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BGH Entscheidung vom 22.04.1958 – 1 StR 20/58

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Das Urteil enthält Ausführungen zum Beweiswert eines Blutgruppengutachtens, das die Vaterschaft eines Mannes nach den: . . Rhesusmerknalen ce: ausschließt, ohne end- Er u: süss Stellung BU. nehmen (ve1. BCH2 21, \ Es ‚spricht sich ferner über ‚die Anforderun- ‚gen. an die Auverlässigkeit solcher Blut- u \ untereuchungen AUS. " ”-.

Für das Nachschlagewerk ! . 4 Nicht für die Amtliche Sammlung ! 23 :Ö 008

Rechtssatz: Das Urteil enthält Ausführungen zum Beweiswert eines Blutgruppengutachtens, das die Vaterschaft eines Mannes nach den: . . Rhesusmerknalen ce: ausschließt, ohne end- Er u: süss Stellung BU. nehmen (ve1. BCH2 21, \

Es ‚spricht sich ferner über ‚die Anforderun- ‚gen. an die Auverlässigkeit solcher Blut- u \ untereuchungen AUS. "

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Aktenzeichens 1 ‚StR 20/58 Urteil des BEH vom 22. April 1958 16 Freiburg

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

die Sortiererin Elise W EB zeboren: ED aus FED, geboren an GE 1915 ir DENE, Kreis GEHE (WE),

wegen Meineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

‚Bund esrichter Dr. Feetz Bundesrichter . Mantel Bundesrichter Werner

Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Oberstaatsamwalt beim Bundesgerichtsh-f als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als 'Urkundsheamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das. Urteil des Landgerichts Freiburg vom !9. Juli 1957 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu nsuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Angeklagte beschw. r in dem Unterhaltsrechtsstreit ihres unehelichen Kindes Hans-Georg wiederholt als Zeugin, daß sie mit dem als Erzeuger des Kindes bezeichneten Schlosser Walter TED an 15. Juli 1950, in der gesetzlichen Empfängniszeit, geschlechtlich verkehrt habe. Bei ihrer erneuten Vernehmung im Berufungsrechtszug fügte sie hinzu, daß sie seit der Geburt ihres ersten Kindes Ruth im Jahre 1945 bis zur Geburt des Sohnes Hans-Georg mit keinem anderen Manne Geschlechisverkehr gehabt habe als mit Kölblin; sie versicherte die Richtigkeit dieser Aussage unter Berufung auf den bereits früher geleisteten Eid. Die Strafkammer hält sie insoweit des Meineids für überführt, und zwar auf Grund des Ergebnisses von Blutgruppenuntersuchyngen. Danach weist das Blut des Kindes die Rhesusfaktoren Ce, das der Mutter die Faktoren CC auf; das Merkmal c müßte das Kind somit von seinem Vater ererbt haben. Bei KB sind aber ebenfalls die Blutmerkmale CC festgestellt. Die Beschwerdeführerin hat daher nach der Meinung des Landgerichts den Geschlechtsverkehr mit dem wirklichen Vater ihres Kindes bei der letzien Vernehmung bewußt der Wahrheit zuwider abgeleugnet, Die Strafkammer hat sie deshalb wegen Meineids zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt,

Ihre Revisi:n hat Erfolg.

I, Verfaährensrügen

‘,) In der Haupiverhandlung führte den Vorsitz an Stelle des Landgerichtsdirektors KofiilD dessen regel-

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. zumal sie inzwischen zahlreiche andere Blutgruppen zu be-

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mäßiger Vertreter \§ 66 Abs. 1 Halbsatz ! GVG), Landgerichtsrat TOM. Die Beanstandung, daß deswegen das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei, hat der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht fallen gelassen. =

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2.) Entgegen der Ansicht der Revision erfordert es”;

die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht, daß die Blut

gruppen der beteiligten Personen gerade in dem (jetzigen) F

Verfahren gegen die Beschwerdeführerin bestimmt wurden. Bst

genügten dafür auch frühere Untersuchungen, wenn ihre Er- :

gebnisse auf verfahrensrechtlich ordnungsmäßigem Wege in

die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Das ist geschehen.

