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BGH Entscheidung vom 29.04.1958 – 1 StR 131/58

1. Strafsenat

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131/58 3_SıR 131/58 2316 084 Im Namen des Volkes

In der ätrafsache gegen

den Kraftwagenverkäufer Horst S Ep aus OENEEED, geboren an EEE 192). in CE , Kreis OGEEEEED :

wegen Meineids u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender Bundesrichter Dr. Pestz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,

Obersiaatsanwalt beim Bundesgerichtshof rg bei der Verklindung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 18. November 1957 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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2.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids in Tateinheit mit fortgesetztem betrügerischen Bankrott, wegen Betrugs in zwei Fällen und wegen erschwerter Unterschlagung zur Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis ver-

urteilt, Die auf die allgemeine Sachrüge gestütizte Revision des Angeklagten ist wirksam auf die Verurteilung wegen Meineiäds

in Tateinheit mit fortgesetztem betrügerischen Bankrott beschränkt. Sie hat keinen Erfolg. 1. der Tatbestand des Meineids (§§ 154 StGB, 807 ZPO) ist nach der äußeren und inneren Tatseite rechtsirriunsfrei festgestellt, Die Strafkammer hat insbesondere zutreffend angenommen, daß der Angeklagte verpflichtet war, den im Zeitpunkt der Leistung des Offenbarungseiäs (2. August 1956) an die Finanzierungsgesellschaft Boteck sicherungsübereigneten Personenkraftwagen Marke Borgward (Isabella) im Vermögensverzeichnis aufzuführen; denn nach der rechtlich nicht angreifbaren Überzeugung des Landgerichts stand das Anwarischaftsrecht auf die Rückübereignung des Kraftiwagens dem Angeklagten, nicht seiner Ehefrau zu. Die Pflicht zur Angabe üleses Vermögenswerts entfiel auch nicht, deshalb, weil der Angeklagte bei. Abschluß des Sicherungsübereignungsvertrages (24. Oktober 1955) nicht Eigentümer des Krafiwagens gewesen war und deshalb der Firma Boteck in diesen Zeitpunkt noch kein wirksames Sicherungseigentum hatte verschaffen können; denn die Lieferfirma, unter deren Zigentumsvorbehalt der Kraftwagen damals noch stend, hatte der Sicherungsübereignung nach Tilgung der ihr gegen den Angeklagten zustehenden Forderungen zugestimmt /§ 185 Abs. 2 BGB).

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2 Den fortgesetzten betrügerischen Bankrott (§ 239 Abs. 1 Ar. 1 KO) hat das Landgericht darin gesehen, daß der Angeklagte in der Absicht der Gläubigerbenachteiligung den genannien Kraftwagen bei der Leistung des Offenbarungseids verschwieg (Verheimlichen eines Vermögensstückes) und anschließend (am 8. August 1956) an die Firma Stöger verkaufte und übergab (Beiseiteschaffen eines Vermögensstückes). Auch diese rechtliche Würdigung 1äßt keinen Feuler erkennen,

kit Recht ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß der Kraftwagen ein zur Konkursmasse gehöriges Vermögensstück im Sinne des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO war, obwohl er im Zeitpunkt der Leistung des Offenbarungseids durch den Angeklagten und des Verkaufs an die Firma Stöger der Finanzierungsgesellschaft Boteck sicherungsübereignet war. Denn das Anwartschaftsrecht auf Rückübereignung des Krafiwagens hatte für den Angeklagten und die Konkursgläubiger zumindest einen Vermögenswert in Höhe des Unterschieäsbetrags zwischen dem damaligen Verkaufswert des Kraftwagens (etwa 4.000,- DM) und der der Firma Boteck gegen den Angeklagten noch zustehenden Restforderung von 2.048,75 DM (vgl. BGHST 3, 32, 34 fi; 5, 120).

Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Ansicht der Strafkammer, daß der Angeklagte sowohl durch das Verschweigen des Kraftwagens bei der Leistung des Offenburungseids als auch durch den Verkauf des Fahrzeugs an die Firma Stöger ien Tatbestand des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO verwirklicht hat und daß die zwei Taten ein fortgesetztes Verbrechen bilden, Gas mit dem Meineid tateinheitlich zusemmentrifft. Das (für die Entscheidungssammlung des Bundesgerichishors bestimmte) Urteil des erkennenden Senats vom 20. Dezember 1957 - 1 StR 492,57 -, demzufolge das Verheimlichen und das

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Zeiseiteschaffen eines zur Konkursmasse gehörigen Vermögens-

ı. stückes als ein Verbrechen des betrügerischen Bankrotts an-

zusehen sind, betrifft den Fall, daß das Verheimlichen dem Beiseitsschaffen nachfolgt. Ob nur eine (einheitliche) Stra®- tat auch dann anzunehmen ist, wenn der Gemeinschuldner einen Gegenstand zunächst nur verheimlicht und später beiseiteschafft, ist dort ausdrücklich offengelassen. Der im genannten Urteil für das Vorliegen einer Tat angeführte Gesichtspunkt gilt nicht für diese Sachgestaltung.

3. Da schließlich auch der Strafausspruch keinen Rechtsirrtun erkennen läßt, erweist sich die Revision des Angeklagten als unbegründet. Dr. Geier Dr. Peetz Mantel

Werner Wwrtin

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