom 21.0ktober 1958 LG Berlin
5 StR_431/58
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den kaufmännischen Angestellten Rudolf K EEE» zus Dim geboren am EEE 1907 in reipKreis Ka,
zur Zeit in Untersuchungshaft, - Sachbezeichnung: TEE u.2. -
wegen Anstiftung zum Meineid
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21.0Oktober 1958, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr.Börker
Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof im als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Rudolf Kin wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 29.April 1958 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung gegen den Angeklagten Rudolf KB an das Landgericht zurückverwiesen, das’auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum Meineid zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen werden zu können, und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für zwei Jahre aberkannt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts,
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Is
Durch Beschluß der Strafkammer vom 14.Februar 1958 war der Zeuge Ad vom Frscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung seines Wohnortes vom Sitz des Gerichts entbunden worden. Er war auf Ersuchen der Strafkammer am 1.April 1958 durch das Amtsgericht in Mülheim/Ruhr vernommen worden.
Der Zeuge wurde von dem Referendar Ke: als Richter kraft Auftrages vernommen und erklärte nach der Eidesbelehrung:
"Ich heiße Wilhelm Anm, bin 67 Jahre alt, Pensionär in NM ae
Die Angeklagte Po ist eine Nichte meiner Frau,
Infolge einer Kehlkopfoperation bin ich nicht in der Lage zu sprechen,
Ich habe einen Schriftsatz gefertigt, der im wesentlichen das alles enthält, was ich zur Sache sagen kann.
Ich nehme den Inhalt dieses Schriftsatzes sowie den Inhalt meiner pol.Vernehmung vom 5.11.1957 B1.63, die mir nochmals vorgelesen worden ist, in vollen Umfange in Bezug. Ich kann meine Angaben mit gutem
Gewissen beschwören. ,
vsg.u.
gez.Wilhelm AdinEe ''
-5;. Sodann heißt es im Vernehmungsprotokoll:
"Der Zeuge wurde durch Herrn Gerichtsassessor Ce» vereidigt." Die Niederschrift ist von dem Referendar und von der Urkunädsbeamtin der Geschäftsstelle unterzeichnet worden,
In der Hauptverhandlung vor der Strafkammer ist nach Anhörung aller Beteiligten folgender Beschluß verkündet und ausgeführt worden:
"Das Protokoll des Amtsgerichts Mülheim/Ruhr vom l1.April 1958/Blatt 117 d.A. ff. über die Vernehmung des Zeugen "ilhelm A und die hier in Bezug genommene Aussage vor der Polizei Mülheim/Ruhr vom 5.November 1957 bzw. des Schriftsatzes dieses Zeugen Bl.118 ff.d.A. sollen gemäß § 251 Abs.l ziff.3 StPO verlesen werden, da der Grund seiner kommissarischen Vernehmung wegen großer Entfernung heute noch fortbesteht,"
Sodann wurde festgestellt, daß der Zeuge beeidigt ver-
nommen worden ist, II,
An die kommissarische Vernehmung des Zeugen Aginir und an die Verlesung des in dem Beschluß der Strafkammer angeführten Schriftsatzes knüpft die Revision folgende Verfahrensrügen:
1. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, er sei nicht rechtzeitig zu dem Vernehmungstermin vor dem ersuchten Amtsgericht geladen worden, auch sei ihm und seiner Verteidigerin die Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen nicht vorgelegt worden.
Die angeführten Mängel sind unbeachtlich, weil der Angeklagte und seine Verteidigerin sie bei der Erörterung, ob das Vernehmungsprotokoll verlesen werden solle, nicht geltend gemacht haben (BGH NJW 1952,1426; BGHSt 9,24,28).
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2. Die Revision meint, die Vernshmung vor dem ersuchten Amtsgericht in Külheir/Ruhr entspreche nicht den Erfordernissen einer ordnunssgemäßen Zeugenvernehmung. Es sei unzulässig, daß der Zeuge von dem Referendar Kg» als Richter kraft Auftrages vernommen, aber von dem Gerichtsassessor CB vereidigt worden sei,
Dem ist zuzustimmen; jedenfalls liegt eine gemäß § 251 Abs.1l Nr.3 StPO verlesbare Niederschrift über eine eidliche Bekundung des Zeugen Am nicht vor.
Nach §§ 24 Abs.2 des Nordrhein-Westfälischen Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst vom 9.April 1956 (GVBl 1956,131) sind Referendare als Richter kraft Auftrages nicht befugt, Urteile und Haftbefehle zu erlassen oder Eide abzunehmen. Sie können nach § 26 Abs.4 a der Vercränung zur Durchführung des angeführten Gesetzes (GVBl 1956,169) mit der Erledigung von Rechtshilfeersuchen mit Ausnahme der Reeidigung beauftragt werden,
Es braucht nicht entschieden zu werden, ob es hiernach schon unzulässig war, einen Raferendar zu beauftragen, weil das Ersuchen der Strafkammer darauf gerichtet war, den Zeugen AB eiälich zu vernehmen. Jedenfalls in dem Augenblick, in dem nach der Überzeugung des Richters kraft Auftrages der Vereidigung gesetzliche Hindernisse nicht entgegenstanden, mußte der Zeuge durch einen Richter vernommen werden, der uneingeschränkt die Befähigung zum Richteramt hatte und in der Lage war, den Zeugen zu vereidigen.
Es kann nun nicht der Sinn der angeführten Bestimmungen sein, daß dieser Richter sich lediglich auf die Eidesabnahme beschränkt. Der Inhalt der angeführten Bestimmungen 1äßt klar erkennen, daß eincm Richter kraft Auftrages schwierigere und einschneidende Entscheidurgen nıcht anvertraut werden sollen. Als eine derariige Entscheidung wird neben dem
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Erlaß von Urteilen und Haftbefehlen auch die Abnahme von Eiden angesehen. Das kann nur bedeuten, daß die endgültige Entschließung darüber, ob die Voraussetzungen zur Abnahme eines Eides vorliegen, von einem Richter getroffen werden soll, der allgemein die Befähigung zum Richteramt hat. Dieser kann aber seine Entscheidung nur treffen, wenn er die Aussage des Zeugen kennt.
Der den Fid abnehmende Richter muß auf jeden Fall die Leitung der Verhandlung übernehmen, die Aussage noch einmal verlesen lassen und diesen Teil der Niederschrift unterschreiben. Das sind wesentliche Formerfordernisse. Nur wenn sie erfüllt sind, liegt - worauf es hier nur ankommt - ein gemäß § 251 Abs.1 Nr.3 StPO verwertbares Protokoll über eine eidliche richterliche Vernehmung vor. Die in der Hauptverhandlung verlesene Niederschrift entspricht diesen Erfordernissen nicht,
3. Außerdem beanstandet es die Revision mit Recht, daß in der Hauptverhandlung auch der von dem Zeugen Au überreichte Schriftsatz verlesen werden ist,
Die Strafkammer hat anscheinend übersehen, daß nach dem Protokoll über die (uneidliche) Vernehmung des Zeugen ACH diesem der von ihm überreichte Schriftsatz nicht vorgelesen worden ist, sondern nur seine polizeiliche Vernehmung. Nur sie ist zum Inhalt des richterlichen Protokolls geworden.
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Der Schriftsatz durfte daher gemäß § 251 Abs.1 Nr.3 StPO nicht verlesen werden. Da das Urteil auf diesem Verstoß beruhen kann, mußte es aufgehoben werden, ohne daß es auf die weiteren Revisionsrügen ankan.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Siemer Schmitt Börker Hoepner