Das Landgericht hat die beiden Sachverständigen auch als Zeugen vernommen und vereidigt.

3.) Die Aufklärungsrüge geht insoweit fehl, als mit # ihr beanstandet wird, daß die Strafkammer nicht die Mitarbeiter der Blutgruppengutachter über das bei den Unter- E suchungen beobachteie Verfahren vernommen hat. Denn was 3 die Revision zur Begründung hierfür anführt: daß die Sachverständigen selbst sich an Einzelheiten der schon länger 4 zurückliegenden Untersuchungen nicht mehr erinnern könnten, $

stimmen gehabt hätten, trifft nach allgemeiner Erfahrung ebenso für Hilfspersonen der Sachverständigen zu. Solche brauchte die Strafkammer daher nicht außerdem anzuhören.

4.) Dagegen greift die Aufklärungsrüge mit der wei- | teren Beanstandung durch, daß das Landgericht neue Blut-

untersuchungen hätte anoränen müssen.

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Die Strefkammer steht im Anschluß an das Gutachten des Bundesgesundheitsamts v:m 1. April 1955 (Der Amtsvormund XXVIII, 355 siehe auch ebenda XXVIII, 275 und XXIX, 118) auf dem Standpunkt, daß unter der Voraussetzung fehlerfreier Untersuchung einem Blutgruppengutachten, das die Vaterschaft eines Mannes auf Grund der Rhesusmerkmale Cc ausschließt, bei Bestätigung der Ergebnisse durch einen zweiten Gutachter nach dem.heutigen Stande der Wissenschaft unbedingte, jeden Gegenbeweis mit anderen Beweismitteln ausschließende Beweiskraft zukomme. Sie hält für feststehende Naturgesetze, daß sich diese Merkmale nach bestimmten (Mendel'schen) Regeln vererben, nämlich kombinant und daher im Erscheinungsbild nebeneinander erkennbar, und daß sie im Biut des einzelnen Menschen unverändert bleiben, Sie erachtet weiter für erwiesen, daß die beiden Sachverständigen, Professor Dr, Schaeuble und Professor Dr. Krah, die Blutmerkmale der hier beteiligten Personen fehlerfrei bestimmt haben.

Diese letztigenannte Ansicht stützt die Strafkammer u.a. auf die Erklärung der beiden Sachverständigen, sie hätten sich bei den Untersuchungen an die Richtlinien für die Bestimmung der Blutgruppen ABO und MN (DJ 1937, 1134) gehalten, aber auch die "besonderen technischen und methodischen Erfordernisse" für die Bestimmung der Rhesusmerkmale beobachtet, die ihnen bekannt seien, Ersichtlich ging das Landgericht dabei davon aus, daß die damals angewandte Untersuchungstechnik und -methodik der Gutachter den Bedingungen entspricht, die das Bundesgesundheitsamt (aa0) für die volle Beweiskraft eines Gutachtens über.den Ausschluß der Vaterschaft nach den Rhesusmerkmalen des Blutes aufgestellt hat. Diese Annamme trifft indes nicht zu, wenigstens nicht in vollem Umfange und mit Gewißheit.

