Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 29.04.1958 – 5 StR 10/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_10/58
2220 024
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Eisenflechter Rudolf H EB zus >EEEEEEEEEED, geboren am EEE 1901 ir Sun.
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i.R.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29.April 1958, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr EB in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr ED vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär Win der Verhandlung,
Justizangestellte MW rei der Verkündung als Urkundsbeante der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 1.Oktober 1957 im Strafausspruch wie folgt geändert; ’
Der Angeklagte wird zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Die bis zum 23.April 1958 erlittene Untersuchungshaft wird in vollem Umfang auf die Strafe angerechnet.
II. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründejz3
Die Strafkammer h:t den Angeklasten wegen schweren
Dievstahls im Rückfall unter Anrechnung der Untersuchungs-
haft zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.
Die hevision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil in zulässiger Beschränkung des Rechtsmittels nur an, soweit es die Bemessung der Strafe betrifft. Sie rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach § 244 Abs.1 StGB beträgt die gesetzliche Mindeststrafe für einen schweren Rückfalldiebstahl im Regelfall zwei Jahre Zuchthaus. Dieser Fall ist hier gegeben, Die Strafkammer hit die Voraussetzungen des § 51 Abs.2 StGB sowie das Vorhandensein mildernder Umst(nde im Sinne des § 244 Abs.2 StGB ohne Rechtsirrtum verneint. Daß sie trotzdem nur eine Zuchthausstrafe von einem Jahr und acht Monaten verhängt hat, bedeutet eine Verletzung des § 244 Abs.1l StGB. Das Revisionsgericht erachtet in Übereinstimuung mit dem Antrage des Generalbundesanwalts die gesetzliche lindeststrafe von zwei Jahren Zuchthaus für angemessen. Der Mangel wird gemäß § 354 Abs.1l StPO durch entsprechende Änderung der Urteilsformel behoben.
Sarstedt Schmidt Schmitt
Börker Hoepner