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Prof. Dr. Schaeuble hat die beteiligten Personen 1 am 22. November 1954 untersucht; damals konnte ihm das ' Gutachten des Bundesgesundheitsemts vom 1. April 1955 B: nicht bekannt sein. Möglicherweise gilt das auch bei 2 Prof. Dr. Krah, der sein Gutachten am 26. April "955 erstattete. Nach der Kostenrechnung vom 13. Jamıar 195 % (Blatt 79 d.A. 3 Ds 39/53 des Amtsgerichts Emmendingen) scheint Prof. Dr. Schaeuble nur mit einem Testserum un- % tersucht zu haben, während zwei - staatlich geprüfte - von verschiedenen Spendern stammende Seren verwendet werden müssen. Ob die von Prof. Dr. Krah gebrauchte 3 Seren ihrerseits nicht nur unter sich, sondern auch von F denen verschieden waren, die Prof. Dr. Schaeuble benutzt - hatte, läßt das Urteil nicht erkennen; es teilt nur all- % gemein mit, die Sachverständigen hätten ihre Ausführungen” mit "Einzelheiten über die von ihnen angewandten Seren und ihre Untersuchungstechnik" belegt. Daher kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob der Tatrichter die RE weiteren Voraussetzungen für die volle Beweiskraft der | Gutachten in Betracht gezogen hat: daß bei jedem Merk- : mal mit je einem reinerbigen und einem mischerbigen Zontrollblut untersucht und mindestens fünf Blutproben, wendig nicht aller klassischen Blutgruppen (A, B, 0, AB), so : wenigstens der Blutgruppe 0 gemacht werden, daß ferner etwaige Gebrauchsanweisungen der Lieferfirmen genau beachtet und die Blutproben von sachkundiger, gerade mit : den Schwierigkeiten der Rhesusmerkmalbestimmung vertrauter Hand entnommen werden müssen, soweit dies nicht aurchy die Gutachter selbst geschieht. Auch ob bei dem Kinde und $ bei SGHEND «in der - wenn auch seltenen - C- oder o_Varl anten, etwa c” vorliegt, (die nur mit besonderen Tesiseren oder bei bestimmter Untersuchungsmethodik gosteberl” bar ist, aber gegebenenfalls die Vaterschaft “ „WE

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möglich erscheinen ließe, 2.B. statt bisher CC bei Amp Sl und Ce beim Kind, bei beiden Ce’), ergibt das Urteil nicht. t.. In einem Falle wie hier, in dem das landgericht die Verur-T teilung der Angeklagten wegen eines Verbrechens zu beträchtlicher Strafe allein auf das -. nach dem bisherigen Stande der Forschung in Deutschland noch nicht völlig gesicherte - Ergebnis von Rhesusmerkmalbestimmungen gegründet hat, kann . das Revisionsgericht auf solche Einzelheiten nicht verzichten, zumal beide Gutachten vor der Veröffentlichung der Richtlinien des Bundesgesundheitsamts erstattet worden sind, Prof. Dr. Schaeuble die Rhesusmerkmale auch nur im Rahmen eines (örbbiologischen) Ähnlichkeitsgutachtens bestimmte. Bietet das Urteil sonach keine Gewähr, daß ihm zwei Blutmerkmalsuntersuchungen zugrunde liegen, die den Bedingungen des Bundesgesundheitsamts voll entsprechen, so kann es nicht bestehen bleiben. Bei der noch nicht abgeschlossenen Erforschung der Rhesusblutmerkmale hätte

s die Strafkammer neue Blutbestimmungen anordnen sollen.

5.) Die weitere Verfahrensrüge, daß die Strafkammer entgegen einem Beweisamtrag der Verteidigung kein Blutgruppenobergutachten eingeholt hat, bedarf daher keiner Erörterung.

II. Sachrüge

1.) Die Revision bezweifelt die Naturgesetzlichkeit des Erbgangs der Merkmale. Die Vererbungslehre beruft sich dafür auf den sogenannten Mutter-Kind-Beweis. Danach können Mütter mit reinerbigen Blutmerkmalen (CC oder cc) keine A Kinder mit reinerbig entgegengesetzten Blutmerkmalen haben. | Das Landgericht gibt auf Grund des oben erwähnten Gutach- i teus des Bundesgesundheitsamts die statistisch erwiesene

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Sicherheit dieser Erbregel mit mehr als 99,8 % an und bemerkt, daß bisher kein einziger Fall der Abweichung in® gesamten Weltschrifttum bekamt geworden sei. Indessen 1 hat, worauf die Revision hinweist, Foerster (NJW 957, 158 - nach Erlaß des angefochtenen Urteils - einen solchen Fall mitgeteilt (= 9/5 co C 215/51 des Amtsgerichts Bonn).? Auch Lauer berichtet (bei Ponsold, Lehrbuch der Gerichtlichen Medizin 2. Auflage !957, S. 580) außer von wenigen] Fällen scheinbarer Abweichung" über einen "einschlägigen * Fall", der in Hamburg beobachtet und bisher nicht aufgeklärt worden ist; schon früher hatte er einen anderen un-

aufgeklärten Fall erwähnt (J2Z 1955, 151, 153), der mögli- : cherweise auch der Mitteilung Foersters zugrundeliegt. .; Ferner hat Krah zwei derartige Fälle untersucht und nicht klären können (Der Amtsvormund XXVIII, 276). Die von $: Pietrusky (JZ 1955, 488) erwähnten weiteren drei Fälle

haben sich inzwischen (nach Pietrusky, Das Blutgruppengutachten 2. Auflage 1956, $. 46) als Fehlhestimnungen erwiesen. .

meint, braucht der Senat jetzt nicht zu entscheiden, da das Urteil ohnehin aufgehoben wird. Es wird sich aber

empfehlen, daß sich das Tendgericht über ihre Bedeutung für die Erbregel vergewissert: ob das Ergebnis ihrer Auf-% klärung der Anwendung der Erbregel entgegensteht oder, % falls und soweit sie ungeklärt geblieben sind, obdieser stand bei den gegenwärtigen Forschungsmitteln nur die Prag eimvandfreier Bestimmbarkeit der Rhesusmerkmale des’ Blutes} betrifft, Zweckmäßig wird eine Rückfrage an das Bunderg®-:® sundheitsamt sein, ob dieses alle erwähnten Zweifelställe‘

bei Abfassung des Gutachtens vom 1. April 1955 oder bei dessen Bestätigung durch die Mitteilung vom 3. Juni 1957 berücksichtigt hat,und in welchem Sinne,

Mit dieser Entscheidung tritt der Senat nicht in Widerspruch zu dem Urteil des vierten Zivilsenats BGHZ 2, 337 (= NOW 1956, 1716 Nr. 8 mit Anm. Webler NJW 1957, 385 Nr. 6), auf das sich die Strafkammer beruft, Denn dort ist lediglich ausgesprochen, daß es keinen Rechtsirrtum enthält, wenn der Tatrichter die fragliche Erbregel - ohne Rücksicht darauf, ob sie wirklich ausnahmslos gilt - als einen allgemein gültigen Erfahrungssatz ansieht und diesem kraft der in seiner Hand liegenden freien Beweiswürdigung vollen Beweiswert beimißt. Die Frage ausnahmsloser Geltung der Erbregel - mit der Folge, daß der Tatrichter rechtlich irrt, wenn er sie im Einzelfall nicht anerkemt - ist in . der Entscheidung jedoch offen geblieben.

2.) Auch der Strafausspruch ist nicht bedenkenfrei. Das Landgericht hat nicht ausgeschlossen, daß die Angeklegte mit KW iiberhaupt keinen Geschlechtsverkehr in der Emp fängniszeit hatte, Träfe das zu, so hätte sie sich schon im ersten Rechtszug des Meineids schuldig gemacht. Die Strafkammer hätte deshalb die Anwendbarkeit des § 157 StGB eröriern müssen. Immerhin ist nicht ausgeschlossen, daß nicht nur die Sorge um die wirtschaftliche Sicherung und das Wohl ihrer beiden unehelichen Kinder, wie die Strafkammer bisher annahm, sondern auch Furcht vor Bestrafung wegen des früheren Meineids die Beschwerdeführerin verenlaßt haben, wiederholt falsch zu schwören (BGHSt 8, 30°, 316 £f, 321),

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Die - neuen und daher im Revisionsrechtszug unbe. achtlichen - Ausführungen zur subjektiven Tatseite und die zur Strafzumessung kann die Revision in der neuen Tatsachenverhandlung vorbringen.

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Zur Verweisung an ein anderes Landgericht liegt kein Anlaß vor.

Dr. Geier Dr. Peetz Mantel

Werner Rübner

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